Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin meint, es liege kein gemeinsames Interesse vor, sodaß schon mangels dieses Tatbestandsmerkmales die Voraussetzungen für ein Kartell fehlten. Die Wettbewerbsbeschränkung bringe nur der Käuferseite Vorteile.
Mag auch der Anstoß zum Abschluß dieser wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung von der Käuferin ausgegangen sein, so fehlt es - wie das Kartellobergericht in seiner Entscheidung vom 14.12.1993, Okt 6/93, ÖBl 1993, 266, in einem vergleichbaren Fall einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung anläßlich des Verkaufes eines Unternehmensteiles bereits ausführlich unter Hinweis auf Lehre (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht I**2 135 f mwN) und Rechtsprechung (s insb ÖBl 1978, 78 - Coca Cola und ÖBl 1993, 29) dargelegt hat - in einem solchen Fall nicht an einem gemeinsamen Interesse im Sinn des § 10 Abs 1 KartG. Dieses muß - wie sich aus der Einreihung des Wirkungskartells unter die genannte Bestimmung ergibt - durchaus nicht im Erreichen eines den gemeinsamen Wettbewerb beschränkenden Zieles liegen. Die Bejahung eines gemeinsamen Interesses im Sinne dieser Bestimmung ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beteiligten sonst durch ganz individuelle, ja sogar einander entgegengesetzte Interessen zu der Vereinbarung bestimmt wurden und dabei verschiedenartige Bindungen eingehen. Im vorliegenden Fall äußert sich das gemeinsame Interesse im Zustandekommen des Kaufvertrages; bei fehlender oder eingeschränkter Konkurrenzklausel wäre der Vertrag entweder nicht oder nur zu einem niedrigeren Kaufpreis abgeschlossen worden. Die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots über einen Zeitraum von 10 Jahren hat jedoch eine Verzerrung des Wettbewerbs zur Folge.Mag auch der Anstoß zum Abschluß dieser wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung von der Käuferin ausgegangen sein, so fehlt es - wie das Kartellobergericht in seiner Entscheidung vom 14.12.1993, Okt 6/93, ÖBl 1993, 266, in einem vergleichbaren Fall einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung anläßlich des Verkaufes eines Unternehmensteiles bereits ausführlich unter Hinweis auf Lehre (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht I**2 135 f mwN) und Rechtsprechung (s insb ÖBl 1978, 78 - Coca Cola und ÖBl 1993, 29) dargelegt hat - in einem solchen Fall nicht an einem gemeinsamen Interesse im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, KartG. Dieses muß - wie sich aus der Einreihung des Wirkungskartells unter die genannte Bestimmung ergibt - durchaus nicht im Erreichen eines den gemeinsamen Wettbewerb beschränkenden Zieles liegen. Die Bejahung eines gemeinsamen Interesses im Sinne dieser Bestimmung ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beteiligten sonst durch ganz individuelle, ja sogar einander entgegengesetzte Interessen zu der Vereinbarung bestimmt wurden und dabei verschiedenartige Bindungen eingehen. Im vorliegenden Fall äußert sich das gemeinsame Interesse im Zustandekommen des Kaufvertrages; bei fehlender oder eingeschränkter Konkurrenzklausel wäre der Vertrag entweder nicht oder nur zu einem niedrigeren Kaufpreis abgeschlossen worden. Die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots über einen Zeitraum von 10 Jahren hat jedoch eine Verzerrung des Wettbewerbs zur Folge.
Zwar können nach herrschender Ansicht (Koppensteiner aaO 125 f ua; Okt 6/93 ua; vgl bereits JBl 1968, 477 ua) auch wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen dem Anwendungsbereich des Kartellgesetzes entzogen sein, wenn sie lediglich die einwandfreie Abwicklung eines sonst kartellrechtsneutralen Rechtsverhältnisses zu sichern bestimmt sind. Das gilt vor allem auch für dem Verkäufer auferlegte Konkurrenzverbote in Unternehmensveräußerungsverträgen, wenn das Unternehmenspotential - wie zumeist - zu einem wesentlichen Teil in Kundenbeziehungen oder Know-how ("good will") besteht; der Käufer kann sich dieses Potential vielfach nur dann zunutze machen, wenn sich der auf dem Markt eingeführte Verkäufer eine Zeitlang werbender Tätigkeit in diesem Wirtschaftszweig enthält. Mittel, den Zweck des Austauschvertrages - die Überlassung des Unternehmens gegen Zahlung des Kaufpreises - zu erreichen, ist in erster Linie die Verpflichtung des Verkäufers, alles zu tun, um den Übergang des vom Vertrag umfaßten Vermögens auf den Erwerber zu bewirken. Das im Austauschvertrag festgelegte Wettbewerbsverbot ist dann zwar gleichfalls Vertragsgegenstand, aber nur eine unselbständige Nebenpflicht ("ancillary restraint") des Verkäufers, durch deren Einhaltung die Erfüllung seiner kartellrechtsneutralen Hauptleistungspflicht - dem Käufer das Unternehmen als solches zu verschaffen - gesichert werden soll. Soweit das Wettbewerbsverbot funktionsnotwendig ist, also über das Wesen einer die Äquivalenz der beiderseitigen kartellrechtlich unbedenklichen Hauptleistungspflichten der Vertragsgegner sichernden Nebenabrede nicht hinausgeht, entspricht es keinen in § 10 KartG umschriebenen Tatbestand und ist somit nicht als Kartell zu beurteilen.Zwar können nach herrschender Ansicht (Koppensteiner aaO 125 f ua; Okt 6/93 ua; vergleiche bereits JBl 1968, 477 ua) auch wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen dem Anwendungsbereich des Kartellgesetzes entzogen sein, wenn sie lediglich die einwandfreie Abwicklung eines sonst kartellrechtsneutralen Rechtsverhältnisses zu sichern bestimmt sind. Das gilt vor allem auch für dem Verkäufer auferlegte Konkurrenzverbote in Unternehmensveräußerungsverträgen, wenn das Unternehmenspotential - wie zumeist - zu einem wesentlichen Teil in Kundenbeziehungen oder Know-how ("good will") besteht; der Käufer kann sich dieses Potential vielfach nur dann zunutze machen, wenn sich der auf dem Markt eingeführte Verkäufer eine Zeitlang werbender Tätigkeit in diesem Wirtschaftszweig enthält. Mittel, den Zweck des Austauschvertrages - die Überlassung des Unternehmens gegen Zahlung des Kaufpreises - zu erreichen, ist in erster Linie die Verpflichtung des Verkäufers, alles zu tun, um den Übergang des vom Vertrag umfaßten Vermögens auf den Erwerber zu bewirken. Das im Austauschvertrag festgelegte Wettbewerbsverbot ist dann zwar gleichfalls Vertragsgegenstand, aber nur eine unselbständige Nebenpflicht ("ancillary restraint") des Verkäufers, durch deren Einhaltung die Erfüllung seiner kartellrechtsneutralen Hauptleistungspflicht - dem Käufer das Unternehmen als solches zu verschaffen - gesichert werden soll. Soweit das Wettbewerbsverbot funktionsnotwendig ist, also über das Wesen einer die Äquivalenz der beiderseitigen kartellrechtlich unbedenklichen Hauptleistungspflichten der Vertragsgegner sichernden Nebenabrede nicht hinausgeht, entspricht es keinen in Paragraph 10, KartG umschriebenen Tatbestand und ist somit nicht als Kartell zu beurteilen.
Geht dagegen eine solche Beschränkung über diesen Zweck hinaus und ist sie damit schon für sich als selbständiger Vertragsgegenstand anzusehen, der durch das Leistungsäquivalent des anderen Vertragspartners gesondert abgegolten wird, kann von einer kartellrechtlich neutralen Nebenpflicht des Verkäufers keine Rede mehr sein. Naturgemäß kann die zeitliche Grenze zwischen kartellrechtsneutraler Nebenabrede und kartellrechtsrelevanter Wettbewerbsbeschränkung im Sinn des § 10 KartG nur im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betroffenen Wirtschaftszweiges gezogen werden, doch wird in aller Regel ein fünf Jahre übersteigendes Wettbewerbsverbot bereits dem Anwendungsbereich des Kartellrechts unterworfen werden müssen. Bezeichnenderweise hat auch der Paritätische Ausschuß für Kartellangelegenheiten, dessen Gutachten das Erstgericht in seine Feststellungen übernommen hat, - allerdings unter dem Gesichtspunkt der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung - die Dauer von fünf Jahren als Höchstgrenze angesehen.Geht dagegen eine solche Beschränkung über diesen Zweck hinaus und ist sie damit schon für sich als selbständiger Vertragsgegenstand anzusehen, der durch das Leistungsäquivalent des anderen Vertragspartners gesondert abgegolten wird, kann von einer kartellrechtlich neutralen Nebenpflicht des Verkäufers keine Rede mehr sein. Naturgemäß kann die zeitliche Grenze zwischen kartellrechtsneutraler Nebenabrede und kartellrechtsrelevanter Wettbewerbsbeschränkung im Sinn des Paragraph 10, KartG nur im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betroffenen Wirtschaftszweiges gezogen werden, doch wird in aller Regel ein fünf Jahre übersteigendes Wettbewerbsverbot bereits dem Anwendungsbereich des Kartellrechts unterworfen werden müssen. Bezeichnenderweise hat auch der Paritätische Ausschuß für Kartellangelegenheiten, dessen Gutachten das Erstgericht in seine Feststellungen übernommen hat, - allerdings unter dem Gesichtspunkt der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung - die Dauer von fünf Jahren als Höchstgrenze angesehen.
Als beachtenswerte Gründe für die Vereinbarung einer auf 10 Jahre ausgedehnten Wettbewerbsbeschränkung hat der Antragsteller ausgeführt, daß der Verkäufer beabsichtige, sich sukzessive in den Ruhestand zurückzuziehen, und daß die diesem verbleibenden Grundstücke über abbauwürdige Reserven verfügen würden, die noch etwa 10 Jahre reichten. Dieser Umstand sei entscheidend für die Vereinbarung der 10-jährigen Konkurrenzklausel gewesen.
Aus diesen Ausführungen geht deutlich hervor, daß der eigentliche Zweck der Wettbewerbsbeschränkung darin liegt, eine erweiterte Konkurrenz durch den Verkäufer auf Dauer auszuschalten. Nach Ablauf von 10 Jahren werden die dem Verkäufer verbleibenden Grundstücke über kein abbauwürdiges Material mehr verfügen und dieser wird sich in den Ruhestand zurückgezogen haben. Daß der gesamte Zeitraum von 10 Jahren nötig sein werde, den Kauf der Kiesgrube soweit zu konsolidieren, daß Eingriffe des früheren Besitzers ohne gewichtige Wirkung blieben - was Voraussetzung für eine kartellrechtsneutrale Nebenabrede wäre - hat der Antragsteller nicht behauptet und die gegenteiligen Ausführungen des Erstgerichtes, daß eine solange Zeitspanne hiefür nicht nötig sei, in keiner Weise bekämpft. Muß sich der Verkäufer nicht jeglicher unternehmerischer Tätigkeit auf dem Gebiet der Kiesgewinnung und des Kieshandels auf die Dauer von 10 Jahren enthalten, sondern soll diesem nur eine Ausweitung seines Unternehmens untersagt werden, besteht noch viel weniger Anlaß, die Käuferin seines Teilbetriebes dadurch im Wettbewerb zu privilegieren und damit diesen zu verzerren, daß dem Verkäufer 10 Jahre lang die Ausweitung seines Unternehmens auf andere Grundstücke untersagt wird. Da die Käuferin einen funktionierenden Teilbetrieb übernimmt und selbst bereits über eine beachtliche Marktmacht verfügt, wird sie bei ernsthaften Anstrengungen jedenfalls eine wesentlich kürzere Zeit benötigen, um den erworbenen Teilbetrieb soweit zu konsolidieren, daß auch eine Unternehmensausweitung des früheren Eigentümers ohne gewichtige Auswirkung auf sie bliebe. Die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung geht daher über eine kartellrechtsneutrale Nebenabrede bei weitem hinaus, sodaß mit dem Erstgericht das Vorliegen eines Kartells zu bejahen ist.
Hilfsweise wendet sich die Rekurswerberin auch gegen die Abweisung ihres in eventu gestellten Antrages auf Eintragung der Vereinbarung als Kartell. Sie meint, selbst wenn das Kartellobergericht die Vereinbarung ebenfalls als Kartell beurteilen sollte, wäre doch die Entscheidung dahingehend abzuändern, daß die Vereinbarung als Kartell einzutragen sei, weil die Eintragungsvoraussetzungen jedenfalls vorlägen. Von einer sittenwidrigen Knebelung könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die Vereinbarung nur einen billigen Interessenausgleich darstelle. Die üblicherweise geforderte zeitliche Beschränkung eines Wettbewerbsverbot diene der Sicherheit der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Verpflichteten; sie könne hier aber entfallen, weil sich dieser ohnedies schrittweise aus dem Berufsleben zurückziehen wolle und daher in der Einschränkung auf eine Bewirtschaftung der ihm nach dem Verkauf eines Großteils seines Betriebes noch verbleibenden Liegenschaften keine unangemessene Beschränkung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit liege.
Abgesehen davon, daß die Genehmigung des Kartells schon gemäß § 23 Z 3 KartG mangels volkswirtschaftlicher Rechtfertigung des überlangen Wettbewerbsverbotes zu versagen ist, hat das Erstgericht in der 10-jährigen Bindung des Verkäufers und seiner Familienangehörigen zu Recht auch dessen Knebelung und damit einen Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 879 ABGB erblickt (vgl Krejci in Rummel ABGB I**2 § 879 Rz 86 mwN). Der im Rahmen des Sittenwidrigkeitsurteils zu fordernde billige Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern wird die übermäßige Bindung des Verkäufers und dessen Familienangehörigen um so empfindlicher gestört, als ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbot zur Sicherung der Hauptleistungspflicht des Verkäufers nicht erforderlich ist (Okt 6/93; vgl Koppensteiner aaO 126).Abgesehen davon, daß die Genehmigung des Kartells schon gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, KartG mangels volkswirtschaftlicher Rechtfertigung des überlangen Wettbewerbsverbotes zu versagen ist, hat das Erstgericht in der 10-jährigen Bindung des Verkäufers und seiner Familienangehörigen zu Recht auch dessen Knebelung und damit einen Verstoß gegen die guten Sitten gemäß Paragraph 879, ABGB erblickt vergleiche Krejci in Rummel ABGB I**2 Paragraph 879, Rz 86 mwN). Der im Rahmen des Sittenwidrigkeitsurteils zu fordernde billige Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern wird die übermäßige Bindung des Verkäufers und dessen Familienangehörigen um so empfindlicher gestört, als ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbot zur Sicherung der Hauptleistungspflicht des Verkäufers nicht erforderlich ist (Okt 6/93; vergleiche Koppensteiner aaO 126).
Das Erstgericht hat daher die Genehmigung aus dem Grunde des § 23 Z 2 KartG zu Recht versagt, ohne daß das in § 68 KartG angeordnete Verfahren zur Verbesserung von Kartellen einzuleiten gewesen wäre, weil dieses nur für Anträge auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (§ 24 Abs 2 KartG) und auf Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer (§ 24 Abs 4 KartG) nicht aber auf Genehmigung von Kartellen gemäß § 23 KartG vorgesehen ist. Im übrigen wäre ein solches Verbesserungsverfahren auch offenkundig nicht zielführend; beharrt die Antragstellerin ja gerade auf der sittenwidrigen 10-jährigen Wettbewerbsbeschränkung, obwohl ihr spätestens seit dem Gutachten des Paritätischen Ausschusses klar sein mußte, daß eine Genehmigung nur bei zeitlicher, räumlicher und personeller Einschränkung zu erwarten sein werde.Das Erstgericht hat daher die Genehmigung aus dem Grunde des Paragraph 23, Ziffer 2, KartG zu Recht versagt, ohne daß das in Paragraph 68, KartG angeordnete Verfahren zur Verbesserung von Kartellen einzuleiten gewesen wäre, weil dieses nur für Anträge auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (Paragraph 24, Absatz 2, KartG) und auf Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer (Paragraph 24, Absatz 4, KartG) nicht aber auf Genehmigung von Kartellen gemäß Paragraph 23, KartG vorgesehen ist. Im übrigen wäre ein solches Verbesserungsverfahren auch offenkundig nicht zielführend; beharrt die Antragstellerin ja gerade auf der sittenwidrigen 10-jährigen Wettbewerbsbeschränkung, obwohl ihr spätestens seit dem Gutachten des Paritätischen Ausschusses klar sein mußte, daß eine Genehmigung nur bei zeitlicher, räumlicher und personeller Einschränkung zu erwarten sein werde.