Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IPR-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
18.11.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IPRG
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
ABSCHNITT 6
IMMATERIALGÜTERRECHTE
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
(2)Absatz 2,Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm maßgebend.
Schlagworte
Urheberrecht, Patentrecht, gewerbliches Eigentum, Arbeitnehmererfindung
Im RIS seit
25.11.2009
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR40111404