OGH
RS0017117
07.05.2008
6Ob14/77; 7Ob537/81; 8Ob511/83; 6Ob705/83; 7Ob550/87; 6Ob609/93; 5Ob508/95; 9Ob8/07b
ABGB §881 Abs3 römisch drei
ABGB §918 Ib3
ABGB §1284 Aa
Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß Paragraph 918, ABGB mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn, im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart. Eine solche Vereinbarung muss dabei nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern kann sich auch schlüssig aus dem Inhalt der Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit ergeben.
TE OGH 1977-12-21 6 Ob 14/77
Veröff: SZ 50/166
TE OGH 1981-03-05 7 Ob 537/81
nur: Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß Paragraph 918, ABGB mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn, im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart. (T1)
TE OGH 1983-09-08 8 Ob 511/83
nur T1
TE OGH 1983-10-13 6 Ob 705/83
nur T1
TE OGH 1987-03-26 7 Ob 550/87
nur T1
TE OGH 1993-09-22 6 Ob 609/93
nur T1
TE OGH 1995-09-26 5 Ob 508/95
Beisatz: Die für bäuerliche Übergabsverträge entwickelte Rechtsprechung kommt für Leibrentenverträge nicht zum Tragen. (T2)
TE OGH 2008-05-07 9 Ob 8/07b
Vgl auch; Beisatz: Der Rücktritt von bereits in Vollzug gesetzten Übergabsverträgen wurde von der Rechtsprechung auch nur für den Fall verneint, dass nichts anderes vereinbart wurde. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017117