OGH
RS0084408
24.04.2025
10ObS78/95; 10ObS2339/96k; 10ObS297/97t; 10ObS85/99v; 10ObS26/99t; 10ObS3/00i; 10ObS182/00p; 10ObS390/01b; 10ObS309/01s; 10ObS22/03p; 10ObS96/04x; 10ObS109/06m; 10ObS199/06x; 10ObS29/08z; 10ObS83/08s; 10ObS58/17b; 10ObS180/21z; 10ObS13/25x
ASVG §255 Abs3 A
ASVG §255 Abs1 E
ASVG §273 Abs1
Der im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle und nach Paragraph 273, Absatz eins, leg cit anzulegen. Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen haben Lohnersatzfunktion (Gehaltsersatzfunktion). Diese Leistungen sollen aber erst erbracht werden, wenn der (die) Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, wenigstens die in seiner (ihrer) Berufsgruppe (Facharbeiter und Angestellte) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Hilfsarbeiter) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben. Dabei ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Soweit der durchschnittliche Verdienst zB in Kollektivverträgen festgelegt ist, sind die danach zustehenden Löhne und Gehälter auch dann als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wenn in Einzelfällen höhere Verdienste erreicht werden. Werden jedoch in der in Betracht kommenden Berufsgruppe regelmäßig über den Tariflöhnen und Tarifgehältern liegende Entgelte gezahlt, sind diese zugrundzulegen. In der Regel ist von der Normalarbeitszeit auszugehen.
TE OGH 1995-05-09 10 ObS 78/95
TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2339/96k
nur: Der im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle und nach Paragraph 273, Absatz eins, leg cit anzulegen. (T1)
TE OGH 1997-09-09 10 ObS 297/97t
Ähnlich; Beisatz: Kann der Versicherte in den Verweisungsberufen voll eingesetzt werden kann, ist anzunehmen, daß er zumindest den kollektivvertraglichen Lohn erhält, sodaß sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (SSV-NF 9/46). (T2)
TE OGH 1999-05-04 10 ObS 85/99v
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 1999-06-29 10 ObS 26/99t
Vgl; Beisatz: Kann der Versicherte seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben, stellt sich die Frage nach der "Lohnhälfte" nicht. (T3)
TE OGH 2000-03-21 10 ObS 3/00i
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2000-07-25 10 ObS 182/00p
Auch
TE OGH 2002-04-16 10 ObS 390/01b
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2002-06-18 10 ObS 309/01s
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2003-03-04 10 ObS 22/03p
nur T1
TE OGH 2004-07-27 10 ObS 96/04x
Ähnlich; Beis wie T2
TE OGH 2006-09-12 10 ObS 109/06m
Vgl auch; nur: Der im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle und nach Paragraph 273, Absatz eins, leg cit anzulegen. Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen haben Lohnersatzfunktion (Gehaltsersatzfunktion). Diese Leistungen sollen aber erst erbracht werden, wenn der (die) Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, wenigstens die in seiner (ihrer) Berufsgruppe (Facharbeiter und Angestellte) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Hilfsarbeiter) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben. Dabei ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. (T4); Beisatz: Paragraph 255, Absatz 3, ASVG stellt in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze ab. (T5); Beisatz: Im Hinblick auf den Fürsorgecharakter eignen sich weder der Ausgleichszulagenrichtsatz noch ein Sozialhilfehilferichtsatz als maßgebliche Kriterien zur Begründung von Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG. (T6)
TE OGH 2006-12-19 10 ObS 199/06x
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6
TE OGH 2008-06-10 10 ObS 29/08z
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Zu dieser „gesetzlichen Lohnhälfte" hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass als Vergleichsmaßstab der übliche Verdienst heranzuziehen ist, den ein gesunder Versicherter durch die Verweisungstätigkeit als Vollzeitbeschäftigter regelmäßig in der Normalarbeitszeit erzielen kann. Der an der Höhe des regelmäßig erzielbaren Entgelts zu messenden vollen Arbeitsfähigkeit der typisierten Vergleichsperson ist sodann die nach denselben Kriterien zu messende individuelle Arbeitsfähigkeit des Versicherten gegenüberzustellen. (T7)
TE OGH 2008-06-26 10 ObS 83/08s
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7
TE OGH 2017-05-18 10 ObS 58/17b
Auch
TE OGH 2022-04-20 10 ObS 180/21z
Vgl
TE OGH 2025-04-24 10 ObS 13/25x
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084408