Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.02.1992

Geschäftszahl

4Ob106/91

Norm

UrhG §4;

UrhG §73;

Rechtssatz

Die Bezeichnung "Videokassette" hat sich, wenngleich sie vordergründig nur auf ein bestimmtes Trägermaterial (Videoband) bezogen ist, im Verkehr (auch) als Bezeichnung für Filme, die zur Veräußerung (oder Vermietung) an die Allgemeinheit bestimmt sind ("Videoprogramme"), durchgesetzt. "Videokassetten" können daher Kinofilme, spezielle Videofilme oder Musikvideos enthalten. In allen diesen Fällen handelt es sich um Tonfilme, die entweder Filmwerke im Sinne der Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, UrhG sein können oder jedenfalls als Laufbilder (Kinematographische Erzeugnisse) Leistungsschutz gemäß Paragraphen 73 bis 75 UrhG genießen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/02/18 4 Ob 106/91

Veröff: GRURInt 1992,932 = WBl 1992,241 = MR 1992,119

Rechtssatznummer

RS0076348