Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 986

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 986

Inkrafttretensdatum

11.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags

§ 986.
  1. (1) Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
  2. (2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
  3. (3) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40117756

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P986/NOR40117756

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