Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 273

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 273

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Begriff der Berufsunfähigkeit.

Paragraph 273,
  1. Absatz einsAls berufsunfähig gilt die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ausgeübt wurde. Paragraph 255, Absatz 2, dritter und vierter Satz sowie Absatz 2 a, sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 255, Absatz 3 a und 3b sowie Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,)

Im RIS seit

28.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40124998

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P273/NOR40124998

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