Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

17.11.2009

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

ABSCHNITT 6

IMMATERIALGÜTERRECHTE

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
  2. Absatz 2,Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Paragraph 44,) maßgebend.

Anmerkung

Für Verträge über Immaterialgüterrechte ist § 43 maßgebend.

Schlagworte

Urheberrecht, Patentrecht, gewerbliches Eigentum, Arbeitnehmererfindung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031320

Alte Dokumentnummer

N2197817147R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P34/NOR12031320

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