-
3 Ob 544/92
Entscheidungstext
OGH
25.11.1992
3 Ob 544/92
-
1 Ob 607/93
Entscheidungstext
OGH
19.10.1993
1 Ob 607/93
Auch
-
1 Ob 633/94
Entscheidungstext
OGH
23.11.1994
1 Ob 633/94
-
6 Ob 277/99z
Entscheidungstext
OGH
25.11.1999
6 Ob 277/99z
Beisatz: Konnten aber aus dem bisherigen Unterhaltstitel ohnehin nur die Kosten bescheidener Lebensführung gedeckt werden, bestehen aus der Tatsache der Konkurseröffnung allein noch keine begründeten Bedenken gegen den Bestand der titelmäßig festgesetzten Unterhaltspflicht, zumal der Unterhaltspflichtige dem Grundsatz der Anspannung entsprechend für die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten im zumutbaren Rahmen zu sorgen hat. Zumutbar ist aber jedenfalls jenes Einkommen, das der Unterhaltsverpflichtete vor Konkurseröffnung ins Verdienen brachte. (T1)
-
1 Ob 191/01x
Entscheidungstext
OGH
17.08.2001
1 Ob 191/01x
Auch; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T2); Veröff: SZ 74/138
-
1 Ob 38/02y
Entscheidungstext
OGH
11.06.2002
1 Ob 38/02y
Vgl; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T3)
-
3 Ob 1/05a
Entscheidungstext
OGH
27.07.2005
3 Ob 1/05a
Vgl auch
-
3 Ob 128/05b
Entscheidungstext
OGH
20.10.2005
3 Ob 128/05b
Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob begründete Bedenken gegen das Bestehen (oder die Höhe) der festgesetzten Unterhaltspflicht iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen, was idR schon gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage spricht. (T4)
-
3 Ob 257/05y
Entscheidungstext
OGH
24.11.2005
3 Ob 257/05y
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner Krankengeld bezieht, das unter dem unpfändbaren Freibetrag des § 291b EO liegt und bei dem es sich nicht um einen nur kurzfristigen Krankengeldbezug handelt, begründet Bedenken der oben dargestellten Art dahin, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr in voller Höhe des Exekutionstitels besteht. (T5)
-
7 Ob 289/05h
Entscheidungstext
OGH
15.02.2006
7 Ob 289/05h
Vgl auch
-
7 Ob 298/05g
Entscheidungstext
OGH
08.03.2006
7 Ob 298/05g
Vgl auch
-
10 Ob 1/08g
Entscheidungstext
OGH
26.06.2008
10 Ob 1/08g
Vgl; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T6)
-
10 Ob 60/09k
Entscheidungstext
OGH
29.09.2009
10 Ob 60/09k
Vgl; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T7)
-
10 Ob 46/09a
Entscheidungstext
OGH
20.10.2009
10 Ob 46/09a
Vgl; Beisatz: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T8)
-
10 Ob 49/09t
Entscheidungstext
OGH
29.09.2009
10 Ob 49/09t
Vgl auch
-
10 Ob 3/10d
Entscheidungstext
OGH
09.02.2010
10 Ob 3/10d
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T9)
-
1 Ob 160/09z
Entscheidungstext
OGH
Verstärkter Senat
05.05.2010
1 Ob 160/09z
Verstärkter Senat; Vgl auch; Beis gegenteilig wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Veröff: SZ 2010/48
-
10 Ob 3/24z
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
14.05.2024
10 Ob 3/24z
Beisatz wie T4
Beisatz: Hier: zweimonatiges Pflichtpraktikum. (T10)