Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Text

Genehmigung von Kartellen

Paragraph 23, Das Kartellgericht hat Kartelle mit Ausnahme von Bagatellkartellen auf Antrag des Kartellbevollmächtigten zu genehmigen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Vereinbarung keine Verpflichtungen oder Bestimmungen enthält,
    1. Litera a
      ausschließlich solche Waren abzusetzen oder solche Leistungen zu erbringen, die Gegenstand des Kartells sind,
    2. Litera b
      Waren oder Leistungen, die mit den vom Kartell erfaßten gleichartig oder ihnen ähnlich sind, nur unter bestimmten den Preis (Entgelt) oder die Menge betreffenden Einschränkungen abzusetzen oder zu erbringen,
    3. Litera c
      bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung der Leistungen, die Gegenstand des Kartells sind, bestimmte Personen oder Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit, die vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, ganz oder teilweise auszuschließen; diese Bedingungen dürfen jedoch in den Anforderungen an die fachliche Befähigung nicht über bestehende Rechtsvorschriften hinausgehen,
  2. Ziffer 2
    das Kartell nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (Paragraph 879, ABGB) verstößt und
  3. Ziffer 3
    das Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Kartell mit den im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten internationalen Verträgen unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung ist ferner auf die Interessen der Letztverbraucher besonders Bedacht zu nehmen. Bei Preisbindungen ist die volkswirtschaftliche Rechtfertigung jedenfalls nicht gegeben, wenn die einzelnen Spannen die üblicherweise durchschnittlich gewährten überschreiten. Bei anderen Kartellen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob das Kartell zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile notwendig ist.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034297

Alte Dokumentnummer

N2198810046F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P23/NOR12034297

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