Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG), nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der Paragraphen 5, Ziffer 4 und 7, einem Kind monatlich
    1. Ziffer eins
      bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats ein Viertel,
    2. Ziffer 2
      ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
    3. Ziffer 3
      ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.

Anmerkung

1. Die Erlässe betreffend die Höhe der nach § 6 maßgebenden festen Beträge für jedes Jahr werden im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ verlautbart und zusätzlich in der RIS-Anwendung „Erlässe der Bundesministerien“ veröffentlicht.
2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40047136

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P6/NOR40047136

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