Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG), nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 sind, vorbehaltlich des Paragraph 7,, einem Kind monatlich
    1. Ziffer eins
      bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats ein Viertel,
    2. Ziffer 2
      ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
    3. Ziffer 3
      ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Schillingbeträge, zu gewähren.

    Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)

Anmerkung

Die Erlässe betreffend die Höhe der nach § 6 maßgebenden festen Beträge für jedes Jahr werden im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ verlautbart und seit dem Jahr 1997 zusätzlich in der RIS-Anwendung „Erlässe der Bundesministerien“ veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033650

Alte Dokumentnummer

N2198511119X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P6/NOR12033650

Navigation im Suchergebnis