OGH
18.02.1992
4Ob106/91
UrhG §4;
UrhG §73;
Die Bezeichnung "Videokassette" hat sich, wenngleich sie vordergründig nur auf ein bestimmtes Trägermaterial (Videoband) bezogen ist, im Verkehr (auch) als Bezeichnung für Filme, die zur Veräußerung (oder Vermietung) an die Allgemeinheit bestimmt sind ("Videoprogramme"), durchgesetzt. "Videokassetten" können daher Kinofilme, spezielle Videofilme oder Musikvideos enthalten. In allen diesen Fällen handelt es sich um Tonfilme, die entweder Filmwerke im Sinne der Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, UrhG sein können oder jedenfalls als Laufbilder (Kinematographische Erzeugnisse) Leistungsschutz gemäß Paragraphen 73 bis 75 UrhG genießen.
TE OGH 1992/02/18 4 Ob 106/91
Veröff: GRURInt 1992,932 = WBl 1992,241 = MR 1992,119
RS0076348