Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.12.1993

Geschäftszahl

Okt6/93; 16Ok3/96; 16Ok4/01

Norm

KartG 1988 §10 Abs1;

Rechtssatz

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen können dem Anwendungsbereich des Kartellrechts entzogen sein, wenn sie lediglich die einwandfreie Abwicklung eines sonst kartellrechtsneutralen Rechtsverhältnisses zu sichern bestimmt sind. Das gilt - neben gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverboten - vor allem auch für solche dem Verkäufer auferlegte Konkurrenzverbote in Unternehmensveräußerungsverträgen, wenn das Unternehmenspotential zum wesentlichen Teil in Kundenbeziehungen oder Know - how ("goodwill") besteht; der Käufer kann sich dieses Potential vielfach nur dann zunutze machen, wenn sich der auf dem Markt eingeführte Verkäufer eine Zeitlang jeder werbenden Tätigkeit in diesem Wirtschaftszweig enthält.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/12/14 Okt 6/93

TE OGH 1996/12/09 16 Ok 3/96

TE OGH 2001/09/05 16 Ok 4/01

Auch; Beisatz: Dieser in der sogenannten "Immanenztheorie" zum Ausdruck kommende Gedanke, dass das Kartellrecht begleitende Wettbewerbsbeschänkungen ("ancillary restraints") hinnimmt, soweit sie für die ordnungsgemäße Durchführung eines kartellrechtsneutralen Vertrags notwendig sind, ist aber nicht auf horizontale Bindungen iSd Paragraphen 10, ff KartG beschränkt. Auch auf vertikale Vertriebsbindungen ist die Immanenztheorie anzuwenden. Demnach fallen auch im Vertikalverhältnis zwischen Angehörigen verschiedener Wirtschaftsstufen vereinbarte Wettbewerbsbeschränkungen dann nicht unter die kartellrechtlichen Bestimmungen, wenn sie zur Sicherung des kartellrechtsneutralen Hauptzwecks des Vertrags erforderlich sind (Fuhrwerkvertrag). (T1); Veröff: SZ 74/148

Rechtssatznummer

RS0063427