Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0018292

Entscheidungsdatum

31.08.2005

Geschäftszahl

7Ob221/72; 5Ob137/74; 4Ob575/78; 8Ob604/86; 1Ob649/87; 8Ob684/89; 8Ob562/93; 5Ob508/95; 2Ob219/99s; 9Ob134/00x; 7Ob162/05g

Norm

ABGB §918 Ib1

ABGB §918 Ib3

ABGB §1053

ABGB §1284 Ba

Rechtssatz

Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. Der Vertrag selbst ist nach dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis zu beurteilen (SZ 25/328, EvBl 1964/2). Ein Dauerschuldverhältnis (Wiederkehrschuldverhältnis) liegt nicht vor (hier Beurteilung als Kaufvertrag) - Rücktritt gemäß Paragraph 918, ABGB vom Leibrentenvertrag an sich möglich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1972-10-25 7 Ob 221/72

Veröff: SZ 45/112

TE OGH 1974-09-04 5 Ob 137/74

nur: Rücktritt gemäß Paragraph 918, ABGB vom Leibrentenvertrag an sich möglich. (T1)

TE OGH 1979-01-30 4 Ob 575/78

Auch

TE OGH 1987-01-22 8 Ob 604/86

nur: Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. (T2)

TE OGH 1987-09-23 1 Ob 649/87

TE OGH 1989-10-27 8 Ob 684/89

Auch; Beisatz: Hier: Bei Übergabe eines Unternehmens gegen Leibrente liegt Leibrentenvertrag und Kaufvertrag vor. Nur die Dauer der Rentenleistung ist ein Glücksgeschäft, auf die übrigen Vertragspunkte sind die für Kaufverträge und allgemein für Verträge geltenden Grundsätze anzuwenden. (T3) Veröff: RdW 1990,249 = ecolex 1991,286 (Reich - Rohrwig)

TE OGH 1993-06-24 8 Ob 562/93

nur T2; Veröff: NZ 1994,206

TE OGH 1995-09-26 5 Ob 508/95

vergleiche auch; Beisatz: Im Falle des Verzuges des Leibrentenschuldners besteht vor Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbers ein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 918, ABGB (Festhalten an SZ 45/112). (T4)

TE OGH 1999-10-21 2 Ob 219/99s

Vgl auch

TE OGH 2001-03-28 9 Ob 134/00x

Auch; nur: Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. Der Vertrag selbst ist nach dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis zu beurteilen. (T5)

TE OGH 2005-08-31 7 Ob 162/05g

Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018292