OGH
RS0018292
31.08.2005
7Ob221/72; 5Ob137/74; 4Ob575/78; 8Ob604/86; 1Ob649/87; 8Ob684/89; 8Ob562/93; 5Ob508/95; 2Ob219/99s; 9Ob134/00x; 7Ob162/05g
ABGB §918 Ib1
ABGB §918 Ib3
ABGB §1053
ABGB §1284 Ba
Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. Der Vertrag selbst ist nach dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis zu beurteilen (SZ 25/328, EvBl 1964/2). Ein Dauerschuldverhältnis (Wiederkehrschuldverhältnis) liegt nicht vor (hier Beurteilung als Kaufvertrag) - Rücktritt gemäß Paragraph 918, ABGB vom Leibrentenvertrag an sich möglich.
TE OGH 1972-10-25 7 Ob 221/72
Veröff: SZ 45/112
TE OGH 1974-09-04 5 Ob 137/74
nur: Rücktritt gemäß Paragraph 918, ABGB vom Leibrentenvertrag an sich möglich. (T1)
TE OGH 1979-01-30 4 Ob 575/78
Auch
TE OGH 1987-01-22 8 Ob 604/86
nur: Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. (T2)
TE OGH 1987-09-23 1 Ob 649/87
TE OGH 1989-10-27 8 Ob 684/89
Auch; Beisatz: Hier: Bei Übergabe eines Unternehmens gegen Leibrente liegt Leibrentenvertrag und Kaufvertrag vor. Nur die Dauer der Rentenleistung ist ein Glücksgeschäft, auf die übrigen Vertragspunkte sind die für Kaufverträge und allgemein für Verträge geltenden Grundsätze anzuwenden. (T3) Veröff: RdW 1990,249 = ecolex 1991,286 (Reich - Rohrwig)
TE OGH 1993-06-24 8 Ob 562/93
nur T2; Veröff: NZ 1994,206
TE OGH 1995-09-26 5 Ob 508/95
vergleiche auch; Beisatz: Im Falle des Verzuges des Leibrentenschuldners besteht vor Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbers ein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 918, ABGB (Festhalten an SZ 45/112). (T4)
TE OGH 1999-10-21 2 Ob 219/99s
Vgl auch
TE OGH 2001-03-28 9 Ob 134/00x
Auch; nur: Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. Der Vertrag selbst ist nach dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis zu beurteilen. (T5)
TE OGH 2005-08-31 7 Ob 162/05g
Vgl auch; Beis wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018292