Entscheidungsgründe:
Mit dem - ursprünglich bis 1.11.1984 befristeten, seither aber bis zum heutigen Zeitpunkt laufend verlängerten - Vertrag vom 12.8.1983 samt Ergänzungen vom 1.11.1984 und 1.2.1986 hat die Vertriebsgesellschaft RCA/Columbia Pictures Video GmbH & Co KG in München (vormals Hamburg) der Klägerin das ausschließliche Verbreitungsrecht für Videokassetten mit dem Label "RCA/Columbia Pictures" für das Gebiet der Republik Österreich übertragen.
Mit dem - nach wie vor aufrechten - Vertrag vom 14.6.1988 hat die EuroVideo Bildprogramm GmbH, Ismaning bei München, der Klägerin das ausschließliche Verbreitungsrecht für bespielte Videokassetten aus dem "EuroVideo-Programm" und dem "Walt Disney Home-Video-Programm" für das Gebiet der Republik Österreich übertragen; zu diesen Programmen gehören Videokassetten mit den Labels "EuroVideo", "Walt Disney Home-Video", "IMV" und "Lorimar".
Mit dem - nach wie vor aufrechten - Vertrag vom 14.6.1988 hat die IMV Vertrieb Internationaler Medien GmbH, Ismaning bei München, der Klägerin das ausschließliche Verbreitungsrecht für bespielte Videokassetten aus dem "MGM/UA-Home Video-Programm", also mit dem Label "MGM/UA-Home-Video" (identisch mit dem Label "MGM-Home-Video"), für das Gebiet der Republik Österreich übertragen.
Die drei Vertragspartner der Klägerin sind jeweils Hersteller der Videokassetten mit den genannten Labels.
Die zu HRA 4317 des Landesgerichtes Salzburg registrierte Vidirent K***** + Co OHG, deren Gesellschafter der Beklagte und Rainer K***** waren, hat jedenfalls im März 1987, aber auch im Herbst 1987 und noch im Jänner 1988, in Österreich Videokassetten mit den Labels "RCA/Columbia Pictures", "MGM/UA-Home-Video", "EuroVideo", "Walt Disney Home-Video" und "IMV" verkauft. Diese Kassetten hatte der Beklagte aus der Bundesrepublik Deutschland importiert; nicht feststellbar ist, ob auch Videokassetten mit dem Label "Lorimar" aus der Bundesrepublik Deutschland importiert und in Österreich verkauft worden sind. Am 11.10.1988 ist der Beklagte durch das Ausscheiden des Gesellschafters Rainer K***** Alleininhaber der Vidirent K***** + Co OHG geworden, deren Firma zugleich auf Vidirent Video Vertrieb Horst G***** geändert wurde. Die Firma ist in der Folge am 18.12.1989 gelöscht worden.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe durch den Import von Videokassetten der genannten Labels aus der Bundesrepublik Deutschland und deren Verkauf in Österreich in die "Alleinverbreitungsrechte" der Klägerin an derartigen Videokassetten für Österreich eingegriffen, begehrt die Klägerin, gestützt auf §§ 81, 87 und 87 a UrhG, den Beklagten schuldig zu erkennen,Mit der Behauptung, der Beklagte habe durch den Import von Videokassetten der genannten Labels aus der Bundesrepublik Deutschland und deren Verkauf in Österreich in die "Alleinverbreitungsrechte" der Klägerin an derartigen Videokassetten für Österreich eingegriffen, begehrt die Klägerin, gestützt auf Paragraphen 81, 87 und 87 a UrhG, den Beklagten schuldig zu erkennen,
1) es zu unterlassen, Videokassetten mit den Labels "RCA/Columbia Pictures", "EuroVideo", "MGM-Home-Video", "Walt Disney Home-Video", "IMV" und "Lorimar", an denen das ausschließliche Verbreitungsrecht für Österreich der Klägerin zusteht, ohne deren Zustimmung nach Österreich zu importieren und/oder in Österreich zu verbreiten;
2) der Klägerin binnen 14 Tagen über die Menge der ohne ihre Zustimmung nach Österreich importierten Videokassetten, für die sie das Alleinverbreitungsrecht hat, sowie über den Verkaufspreis dieser Videokassetten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Ferner stellt die Klägerin in Ansehung des Unterlassungsbegehrens einen Antrag auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation; sei sie doch weder Urheberin noch Herstellerin der in Betracht kommenden Videofilme. Daß ihr allenfalls ein entsprechendes, räumlich auf das Gebiet der Republik Österreich beschränktes Werknutzungsrecht eingeräumt wurde, werde sie erst zu beweisen haben, und zwar durch Vorlage der Linzenzvertragskette vom Urheber/Filmhersteller über alle Zwischenstufen bis zu ihr. Die Vertragspartner der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland hätten selbst nur - zeitlich oder hinsichtlich der Stückzahl begrenzte - Kopierrechte gehabt, sie hätten ihr daher keine Werknutzungsrechte übertragen können. Der Beklagte habe die beanstandeten Videokassetten in der Bundesrepublik Deutschland gekauft, sie ordnungsgemäß nach Österreich importiert und hier nur bis zum 9.9.1987, nicht aber auch noch danach verkauft. Diese Videokassetten seien mit Einwilligung des Berechtigten in den Verkehr gelangt, so daß damit das ausschließliche Verbreitungsrecht bereits erschöpft sei.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und dem Rechnungslegungsbegehren in Ansehung von Videokassetten mit dem Label "RCA/Columbia Pictures" Folge, wies aber diese Begehren in Ansehung von Videokassetten mit den Labels "EuroVideo", "MGM-Home-Video", "Walt Disney Home-Video", "IMV" und "Lorimar" sowie das gesamte Urteilsveröffentlichungsbegehren ab. Ob die EuroVideo Bildprogramm GmbH und die IMV Vertrieb Internationaler Medien GmbH der Klägerin schon vor den Vertragsabschlüssen vom 14.6.1988 an den Videokassetten mit den dort genannten Labels das alleinige Verbreitungsrecht für das Gebiet der Republik Österreich überlassen hatten, könne nicht festgestellt werden; insoweit sei demnach der behauptete Eingriff des Beklagten in Leistungsschutzrechte der Klägerin nicht nachgewiesen, weil derartige Videokassetten nur bis zum Jänner 1988 in Österreich verkauft worden seien. Der Beklagte habe aber durch den Import von Videokassetten mit dem Label "RCA/Columbia Pictures" in die Leistungsschutzrechte der Klägerin eingegriffen. § 76 Abs 1 UrhG räume dem Hersteller eines Ton- oder Videobandes das ausschließliche Verbreitungsrecht ein. Abs 6 dieser Gesetzesbestimmung verweise ausdrücklich auf § 16 Abs 1 UrhG, womit klargestellt sei, daß Werkstücke ohne Einwilligung des Herstellers weder feilgeboten noch auf eine Art, die das Werk öffentlich zugänglich macht, in den Verkehr gebracht werden dürften. Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Herstellers gelte auch für das Gebiet der Republik Österreich, sei aber in diesem Umfang von der Vertriebsgesellschaft RCA/Columbia Pictures Video GmbH & Co KG als Herstellerin der Videokassetten mit diesem Label an die Klägerin übertragen worden.Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und dem Rechnungslegungsbegehren in Ansehung von Videokassetten mit dem Label "RCA/Columbia Pictures" Folge, wies aber diese Begehren in Ansehung von Videokassetten mit den Labels "EuroVideo", "MGM-Home-Video", "Walt Disney Home-Video", "IMV" und "Lorimar" sowie das gesamte Urteilsveröffentlichungsbegehren ab. Ob die EuroVideo Bildprogramm GmbH und die IMV Vertrieb Internationaler Medien GmbH der Klägerin schon vor den Vertragsabschlüssen vom 14.6.1988 an den Videokassetten mit den dort genannten Labels das alleinige Verbreitungsrecht für das Gebiet der Republik Österreich überlassen hatten, könne nicht festgestellt werden; insoweit sei demnach der behauptete Eingriff des Beklagten in Leistungsschutzrechte der Klägerin nicht nachgewiesen, weil derartige Videokassetten nur bis zum Jänner 1988 in Österreich verkauft worden seien. Der Beklagte habe aber durch den Import von Videokassetten mit dem Label "RCA/Columbia Pictures" in die Leistungsschutzrechte der Klägerin eingegriffen. Paragraph 76, Absatz eins, UrhG räume dem Hersteller eines Ton- oder Videobandes das ausschließliche Verbreitungsrecht ein. Absatz 6, dieser Gesetzesbestimmung verweise ausdrücklich auf Paragraph 16, Absatz eins, UrhG, womit klargestellt sei, daß Werkstücke ohne Einwilligung des Herstellers weder feilgeboten noch auf eine Art, die das Werk öffentlich zugänglich macht, in den Verkehr gebracht werden dürften. Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Herstellers gelte auch für das Gebiet der Republik Österreich, sei aber in diesem Umfang von der Vertriebsgesellschaft RCA/Columbia Pictures Video GmbH & Co KG als Herstellerin der Videokassetten mit diesem Label an die Klägerin übertragen worden.
Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil des Ersturteils und die Abweisung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung; im übrigen änderte es dieses Urteil im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes "hinsichtlich jedes einzelnen Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehrens" 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Videospielfilme seien Filmwerke, denen auch der Leistungsschutz des § 74 Abs 1 UrhG zukomme. Gemäß § 74 Abs 6 UrhG gelte für Videofilme (ua) auch § 16 UrhG entsprechend. Demnach stehe das Verbreitungsrecht an Videofilmen dem Hersteller zu. Hersteller der hier in Rede stehenden Videokassetten seien aber die drei deutschen Vertragspartnerinnen der Klägerin, weil in ihrem Auftrag die Videokassetten von Fremdfirmen bloß "gefertigt" ("vervielfältigt") worden seien. Der Klägerin sei daher das ausschließliche Verbreitungsrecht an den Videokassetten mit den genannten Labels - räumlich beschränkt auf das Gebiet der Republik Österreich - von den "Herstellern" eingeräumt worden. Der Parallelimport des Beklagten nach Österreich habe daher das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, komme doch gemäß § 16 Abs 3 Satz 2, erster Halbsatz, UrhG in einem solchen Fall eine "Erschöpfung" des Verbreitungsrechtes gemäß dem ersten Satz dieser Gesetzesbestimmung nicht zum Tragen. Da der Beklagte jedenfalls in das Verbreitungsrecht der Klägerin in bezug auf Videokassetten mit dem Label "RCA/Columbia Pictures" eingegriffen habe, sei auch ihr Begehren in Ansehung der Videokassetten mit den anderen Labels schon unter dem Aspekt einer "Repertoiereklage" gerechtfertigt; der Klägerin stehe insoweit ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zum Schutz ihres weiteren "Werkbestandes" zu. Das Berufungsgericht ließ in diesem Zusammenhang zwar erhebliche Zweifel an der von der Klägerin bekämpften Negativfeststellung des Erstgerichtes über die mangelnde Feststellbarkeit von Lizenzeinräumungen an den Videokassetten mit den anderen Labels für die Zeit vor dem 14.6.1988 anklingen; es hielt aber offensichtlich diese Feststellungen aus den genannten rechtlichen Gründen nicht mehr für relevant.Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil des Ersturteils und die Abweisung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung; im übrigen änderte es dieses Urteil im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes "hinsichtlich jedes einzelnen Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehrens" 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Videospielfilme seien Filmwerke, denen auch der Leistungsschutz des Paragraph 74, Absatz eins, UrhG zukomme. Gemäß Paragraph 74, Absatz 6, UrhG gelte für Videofilme (ua) auch Paragraph 16, UrhG entsprechend. Demnach stehe das Verbreitungsrecht an Videofilmen dem Hersteller zu. Hersteller der hier in Rede stehenden Videokassetten seien aber die drei deutschen Vertragspartnerinnen der Klägerin, weil in ihrem Auftrag die Videokassetten von Fremdfirmen bloß "gefertigt" ("vervielfältigt") worden seien. Der Klägerin sei daher das ausschließliche Verbreitungsrecht an den Videokassetten mit den genannten Labels - räumlich beschränkt auf das Gebiet der Republik Österreich - von den "Herstellern" eingeräumt worden. Der Parallelimport des Beklagten nach Österreich habe daher das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, komme doch gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2, erster Halbsatz, UrhG in einem solchen Fall eine "Erschöpfung" des Verbreitungsrechtes gemäß dem ersten Satz dieser Gesetzesbestimmung nicht zum Tragen. Da der Beklagte jedenfalls in das Verbreitungsrecht der Klägerin in bezug auf Videokassetten mit dem Label "RCA/Columbia Pictures" eingegriffen habe, sei auch ihr Begehren in Ansehung der Videokassetten mit den anderen Labels schon unter dem Aspekt einer "Repertoiereklage" gerechtfertigt; der Klägerin stehe insoweit ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zum Schutz ihres weiteren "Werkbestandes" zu. Das Berufungsgericht ließ in diesem Zusammenhang zwar erhebliche Zweifel an der von der Klägerin bekämpften Negativfeststellung des Erstgerichtes über die mangelnde Feststellbarkeit von Lizenzeinräumungen an den Videokassetten mit den anderen Labels für die Zeit vor dem 14.6.1988 anklingen; es hielt aber offensichtlich diese Feststellungen aus den genannten rechtlichen Gründen nicht mehr für relevant.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes - mit Ausnahme des bereits in Rechtskraft erwachsenen Ausspruches über die Abweisung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung - wendet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung der Klage, hilfsweise auf Aufhebung des Urteils der zweiten Instanz.
Die Klägerin stellt den Antrag, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3, vorletzter Satz, ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3,, vorletzter Satz, ZPO).