OGH
09.12.1996
16Ok3/96
KartG 1988 §10;
KartG 1988 §23;
Wird beim Verkauf eines Unternehmensteiles vereinbart, daß sich der Verkäufer durch zehn Jahre jeder Erweiterung des Wettbewerbes zu enthalten hat (er darf keine neuen Grundstücke erwerben, um darauf Kies abzubauen, ihn aufzubereiten und damit zu handeln), überschreitet diese Vereinbarung die Grenzen einer funktionsnotwendigen kartellrechtsneutralen Nebenpflicht; es liegt vielmehr ein Kartell im Sinne des Paragraph 10, KartG vor, welches wegen sittenwidriger Knebelung und mangels volkswirtschaftlicher Rechtfertigung nicht genehmigungsfähig ist.
TE OGH 1996/12/09 16 Ok 3/96
RS0106039