Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0017117

Entscheidungsdatum

07.05.2008

Geschäftszahl

6Ob14/77; 7Ob537/81; 8Ob511/83; 6Ob705/83; 7Ob550/87; 6Ob609/93; 5Ob508/95; 9Ob8/07b

Norm

ABGB §881 Abs3 römisch drei

ABGB §918 Ib3

ABGB §1284 Aa

Rechtssatz

Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß Paragraph 918, ABGB mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn, im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart. Eine solche Vereinbarung muss dabei nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern kann sich auch schlüssig aus dem Inhalt der Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit ergeben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-12-21 6 Ob 14/77

Veröff: SZ 50/166

TE OGH 1981-03-05 7 Ob 537/81

nur: Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß Paragraph 918, ABGB mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn, im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart. (T1)

TE OGH 1983-09-08 8 Ob 511/83

nur T1

TE OGH 1983-10-13 6 Ob 705/83

nur T1

TE OGH 1987-03-26 7 Ob 550/87

nur T1

TE OGH 1993-09-22 6 Ob 609/93

nur T1

TE OGH 1995-09-26 5 Ob 508/95

Beisatz: Die für bäuerliche Übergabsverträge entwickelte Rechtsprechung kommt für Leibrentenverträge nicht zum Tragen. (T2)

TE OGH 2008-05-07 9 Ob 8/07b

Vgl auch; Beisatz: Der Rücktritt von bereits in Vollzug gesetzten Übergabsverträgen wurde von der Rechtsprechung auch nur für den Fall verneint, dass nichts anderes vereinbart wurde. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017117