Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Absonderungsrechte. Diesen gleichgestellte Rechte.

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Von der Eröffnung des Verfahrens an kann an den dem Schuldner gehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht nicht erworben werden.
  2. Absatz 2,Zurückbehaltungsrechte sind im Ausgleichsverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.
  3. Absatz 3,Soweit in der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.
  4. Absatz 4,Forderungen, die ein Vorrecht genießen (Paragraph 23,), und - unbeschadet des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, - Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, werden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt.

Schlagworte

Exekutionssperre

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024258

Alte Dokumentnummer

N2193426634S

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