OGH
RS0076405
14.05.2024
3Ob544/92; 1Ob607/93; 1Ob633/94; 6Ob277/99z; 1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 3Ob1/05a; 3Ob128/05b; 3Ob257/05y; 7Ob289/05h; 7Ob298/05g; 10Ob1/08g; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob49/09t; 10Ob3/10d; 1Ob160/09z; 10Ob3/24z
UVG §7 Abs1 Z1
Es kommt nicht auf die Offensichtlichkeit der Abweichung des Unterhaltstitels von der (geänderten) materiellen Rechtslage, sondern darauf an, ob begründete Bedenken gegen die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht bestehen.
TE OGH 1992-11-25 3 Ob 544/92
TE OGH 1993-10-19 1 Ob 607/93
Auch
TE OGH 1994-11-23 1 Ob 633/94
TE OGH 1999-11-25 6 Ob 277/99z
Beisatz: Konnten aber aus dem bisherigen Unterhaltstitel ohnehin nur die Kosten bescheidener Lebensführung gedeckt werden, bestehen aus der Tatsache der Konkurseröffnung allein noch keine begründeten Bedenken gegen den Bestand der titelmäßig festgesetzten Unterhaltspflicht, zumal der Unterhaltspflichtige dem Grundsatz der Anspannung entsprechend für die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten im zumutbaren Rahmen zu sorgen hat. Zumutbar ist aber jedenfalls jenes Einkommen, das der Unterhaltsverpflichtete vor Konkurseröffnung ins Verdienen brachte. (T1)
TE OGH 2001-08-17 1 Ob 191/01x
Auch; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T2); Veröff: SZ 74/138
TE OGH 2002-06-11 1 Ob 38/02y
Vgl; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T3)
TE OGH 2005-07-27 3 Ob 1/05a
Vgl auch
TE OGH 2005-10-20 3 Ob 128/05b
Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob begründete Bedenken gegen das Bestehen (oder die Höhe) der festgesetzten Unterhaltspflicht iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG bestehen, was idR schon gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage spricht. (T4)
TE OGH 2005-11-24 3 Ob 257/05y
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner Krankengeld bezieht, das unter dem unpfändbaren Freibetrag des Paragraph 291 b, EO liegt und bei dem es sich nicht um einen nur kurzfristigen Krankengeldbezug handelt, begründet Bedenken der oben dargestellten Art dahin, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr in voller Höhe des Exekutionstitels besteht. (T5)
TE OGH 2006-02-15 7 Ob 289/05h
Vgl auch
TE OGH 2006-03-08 7 Ob 298/05g
Vgl auch
TE OGH 2008-06-26 10 Ob 1/08g
Vgl; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T6)
TE OGH 2009-09-29 10 Ob 60/09k
Vgl; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UVG hervorzurufen. (T7)
TE OGH 2009-10-20 10 Ob 46/09a
Vgl; Beisatz: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T8)
TE OGH 2009-09-29 10 Ob 49/09t
Vgl auch
TE OGH 2010-02-09 10 Ob 3/10d
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG. (T9)
TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z
Verstärkter Senat; Vgl auch; Beis gegenteilig wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Veröff: SZ 2010/48
TE OGH 2024-05-14 10 Ob 3/24z
Beisatz wie T4
Beisatz: Hier: zweimonatiges Pflichtpraktikum. (T10)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076405