Rechtssatz für 3Ob482/55; 2Ob379/61; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011231

Geschäftszahl

3Ob482/55; 2Ob379/61; 7Ob327/62; 7Ob94/66; 5Ob103/67; 7Ob221/72; 6Ob515/77; 7Ob507/77; 6Ob630/77; 6Ob14/77; 1Ob541/78; 4Ob575/78; 1Ob505/79 (1Ob506/79); 1Ob680/79; 4Ob590/79; 7Ob730/83; 6Ob538/84; 7Ob646/87; 5Ob508/95

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Norm

ABGB §431
ABGB §918 IVa
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Rücktrittsmöglichkeit von einem Vertrag bezüglich einer Liegenschaft bis zur grundbücherlichen Eigentumseinverleibung trotz faktischer Besitzeinräumung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 482/55
    Entscheidungstext OGH 12.10.1955 3 Ob 482/55
  • 2 Ob 379/61
    Entscheidungstext OGH 13.10.1961 2 Ob 379/61
    Veröff: EvBl 1962/3 S 16 = JBl 1962,149 = ImmZ 1962,187 = SZ 34/146
  • 7 Ob 327/62
    Entscheidungstext OGH 05.12.1962 7 Ob 327/62
  • 7 Ob 94/66
    Entscheidungstext OGH 18.05.1966 7 Ob 94/66
    Veröff: ImmZ 1967,202 = EvBl 1966/443 S 568 = JBl 1967,316 (mit Glosse von Gschnitzer) = MietSlg 18089
  • 5 Ob 103/67
    Entscheidungstext OGH 31.05.1967 5 Ob 103/67
  • 7 Ob 221/72
    Entscheidungstext OGH 25.10.1972 7 Ob 221/72
    Beisatz: Die Gründe, aus welchen es noch nicht zur grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers gekommen ist, sind belanglos (EvBl 1963/163, 8 Ob 172/70). (T1) Veröff: SZ 45/112
  • 6 Ob 515/77
    Entscheidungstext OGH 24.02.1977 6 Ob 515/77
    Auch
  • 7 Ob 507/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 507/77
  • 6 Ob 630/77
    Entscheidungstext OGH 16.06.1977 6 Ob 630/77
  • 6 Ob 14/77
    Entscheidungstext OGH 21.12.1977 6 Ob 14/77
  • 1 Ob 541/78
    Entscheidungstext OGH 23.02.1978 1 Ob 541/78
    Beis wie T1
  • 4 Ob 575/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 4 Ob 575/78
  • 1 Ob 505/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 505/79
    Veröff: SZ 52/36
  • 1 Ob 680/79
    Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 680/79
  • 4 Ob 590/79
    Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 590/79
  • 7 Ob 730/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 7 Ob 730/83
  • 6 Ob 538/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1985 6 Ob 538/84
    Gegenteilig
  • 7 Ob 646/87
    Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 646/87
    Veröff: JBl 1988,446
  • 5 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 508/95
    vgl auch; Beisatz: Im Falle des Verzuges des Leibrentenschuldners besteht vor Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbers ein Rücktrittsrecht gemäß § 918 ABGB (Festhalten an SZ 45/112). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0011231

Im RIS seit

12.10.1955

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19551012_OGH0002_0030OB00482_5500000_003

Rechtssatz für 1Ob562/79; 6Ob705/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018455

Geschäftszahl

1Ob562/79; 6Ob705/83; 5Ob508/95

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Rechtssatz

Bei einem Leibrentenvertrag über eine Liegenschaft, der von der einen Seite durch Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers erfüllt ist, kommt eine Auflösung ex nunc nicht in Betracht. Es kann lediglich Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehrt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 562/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 562/79
  • 6 Ob 705/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 705/83
    Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls kein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB nach der bücherlichen Durchführung des Vertrages. (T1)
  • 5 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 508/95
    vgl auch; Beisatz: Im Falle des Verzuges des Leibrentenschuldners besteht vor Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbers ein Rücktrittsrecht gemäß § 918 ABGB (Festhalten an SZ 45/112). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018455

Im RIS seit

18.04.1979

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0010OB00562_7900000_001

Rechtssatz für 5Ob508/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062283

Geschäftszahl

5Ob508/95

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Rechtssatz

Im Falle des Verzuges des Leibrentenschuldners besteht vor Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbers ein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 918, ABGB (Festhalten an SZ 45/112).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 508/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062283

Im RIS seit

26.09.1995

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19950926_OGH0002_0050OB00508_9500000_003

Rechtssatz für 7Ob475/55; 2Ob514/51; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018442

Geschäftszahl

7Ob475/55; 2Ob514/51; 1Ob133/66; 5Ob137/74; 5Ob78/75; 6Ob14/77; 1Ob503/80; 7Ob537/81; 8Ob511/83; 8Ob588/83; 1Ob649/87; 1Ob604/91; 5Ob508/95; 7Ob287/02k

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 918, ABGB kommt bei bäuerlichen Übergabsverträgen nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 475/55
    Entscheidungstext OGH 26.10.1955 7 Ob 475/55
  • 2 Ob 514/51
    Entscheidungstext OGH 14.11.1951 2 Ob 514/51
    Vgl auch; Beisatz: Zusatz: Ein Rücktritt von einem Übergabsvertrag ist, abgesehen von der Bestimmung des § 918 ABGB, mangels besonderer vertraglicher Vereinbarung nicht möglich. (T1)
  • 1 Ob 133/66
    Entscheidungstext OGH 23.06.1966 1 Ob 133/66
    Veröff: JBl 1967,33
  • 5 Ob 137/74
    Entscheidungstext OGH 04.09.1974 5 Ob 137/74
    Beisatz: Die Unmöglichkeit des Vertragsrücktrittes bei bäuerlichen Übergabsverträgen ergibt sich aus der (regelmäßigen) Übergabe der Liegenschaft an den Übernehmer vor der Rücktrittserklärung. (T2)
  • 5 Ob 78/75
    Entscheidungstext OGH 03.06.1975 5 Ob 78/75
    Beis wie T2
  • 6 Ob 14/77
    Entscheidungstext OGH 21.12.1977 6 Ob 14/77
    Vgl; Veröff: SZ 50/166
  • 1 Ob 503/80
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 503/80
    Auch; Veröff: SZ 53/15 = JBl 1981,88
  • 7 Ob 537/81
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 537/81
    Beisatz: Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet nämlich die Möglichkeit des Rücktrittes vom Vertrag gemäß § 918 ABGB nicht erst mit der bücherlichen Durchführung, sondern bereits mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart worden. (T3)
  • 8 Ob 511/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 511/83
  • 8 Ob 588/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 588/83
    Auch
  • 1 Ob 649/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 649/87
    Auch; Beis wie T3; Veröff: JBl 1988,108
  • 1 Ob 604/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 604/91
    Vgl
  • 5 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 508/95
    vgl auch; Beisatz: Die für bäuerliche Übergabsverträge entwickelte Rechtsprechnung kommt für Leibrentenverträge nicht zum Tragen. (T4)
  • 7 Ob 287/02k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 287/02k
    Vgl auch; Beisatz: Bei Übergabsverträgen, die Elemente eines Kaufes mit Preiskreditierung, einer familienrechtlichen Vereinbarung und eines Rechtsgeschäftes von Todes wegen umschließen sowie Außenwirkung gegenüber dem Weichenden entfalten, ist auf Grund der Natur dieses Rechtsgeschäfts nach faktischer Gutsübergabe selbst bei gravierenden Vertragsverletzungen weder Rücktritt noch Auflösung aus wichtigem Grund zulässig, sondern es kommt nur mehr der Anspruch auf Erfüllung oder Ersatz des Nichterfüllungsschadens in Betracht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018442

Im RIS seit

26.10.1955

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19551026_OGH0002_0070OB00475_5500000_001

Rechtssatz für 7Ob243/72; 2Ob149/73; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018315

Geschäftszahl

7Ob243/72; 2Ob149/73; 7Ob507/77; 1Ob562/79; 7Ob564/84; 7Ob641/87; 5Ob591/87; 5Ob508/95; 8Ob213/02k

Entscheidungsdatum

07.08.2003

Norm

ABGB §918 IVa
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Hat der Verkäufer einmal die verkaufte Sache dem Käufer ins Eigentum übertragen, so ist es ihm verwehrt, von der ihm sonst bei Leistungsverzug seines Vertragspartners durch Paragraph 918, ABGB gegebenen Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch zu machen (SZ 34/146; 7 Ob 94/66 JBl 1967,316; 7 Ob 221/72 ua). Dies gilt umsomehr dann, wenn Gegenstand der Veräußerung ein Unternehmen ist, zumal wenn dessen Betrieb vom Erwerber fortgesetzt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 243/72
    Entscheidungstext OGH 29.11.1972 7 Ob 243/72
  • 2 Ob 149/73
    Entscheidungstext OGH 17.10.1973 2 Ob 149/73
  • 7 Ob 507/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 507/77
    nur: Hat der Verkäufer einmal die verkaufte Sache dem Käufer ins Eigentum übertragen, so ist es ihm verwehrt, von der ihm sonst bei Leistungsverzug seines Vertragspartners durch § 918 ABGB gegebenen Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch zu machen (SZ 34/146; 7 Ob 94/66 JBl 1967,316; 7 Ob 221/72 ua). (T1) Beisatz: Vor der bücherlichen Durchführung daher Rücktritt möglich. (T2)
  • 1 Ob 562/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 562/79
    nur T1; Beisatz: Hier: Leibrentenvertrag (T3)
  • 7 Ob 564/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1985 7 Ob 564/84
    Auch; Beisatz: Da das Eigentum an einer Liegenschaft im Zeitpunkt des Einlangens des später bewilligten und vollzogenen Grundbuchsgesuches auf den Erwerber übergeht, kann ein späterer Rücktritt vom Vertrag die Rückwirkung der Einverleibungsbewilligung auf den Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches nicht mehr hindern; ebensowenig eine aus diesem Grund eingebrachte Löschungsklage, auch wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. (T4) Veröff: NZ 1985,233 (zustimmend Hofmeister, NZ 1985,237) = SZ 58/117 = RZ 1986/28 S 89
  • 7 Ob 641/87
    Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 641/87
    nur T1; Veröff: JBl 1988,107
  • 5 Ob 591/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 5 Ob 591/87
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 5 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 508/95
    vgl auch; nur T1
    Beisatz: Im Falle des Verzuges des Leibrentenschuldners besteht vor Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbs ein Rücktrittsrecht gemäß § 918 ABGB (Festhalten an SZ 45/112). (T5)
  • 8 Ob 213/02k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 Ob 213/02k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018315

Im RIS seit

29.11.1972

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19721129_OGH0002_0070OB00243_7200000_001

Rechtssatz für 3Ob453/52 (3Ob454/52); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019241

Geschäftszahl

3Ob453/52 (3Ob454/52); 5Ob4/76; 1Ob562/79; 8Ob511/83; 1Ob649/87; 8Ob562/93; 7Ob514/94; 1Ob515/94; 5Ob521/95; 5Ob508/95; 2Ob219/99s; 6Ob311/04k; 7Ob162/05g

Entscheidungsdatum

31.08.2005

Rechtssatz

Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet. Daß dieser Preis im vorhinein nicht feststeht, weil er von der Lebensdauer des Rentenbeziehers abhängt, macht den Preis nicht unbestimmt, weil Bestimmbarkeit des Preises genügt. Wenn eine städtische Liegenschaft gegen eine wertgesicherte Leibrente im Jahre 1940 verkauft wurde, so kann ein Ablehnungsbescheid der Preisbehörde jetzt nicht mehr ergehen, weil derzeit städtische Liegenschaften nicht mehr preisgebunden sind. Eine Nichtigerklärung des Vertrages durch das Gericht ist infolgedessen ausgeschlossen. Die Gerichte haben infolgedessen den Vertrag ihrer Entscheidung zugrundezulegen, ohne weiter überprüfen zu dürfen, ob der Vertrag im Zeitpunkt des Abschlusses preisrechtlich zulässig war oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 453/52
    Entscheidungstext OGH 18.12.1952 3 Ob 453/52
    Veröff: SZ 25/328 = ÖBA 1953,352
  • 5 Ob 4/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 4/76
    nur: Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet. Daß dieser Preis im vorhinein nicht feststeht, weil er von der Lebensdauer des Rentenbeziehers abhängt, macht den Preis nicht unbestimmt, weil Bestimmbarkeit des Preises genügt. (T1) Veröff: SZ 25/328 = JBl 1976,484 = NZ 1978,124
  • 1 Ob 562/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 562/79
    nur T1; Beisatz: Am ehesten als Kaufvertrag zu qualifizieren. (T2)
  • 8 Ob 511/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 511/83
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 649/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 649/87
    nur: Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag. (T3) Veröff: JBl 1988,108
  • 8 Ob 562/93
    Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 562/93
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Leibrentenvereinbarung ist dann nicht allein nach den Bestimmungen über den Leibrentenvertrag, sondern auch nach jenen des Kaufvertrages zu beurteilen. (T4) Veröff: NZ 1994,206
  • 7 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 7 Ob 514/94
    nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 67/99
  • 1 Ob 515/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 515/94
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Auf einen solchen Vertrag sind grundsätzlich die Regeln über den Kaufvertrag, aber auch die Regeln der Glücksverträge anzuwenden. Auch die Möglichkeit, versicherungsmathematisch den Kaufpreis zu errechnen, rechtfertigt nicht die Annahme, daß auf diesen Vertrag, entgegen seiner gesetzlichen Einordnung, nur die Bestimmungen über Kaufverträge Anwendung zu finden hätten. (T5)
  • 5 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 521/95
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 5 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 508/95
    vgl auch; nur T3; Beisatz wie T4
  • 2 Ob 219/99s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 2 Ob 219/99s
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 311/04k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 311/04k
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5
  • 7 Ob 162/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 162/05g
    Auch; nur: Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0019241

Im RIS seit

18.12.1952

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19521218_OGH0002_0030OB00453_5200000_001

Rechtssatz für 7Ob221/72; 5Ob137/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018292

Geschäftszahl

7Ob221/72; 5Ob137/74; 4Ob575/78; 8Ob604/86; 1Ob649/87; 8Ob684/89; 8Ob562/93; 5Ob508/95; 2Ob219/99s; 9Ob134/00x; 7Ob162/05g

Entscheidungsdatum

31.08.2005

Rechtssatz

Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. Der Vertrag selbst ist nach dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis zu beurteilen (SZ 25/328, EvBl 1964/2). Ein Dauerschuldverhältnis (Wiederkehrschuldverhältnis) liegt nicht vor (hier Beurteilung als Kaufvertrag) - Rücktritt gemäß Paragraph 918, ABGB vom Leibrentenvertrag an sich möglich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 221/72
    Entscheidungstext OGH 25.10.1972 7 Ob 221/72
    Veröff: SZ 45/112
  • 5 Ob 137/74
    Entscheidungstext OGH 04.09.1974 5 Ob 137/74
    nur: Rücktritt gemäß § 918 ABGB vom Leibrentenvertrag an sich möglich. (T1)
  • 4 Ob 575/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 4 Ob 575/78
    Auch
  • 8 Ob 604/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 604/86
    nur: Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. (T2)
  • 1 Ob 649/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 649/87
  • 8 Ob 684/89
    Entscheidungstext OGH 27.10.1989 8 Ob 684/89
    Auch; Beisatz: Hier: Bei Übergabe eines Unternehmens gegen Leibrente liegt Leibrentenvertrag und Kaufvertrag vor. Nur die Dauer der Rentenleistung ist ein Glücksgeschäft, auf die übrigen Vertragspunkte sind die für Kaufverträge und allgemein für Verträge geltenden Grundsätze anzuwenden. (T3) Veröff: RdW 1990,249 = ecolex 1991,286 (Reich - Rohrwig)
  • 8 Ob 562/93
    Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 562/93
    nur T2; Veröff: NZ 1994,206
  • 5 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 508/95
    vgl auch; Beisatz: Im Falle des Verzuges des Leibrentenschuldners besteht vor Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbers ein Rücktrittsrecht gemäß § 918 ABGB (Festhalten an SZ 45/112). (T4)
  • 2 Ob 219/99s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 2 Ob 219/99s
    Vgl auch
  • 9 Ob 134/00x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 134/00x
    Auch; nur: Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. Der Vertrag selbst ist nach dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis zu beurteilen. (T5)
  • 7 Ob 162/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 162/05g
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018292

Im RIS seit

25.10.1972

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19721025_OGH0002_0070OB00221_7200000_001

Rechtssatz für 6Ob14/77; 7Ob537/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017117

Geschäftszahl

6Ob14/77; 7Ob537/81; 8Ob511/83; 6Ob705/83; 7Ob550/87; 6Ob609/93; 5Ob508/95; 9Ob8/07b

Entscheidungsdatum

07.05.2008

Rechtssatz

Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß Paragraph 918, ABGB mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn, im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart. Eine solche Vereinbarung muss dabei nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern kann sich auch schlüssig aus dem Inhalt der Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit ergeben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 14/77
    Entscheidungstext OGH 21.12.1977 6 Ob 14/77
    Veröff: SZ 50/166
  • 7 Ob 537/81
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 537/81
    nur: Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß § 918 ABGB mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn, im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart. (T1)
  • 8 Ob 511/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 511/83
    nur T1
  • 6 Ob 705/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 705/83
    nur T1
  • 7 Ob 550/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 550/87
    nur T1
  • 6 Ob 609/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 6 Ob 609/93
    nur T1
  • 5 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 508/95
    Beisatz: Die für bäuerliche Übergabsverträge entwickelte Rechtsprechung kommt für Leibrentenverträge nicht zum Tragen. (T2)
  • 9 Ob 8/07b
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 Ob 8/07b
    Vgl auch; Beisatz: Der Rücktritt von bereits in Vollzug gesetzten Übergabsverträgen wurde von der Rechtsprechung auch nur für den Fall verneint, dass nichts anderes vereinbart wurde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017117

Im RIS seit

21.12.1977

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19771221_OGH0002_0060OB00014_7700000_001

Entscheidungstext 5Ob508/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob508/95

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwarz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** W*****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** F*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung (300.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Mai 1994, GZ 17 R 59/94-23, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 30. Dezember 1993, GZ 14 Cg 327/93y-19, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 13.725 S (darin 2.287,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Außer Streit steht, dass der Kläger eine Eigentumswohnung in *****, eingetragen im Grundbuch ***** unter der EZ ***** mit 76/2285tel-Anteilen mit Vertrag vom 11. und 17. 7. 1980 von S***** L***** kaufte und mit Kaufvertrag vom 9. 12. 1981 außerbücherlich an F***** T***** weiterverkaufte.

Der Kläger begehrte die Räumung dieser Eigentumswohnung mit dem Vorbringen, dass er Eigentümer der Wohnung sei und der Beklagte diese titellos benütze. Der Kläger habe diese Wohnung mit Kaufvertrag vom 9. 12. 1981 an F***** T***** verkauft, der seinerseits mit Kaufvertrag vom 14. 11. 1983 den Liegenschaftsanteil an H***** F***** weiterverkauft habe. Keiner der Kaufverträge sei grundbücherlich durchgeführt worden. Der Kläger sei von S***** L***** zur Zahlung von Leibrentenbeträgen in Anspruch genommen worden. Er habe mit F***** T***** im Kaufvertrag vereinbart, dass dieser in die Leibrentenverpflichtung des Klägers eintrete und den Kläger hinsichtlich aller Forderungen schad- und klaglos halte. Der Kläger habe deshalb mit Schreiben vom 17. 10. 1991 F***** T***** aufgefordert, dieser vertraglich übernommenen Verpflichtung nachzukommen. Mit dieser Aufforderung sei die Erklärung verbunden worden, dass nach Ablauf der in diesem Schreiben gesetzten Nachfrist zur Erfüllung des Vertrags der Rücktritt vom Kaufvertrag als bewirkt anzusehen wäre. F***** T***** habe in der Kanzlei des Klagevertreters anrufen und erklären lassen, dass er nicht daran denke, irgendwelche Zahlungen an S***** L***** zu leisten. Er habe die Wohnung weiterverkauft und es interessiere ihn die Angelegenheit nicht. Der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag sei rechtswirksam. Der Kläger sei von S***** L***** gerichtlich belangt worden und habe auf deren Leibrentenansprüche Nachzahlungen leisten müssen.

Der Beklagte wendete mangelnde aktive Klagslegitimiation ein. Weiters wurde vorgebracht, dass kein gültiger Rücktritt des Klägers von dessen Vertrag mit F***** T***** zustande gekommen sei. Dieser habe die Wohnung außerbücherlich mit Vertrag vom 14. 11. 1983 an H***** F*****, den Vater des Beklagten, weiterverkauft. Dieser habe als außerbücherlicher Eigentümer seinem Sohn ein Benützungsrecht eingeräumt. Im Oktober 1991 hätten zudem keine Leibrentenforderungen von S***** L***** ausgehaftet, weil sie von H***** F***** immer vollständig bezahlt worden seien. Weder H***** F***** noch F***** T***** seien vom Kläger zur Schad- und Klagsloshaltung aufgefordert worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausging:

Im Leibrentenvertrag vom 11. und 17. 7. 1980 verpflichtete sich der Kläger gegenüber S***** L***** zur Bezahlung einer monatlichen Leibrente von 2.400 S an diese bis an ihr Lebensende. Die Leibrentenforderung wurde durch ein Pfandrecht an den verkauften Liegenschaftsanteilen besichert und nach dem Verbraucherpreisindex 1976 wertgesichert. Der Vertrag wurde zunächst nicht grundbücherlich durchgeführt. Im Vertrag vom 9. 11. 1981 vereinbarte der Kläger mit F***** T*****, dass dieser die Leibrentenverpflichtung gegenüber S***** L***** zur Allein- und Selbstzahlung übernehme, dem zwischen dem Kläger und S***** L***** bestehenden Schuldverhältnis als Solidarschuldner unter gleichzeitiger Übernahme der persönlichen Haftung beitrete und den Verkäufer, den Kläger, diesbezüglich schad- und klaglos halte. F***** T***** wurde nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er schloss am 14. 11. 1983 mit dem irakischen Staatsangehörigen H***** F***** F***** einen Kaufvertrag über den Liegenschaftsanteil samt untrennbar damit verbundener Wohnung ab, in welchem der Käufer H***** F***** F***** die Verpflichtung F***** T*****s zur Zahlung der Leibrente zur Allein- und Selbstzahlung übernahm, in das zwischen S***** L*****, dem Kläger und F***** T***** bestehende Schuldverhältnis als Solidarschuldner unter gleichzeitiger Übernahme der persönlichen Haftung eintrat und sich verpflichtete, den Verkäufer F***** T***** diesbezüglich schad- und klagslos zu halten. In Punkt 6. des Vertrags wurde festgehalten, dass der Vertrag aufschiebend bedingt von der Genehmigung durch das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 62, nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz für Wien abgeschlossen werde. Am 17. 2. 1984 wurde der Antrag auf Genehmigung des Erwerbs der Eigentumswohnung nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz eingebracht. Dieser Antrag wurde am 14. 5. 1985 unerledigt abgelegt, weil vom Antragsteller innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von für das Genehmigungsverfahren benötigten Unterlagen diese Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Der Beklagte benutzt die Wohnung mit Zustimmung seines Vaters gemeinsam mit seiner Freundin; zuvor benützte er sie gemeinsam mit seinem Bruder A***** F*****. Leibrente und Betriebskosten wurden von den Brüdern bezahlt. Mit Schreiben vom 15. 12. 1990 teilte S***** L***** A***** F***** mit, dass aufgrund der Wertsicherung ein Betrag von 29.215,74 S aushafte. A***** F***** bezahlte daraufhin zwar 5.514,80 S an die Leibrentenberechtigte, doch handelte es sich bei diesem Betrag um eine bereits früher fällig gewesene Wertsicherungsrate. S***** L***** forderte daher durch ihren Rechtsanwalt mit Schreiben vom 14. 3. 1991 32.491,74 S vom Kläger, wobei sich dieser Betrag aus 29.215,74 S an ausständiger Leibrentenforderung aufgrund der Wertsicherungsklausel und 3.276 S an Anwaltskosten zusammensetzt. Der Kläger erklärte daraufhin dem Beklagten, er erwarte von diesem, dass der Rückstand bezahlt werde, ansonsten sehe er sich genötigt, die Wohnung wieder zurückzunehmen. Der Beklagte anwortete, der Kläger müsse erst eine von seinem Vater bezahlte Ablöse von 200.000 S ersetzen, wenn er die Wohnung wieder haben wolle, worauf über den Leibrentenrückstand nicht weiter gesprochen wurde. S***** L***** klagte den Rückstand von 29.217,74 S beim Kläger ein. Letztlich einigte man sich am 15. 1. 1992 außergerichtlich auf einen Betrag von 15.679,12 S, welcher vom Kläger am 21. 1. 1992 an S***** L***** bezahlt wurde. Mit eingeschriebenem Brief vom 17. 10. 1991 erklärte der Kläger durch seinen Anwalt F***** T***** gegenüber seinen Rücktritt vom Vertrag und setzte eine Nachfrist von drei Tagen zur Bezahlung der bereits eingeklagten Rückstände der Wertsicherungsbeträge. Aufgrund dieses Schreibens meldete sich am 22. 10. 1991 die Lebensgefährtin des F***** T***** telefonisch beim Klagevertreter und erklärte, die Wohnung gehe F***** T***** „nichts mehr an“, er habe sie weiterverkauft und denke nicht mehr daran, irgendetwas zu bezahlen. Sie wurde daraufhin vom Klagevertreter nochmals auf die im Kaufvertrag enthaltene Schad- und Klagsloserklärung F***** T*****s sowie den angekündigten Vertragsrücktritt hingewiesen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 29. 11. 1991 wurde das Eigentumsrecht des Klägers für die klagsgegenständliche Wohnung einverleibt. Jedenfalls seit 1. 4. 1992 bezahlt der Kläger die monatliche Leibrente an S***** L*****.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahingehend, dass gemäß Paragraph 366, ABGB der Eigentümer jeden anderen vom Besitz einer Sache ausschließen könne und damit auch das Recht verbunden sei, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch Eigentumsklage gerichtlich zu fordern. Die Räumungsklage des Hauseigentümers gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung sei als Eigentumsklage zu beurteilen, bei der der Kläger nur den Beweis zu führen habe, dass der Beklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe und dass diese Sache im Eigentum des Klägers wäre. Sache des Beklagten wäre es, sein Recht zur Benützung der Wohnung zu beweisen. Es bestehe jedoch kein unmittelbares Klagerecht des Haus- oder Wohnungseigentümers gegen einen Dritten, der sein Recht zum Wohnen vom Miet- oder vom Wohnungsberechtigten ableiten könne. Entscheidungswesentlich sei daher zunächst die Beantwortung der Frage, ob dem Beklagten der Beweis seines Rechts zum Besitz gelungen sei. Da die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht versagt, sondern der Akt als unerledigt abgelegt worden sei, seien die beiden Vertragsparteien F***** T***** und H***** F***** durch einen Vertrag gebunden, das Rechtsgeschäft befindet sich im Schwebezustand und sei nicht völlig wirkungslos. Solange die Bedingung noch eintreten könne, benütze der Beklagte die Wohnung nicht titellos, denn seinem Vater sei die Wohnung vom damals jedenfalls dazu berechtigten F***** T***** zur Benützung übergeben worden. Daran vermöge auch der Rücktritt des Klägers von seinem Vertrag mit F***** T***** im Jahr 1991 nichts zu ändern. Da der Rücktritt des Klägers von seinem Vertrag erst nach Abschluss des zweiten Vertrags zwischen F***** T***** und H***** F***** erfolgt sei, könne dieser Rücktritt keine direkte Wirkung auf den zweiten Vertrag haben. Dem Beklagten sei es daher gelungen, sein Recht zum Besitz nachzuweisen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klagsstattgebenden Sinne ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und dass die Revision unzulässig sei. Das Berufungsgericht führte Folgendes aus:

Das Erstgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag mit F***** T***** wirkungslos sei. Es habe dabei übersehen, dass der Rücktritt vom Vertrag, der schuldrechtlich ex tunc wirke, das Recht zum Besitz beseitige. Auszugehen sei nämlich davon, dass der Beklagte sein Recht zum Besitz aus einer Titelkette ableite, die jedoch durch den Rücktritt des Klägers vom Vertrag mit F***** T***** unterbrochen worden sei. Die vertragliche Beziehung zwischen F***** T***** und dem Vater des Beklagten reiche in keiner Weise, der Eigentumsklage ein Recht zum Besitz entgegenzuhalten. Auch die Bestimmung des Paragraph 366, zweiter Satz ABGB stehe dem Klagebegehren nicht entgegen, weil darin bloß eine Konvaleszenz zum Ausdruck komme. Eine „sinngemäße“ Anwendung des Paragraph 367, ABGB auf unbewegliche Sachen, wie sie dem Beklagten vorschwebe, entspreche nicht der Rechtsprechung. Auf die Frage der Redlichkeit des Erwerbes sei daher in keiner Weise Bedacht zu nehmen. Auch der Rücktritt vom Vertrag erscheine berechtigt. Nach der Rechtsprechung könne zwar der Verkäufer, der den Vertrag durch Übergabe des Kaufgegenstands erfüllt habe, wegen Zahlungsverzugs des Käufers vom Vertrag nicht zurücktreten. Da jedoch eine Liegenschaft gemäß Paragraph 431, ABGB erst durch die grundbücherliche Eintragung übergeben werde und nicht durch die faktische Besitzeinräumung, sei vor der bücherlichen Durchführung eines Kaufvertrags über diese Liegenschaft ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Verzugs des Käufers im Sinne des Paragraph 918, Absatz eins, ABGB möglich. Nach den Feststellungen des Erstgerichts sei der Kläger vom Kaufvertrag unter Setzung einer Nachfrist von drei Tagen zurückgetreten. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass die dreitägige Nachfrist zu kurz sei - die Angemessenheit der Nachfrist richte sich nach den konkreten Umständen - sei darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frist nicht gesetzt, sondern bloß gewährt werden müsse und mit der Rücktrittserklärung beginne. Auch bei zu kurz bemessener Nachfrist sei die Leistung innerhalb angemessener Frist zu vollziehen. Im gegenständlichen Fall sei aber die Leistung durch F***** T***** auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erbracht worden, sodass ungeachtet einer allenfalls zu kurz bemessenen Nachfrist der Rücktritt wirksam geworden sei. Damit ergebe sich aber, dass die Rechtfertigung für eine Sachinnehabung durch F***** T***** nachträglich weggefallen sei; von diesem leitet der Beklagte sein Recht zur Innehabung ab, das damit gleichfalls beseitigt worden sei. Damit ergebe sich aber, dass der Einwendung des Beklagten der Boden entzogen worden sei, sodass der auf Paragraph 366, ABGB gestützten Klage stattzugeben gewesen sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil die Frage des Rücktrittes wegen Verzugs bei Leibrentenverträgen einer Überprüfung bedarf; die Revision ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, eine Rücktrittsmöglichkeit müsse ausgeschlossen werden, weil im Verhältnis zwischen dem Kläger und F***** T***** die Erfüllungsübernahme einer Leibrentenverpflichtung die Gegenleistung für eine Wohnung gewesen sei. Es sei der Charakter eines Dauerschuldverhältnisses zu berücksichtigen. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und F***** T***** sei eine den Rücktritt ausschließende Übergabe erfolgt. Die Judikatur über die Rücktrittsmöglichkeit bei einem grundbücherlich noch nicht durchgeführten Liegenschaftsverkauf könne in einem Fall, in dem der Käufer selbst nicht bücherlicher Eigentümer sei, nicht in Betracht gezogen werden. Bei der vorliegenden Vertragskonstruktion könne es zu keiner Auflösung ex tunc kommen. Selbst die Aufhebung des Vertrags zwischen dem Kläger und F***** T***** könne nur zu einem Herausgabeanspruch des Klägers gegen diesen, nicht aber gegen den Beklagten führen. Paragraph 367, ABGB sei sinngemäß anzuwenden. Paragraph 366, zweiter Satz ABGB stehe einer Eigentumsklage des Klägers entgegen.

Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den Zweifeln des Beklagten an einem Rentenrückstand und bei seiner Behauptung, der Kläger habe die Verbücherung des Eigentumsrechts des F***** T***** vereitelt, um im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen handelt, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.

Wird eine Liegenschaft gegen Leibrente veräußert, liegt nicht nur ein Leibrenten-, sondern auch ein Kaufvertrag vor; die Leibrente bildet den Kaufpreis. Der Vertrag ist dann nach den für diese Vertragstypen und den allgemein für Verträge geltenden Grundsätzen zu beurteilen (SZ 45/112; RdW 1990, 249; Krejci in Rummel2 Paragraphen 1284 bis 1286 ABGB Rz 5; Binder in Schwimann Paragraph 1284, ABGB Rz 1). Diese Regeln gelten nicht nur für den zwischen S***** L***** und dem Kläger abgeschlossenen Vertrag, sondern entsprechend auch für die folgenden Verträge, mit denen der Vertragsgegenstand gegen Übernahme der Leibrentenverpflichtung weiterveräußert wurde.

Ob bei Verzug des Rentenschuldners ein Rücktrittsrecht gemäß den Paragraphen 918, ff ABGB besteht, war in der älteren Lehre umstritten vergleiche Krejci aaO Rz 32 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rücktritt - auch außerhalb des Handelskaufsrechts - ausgeschlossen, wenn der Veräußerer die Sache übergeben und den Kaufpreis gestundet hat, wobei Liegenschaften erst mit der grundbücherlichen Einverleibung als übergeben gelten (SZ 52/36; JBl 1988, 108 = AnwBl1988, 167 mwN). Damit verbleibt als problematisch nur mehr der meist kurze, hier freilich jahrelange Zeitraum vor der Einverleibung. Bereits in SZ 45/112 vergleiche auch 5 Ob 137/74 und 4 Ob 575/78) wurde ein Rücktritt vom Leibrentenvertrag gemäß Paragraph 918, ABGB vor der Verbücherung trotz faktischer Besitzeinräumung zugelassen; die Gründe, aus welchen es noch nicht zur grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers gekommen ist, wurden für belanglos erklärt. Hingegen begnügt sich die Rechtsprechung bei bäuerlichen Übergabsverträgen für den Rücktrittsausschluss mit der faktischen Besitzeinräumung (SZ 50/166; JBl 1988, 108; Reischauer in Rummel2 Paragraph 918, ABGB Rz 10; Krejci aaO Rz46). Schließlich wurde in SZ 50/113 ausgesprochen, dass der aus dem Leibrentenvertrag Berechtigte grundsätzlich ein Rücktrittsrecht (nur) mit Wirkung ex nunc hat, wenn der andere Teil mangelhaft erfüllt.

In der jüngeren Lehre erwägt Reischauer aaO Rz 10 aE vergleiche Rz 19), bei einer Leibrente könnte der Sinn des Vertrags wegen dessen einem Dauerschuldverhältnis zumindest nahen Charakter nach Beginn des Abwicklungsverhältnisses ein Rücktrittsrecht ausschließen. Krejci aaO Rz 32 weist darauf hin, dass die Paragraphen 1284 bis 1286 ABGB keine Sonderregelungen über Leistungsstörungen beim Leibrentenvertrag kennen. Die Leistungspflicht des Rentenberechtigten sei nicht wie ein Dauerschuldverhältnis, sondern wie ein Zielschuldverhältnis konzipiert, was eine problemlose einseitige Auflösung des Leibrentenvertrags ohne Rückabwicklung ex tunc behindere (Rz 34 ff). Unter bestimmten Umständen erscheine es immerhin vertretbar, die einseitige Auflösung im Rahmen des Zulässigen für vertraglich ausgeschlossen zu erachten, sofern die Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbart hätten.

Nach Auffassung des erkennenden Senats besteht kein überzeugender Grund, Leibrentenverträge (vor Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbers) vom Anwendungsbereich der Paragraphen 918, ff ABGB, in den sie grundsätzlich fallen, auszuschließen. Die für Dauerschuldverhältnisse vertretene Regel, diese seien nach Abwicklungsbeginn nur mehr ex nunc aufhebbar, ist nicht heranzuziehen, weil eine fortgesetzte oder periodisch wiederkehrende Erfüllungstätigkeit beider Vertragsparteien nicht vorliegt; der Veräußerer erbringt eine einmalige Leistung zB die Hingabe einer Liegenschaft (SZ 45/112; vergleiche EvBl 1970/223; Krejci aaO Rz 34; Binder aaO Rz 12). Es ist auch nicht anzunehmen, dass eine Rückabwicklung ex tunc (mit Rückstellung der Liegenschaft, der bezahlten Leibrenten und sonstiger Gegenleistungen, allenfalls Ansatz eines Benützungsentgelts) regelmäßig unlösbare Probleme aufwürfe. Die für bäuerliche Übergabsverträge entwickelte Rechtsprechung kommt nicht zum Tragen, weil die Besonderheiten solcher Verträge, wie sie etwa in SZ 50/166 dargestellt wurden, auf Leibrentenverträge typischerweise nicht zutreffen. Auch wenn die Leibrentenverpflichtung pfandrechtlich besichert wurde, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass damit auf das Recht, sich von einem mit der Rentenzahlung säumigen Partner lösen zu können, verzichtet worden wäre vergleiche aber Gschnitzer in Klang IV2 455; Reischauer aaO Rz 10 aE).

Somit ist an den in SZ 45/112 vertretenen Grundsätzen festzuhalten. Danach war der Kläger noch zum Rücktritt gemäß Paragraph 918, ABGB berechtigt. Aus dem Umstand, dass sein Eigentumsrecht zunächst nicht verbüchert war, ergibt sich keine andere Beurteilung seiner verzugsrechtlichen Rücktrittsberechtigung.

Ist der Kläger aber wirksam vom Kaufvertrag mit F***** T***** zurückgetreten, so bedeutet dies - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat -, dass die Titelkette, aus der der Beklagte sein Benützungsrecht ableitet vergleiche Spielbüchler in Rummel2 Paragraph 366, ABGB Rz 4; Pimmer in Schwimann Paragraph 366, ABGB Rz 12), unterbrochen wurde: Der Beklagte muss der-zutreffend gegen den Inhaber der Wohnung gerichteten-Räumungsklage des bücherlichen Eigentümers weichen. Dass für ihn weder aus Paragraph 366, Satz 2 noch aus Paragraph 367, ABGB etwas zu gewinnen ist, wurde bereits vom Berufungsgericht dargelegt.

Der Revision des Beklagten war demnach ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E40195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB00508.95.0926.000

Im RIS seit

26.11.1995

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013

Dokumentnummer

JJT_19950926_OGH0002_0050OB00508_9500000_000