OGH
RS0063414
14.12.1993
Okt6/93; 16Ok3/96; 16Ok8/10
KartG 1988 §10 Abs1
Soweit das Wettbewerbsverbot über das Wesen einer die Äquivalenz der beiderseitigen kartellrechtlich unbedenklichen Hauptleistungspflichten der Vertragspartner sichernden Nebenabrede nicht hinausgeht, entspricht es keinem in Paragraph 10, KartG 1988 umschriebenen Tatbestand und ist nicht als Kartell zu beurteilen. Geht dagegen ein vertragliches Konkurrenzverbot über diesen Zweck hinaus und ist es damit schon für sich als selbständiger Vertragsgegenstand anzusehen, der durch das Leistungsäquivalent des anderen Vertragspartners gesondert abgegolten wird, kann von einer kartellrechtlich neutralen Nebenpflicht des Verkäufers keine Rede mehr sein.
TE OGH 1993-12-14 Okt 6/93
TE OGH 1996-12-09 16 Ok 3/96
Auch
TE OGH 2011-12-12 16 Ok 8/10
Vgl auch; Bem: Zu Artikel 101, AEUV siehe RS0106873. (T1)
Veröff: SZ 2011/148