OGH
RS0018315
07.08.2003
7Ob243/72; 2Ob149/73; 7Ob507/77; 1Ob562/79; 7Ob564/84; 7Ob641/87; 5Ob591/87; 5Ob508/95; 8Ob213/02k
ABGB §918 römisch vier a
Hat der Verkäufer einmal die verkaufte Sache dem Käufer ins Eigentum übertragen, so ist es ihm verwehrt, von der ihm sonst bei Leistungsverzug seines Vertragspartners durch Paragraph 918, ABGB gegebenen Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch zu machen (SZ 34/146; 7 Ob 94/66 JBl 1967,316; 7 Ob 221/72 ua). Dies gilt umsomehr dann, wenn Gegenstand der Veräußerung ein Unternehmen ist, zumal wenn dessen Betrieb vom Erwerber fortgesetzt wird.
TE OGH 1972-11-29 7 Ob 243/72
TE OGH 1973-10-17 2 Ob 149/73
TE OGH 1977-03-03 7 Ob 507/77
nur: Hat der Verkäufer einmal die verkaufte Sache dem Käufer ins Eigentum übertragen, so ist es ihm verwehrt, von der ihm sonst bei Leistungsverzug seines Vertragspartners durch Paragraph 918, ABGB gegebenen Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch zu machen (SZ 34/146; 7 Ob 94/66 JBl 1967,316; 7 Ob 221/72 ua). (T1) Beisatz: Vor der bücherlichen Durchführung daher Rücktritt möglich. (T2)
TE OGH 1979-04-18 1 Ob 562/79
nur T1; Beisatz: Hier: Leibrentenvertrag (T3)
TE OGH 1985-07-04 7 Ob 564/84
Auch; Beisatz: Da das Eigentum an einer Liegenschaft im Zeitpunkt des Einlangens des später bewilligten und vollzogenen Grundbuchsgesuches auf den Erwerber übergeht, kann ein späterer Rücktritt vom Vertrag die Rückwirkung der Einverleibungsbewilligung auf den Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches nicht mehr hindern; ebensowenig eine aus diesem Grund eingebrachte Löschungsklage, auch wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. (T4) Veröff: NZ 1985,233 (zustimmend Hofmeister, NZ 1985,237) = SZ 58/117 = RZ 1986/28 S 89
TE OGH 1987-09-24 7 Ob 641/87
nur T1; Veröff: JBl 1988,107
TE OGH 1987-12-15 5 Ob 591/87
Auch; nur T1; Beis wie T4
TE OGH 1995-09-26 5 Ob 508/95
vergleiche auch; nur T1
Beisatz: Im Falle des Verzuges des Leibrentenschuldners besteht vor Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbs ein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 918, ABGB (Festhalten an SZ 45/112). (T5)
TE OGH 2003-08-07 8 Ob 213/02k
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018315