OGH
RS0084587
21.12.1993
10ObS56/93; 10ObS311/97a; 10ObS22/99d; 10ObS29/99h; 10ObS282/02x; 10ObS22/03p; 10ObS109/06m; 10ObS29/08z; 10ObS83/08s; 10ObS48/14b; 10ObS49/17d; 10ObS28/18t; 10ObS88/20v
ASVG §255 Da; ASVG §273
Ein ursprünglich vollzeitig beschäftigt gewesener Versicherter kann auf Teilzeitarbeit verwiesen werden, durch die er wenigstens die Hälfte des Entgeltes eines gesunden Vollzeitbeschäftigten erzielen kann.
TE OGH 1993-12-21 10 ObS 56/93
Veröff: SZ 66/184
TE OGH 1997-09-30 10 ObS 311/97a
Vgl auch
TE OGH 1999-02-09 10 ObS 22/99d
Vgl auch
TE OGH 1999-02-18 10 ObS 29/99h
TE OGH 2002-09-17 10 ObS 282/02x
Beisatz: Zu prüfen ist allerdings, ob für solche dem Leistungskalkül entsprechenden Verweisungstätigkeiten eine entsprechende Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen vorhanden ist. (T1)
TE OGH 2003-03-04 10 ObS 22/03p
Beisatz: Bei der Prüfung der sog "Lohnhälfte" ist nicht auf die bisherigen Verdienstmöglichkeiten abzustellen, sondern auf die Einkommensverhältnisse bei "Ganztagsarbeit in den in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten". (T2)
TE OGH 2006-09-12 10 ObS 109/06m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der an der Höhe des regelmäßig erzielbaren Entgelts zu messenden vollen Arbeitsfähigkeit der typisierten Vergleichsperson ist sodann die nach demselben Kriterium zu messende individuelle Arbeitsfähigkeit des (der) Versicherten gegenüber zu stellen. (T3)
TE OGH 2008-06-10 10 ObS 29/08z
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2008-06-26 10 ObS 83/08s
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2014-04-23 10 ObS 48/14b
TE OGH 2017-04-25 10 ObS 49/17d
Beisatz: Die Bezugnahme auf den Durchschnittsverdienst bedeutet nur, dass in der Regel nicht von dem Entgelt ausgegangen wird, das unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten (Überstunden, Akkord etc) in Einzelfällen erzielt werden kann, sondern dass regelmäßig auf die Normalarbeitszeit abzustellen ist. (T4)
TE OGH 2018-04-17 10 ObS 28/18t
Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls bei einer möglichen Arbeitszeit von vier Stunden täglich (oder zwanzig Stunden wöchentlich) davon auszugehen, dass die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden kann. In den entsprechenden Kollektivverträgen wird oftmals auf Stundenlöhne abgestellt; überdies werden Teilzeitbeschäftigte von verschiedenen nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen im Arbeitsrecht vor einer unzulässigen Benachteiligung gegenüber Vollzeitbeschäftigten geschützt. (T5)
TE OGH 2020-09-01 10 ObS 88/20v
Beis wie T5
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084587