(2)Absatz 2,In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der §§ 5 Z 4 und 7, einem Kind monatlichIn den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der Paragraphen 5, Ziffer 4 und 7, einem Kind monatlich
bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats ein Viertel,
ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.