(2)Absatz 2,In den Fällen des § 4 Z 2 und 3 sind, vorbehaltlich des § 7, einem Kind monatlichIn den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 sind, vorbehaltlich des Paragraph 7,, einem Kind monatlich
bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats ein Viertel,
ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Schillingbeträge, zu gewähren.ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Schillingbeträge, zu gewähren.
(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 5)Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)