Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0019241

Entscheidungsdatum

31.08.2005

Geschäftszahl

3Ob453/52 (3Ob454/52); 5Ob4/76; 1Ob562/79; 8Ob511/83; 1Ob649/87; 8Ob562/93; 7Ob514/94; 1Ob515/94; 5Ob521/95; 5Ob508/95; 2Ob219/99s; 6Ob311/04k; 7Ob162/05g

Norm

ABGB §986 C5

ABGB §1053

ABGB §1284 Ba

Rechtssatz

Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet. Daß dieser Preis im vorhinein nicht feststeht, weil er von der Lebensdauer des Rentenbeziehers abhängt, macht den Preis nicht unbestimmt, weil Bestimmbarkeit des Preises genügt. Wenn eine städtische Liegenschaft gegen eine wertgesicherte Leibrente im Jahre 1940 verkauft wurde, so kann ein Ablehnungsbescheid der Preisbehörde jetzt nicht mehr ergehen, weil derzeit städtische Liegenschaften nicht mehr preisgebunden sind. Eine Nichtigerklärung des Vertrages durch das Gericht ist infolgedessen ausgeschlossen. Die Gerichte haben infolgedessen den Vertrag ihrer Entscheidung zugrundezulegen, ohne weiter überprüfen zu dürfen, ob der Vertrag im Zeitpunkt des Abschlusses preisrechtlich zulässig war oder nicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1952-12-18 3 Ob 453/52

Veröff: SZ 25/328 = ÖBA 1953,352

TE OGH 1976-03-23 5 Ob 4/76

nur: Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet. Daß dieser Preis im vorhinein nicht feststeht, weil er von der Lebensdauer des Rentenbeziehers abhängt, macht den Preis nicht unbestimmt, weil Bestimmbarkeit des Preises genügt. (T1) Veröff: SZ 25/328 = JBl 1976,484 = NZ 1978,124

TE OGH 1979-04-18 1 Ob 562/79

nur T1; Beisatz: Am ehesten als Kaufvertrag zu qualifizieren. (T2)

TE OGH 1983-09-08 8 Ob 511/83

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 1987-09-23 1 Ob 649/87

nur: Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag. (T3) Veröff: JBl 1988,108

TE OGH 1993-06-24 8 Ob 562/93

Auch; nur T3; Beisatz: Die Leibrentenvereinbarung ist dann nicht allein nach den Bestimmungen über den Leibrentenvertrag, sondern auch nach jenen des Kaufvertrages zu beurteilen. (T4) Veröff: NZ 1994,206

TE OGH 1994-05-25 7 Ob 514/94

nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 67/99

TE OGH 1994-05-30 1 Ob 515/94

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Auf einen solchen Vertrag sind grundsätzlich die Regeln über den Kaufvertrag, aber auch die Regeln der Glücksverträge anzuwenden. Auch die Möglichkeit, versicherungsmathematisch den Kaufpreis zu errechnen, rechtfertigt nicht die Annahme, daß auf diesen Vertrag, entgegen seiner gesetzlichen Einordnung, nur die Bestimmungen über Kaufverträge Anwendung zu finden hätten. (T5)

TE OGH 1995-07-04 5 Ob 521/95

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 1995-09-26 5 Ob 508/95

vergleiche auch; nur T3; Beisatz wie T4

TE OGH 1999-10-21 2 Ob 219/99s

Vgl auch; nur T1

TE OGH 2005-02-17 6 Ob 311/04k

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5

TE OGH 2005-08-31 7 Ob 162/05g

Auch; nur: Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0019241