das Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Kartell mit den im § 7 Abs. 1 angeführten internationalen Verträgen unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung ist ferner auf die Interessen der Letztverbraucher besonders Bedacht zu nehmen. Bei Preisbindungen ist die volkswirtschaftliche Rechtfertigung jedenfalls nicht gegeben, wenn die einzelnen Spannen die üblicherweise durchschnittlich gewährten überschreiten. Bei anderen Kartellen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob das Kartell zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile notwendig ist.das Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Kartell mit den im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten internationalen Verträgen unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung ist ferner auf die Interessen der Letztverbraucher besonders Bedacht zu nehmen. Bei Preisbindungen ist die volkswirtschaftliche Rechtfertigung jedenfalls nicht gegeben, wenn die einzelnen Spannen die üblicherweise durchschnittlich gewährten überschreiten. Bei anderen Kartellen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob das Kartell zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile notwendig ist.