-
1 Ob 227/71
Entscheidungstext
OGH
16.09.1971
1 Ob 227/71
Veröff: SZ 44/138 = EvBl 1972/157 S 294
-
1 Ob 71/73
Entscheidungstext
OGH
23.05.1973
1 Ob 71/73
Veröff: SZ 46/54 = ÖBl 1974,10
-
7 Ob 59/78
Entscheidungstext
OGH
19.10.1978
7 Ob 59/78
Veröff: SZ 51/142
-
6 Ob 596/83
Entscheidungstext
OGH
16.06.1983
6 Ob 596/83
nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu. (T1)
Veröff: RdW 1983,72
-
1 Ob 554/86
Entscheidungstext
OGH
14.07.1986
1 Ob 554/86
nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. Zum Wesen des Kontrahierungszwanges nach der Lehre Nipperdeys und der ihr folgenden Rechtsprechung und Lehre: Der Inhaber einer Monopolstellung muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T2)
Veröff: SZ 59/130 = EvBl 1987/6 S 47 = JBl 1987,36
-
7 Ob 626/86
Entscheidungstext
OGH
18.09.1986
7 Ob 626/86
Auch; nur T1; Veröff: ÖZW 1987,60 (P. Bydlinski)
-
4 Ob 388/87
Entscheidungstext
OGH
15.12.1987
4 Ob 388/87
Auch; nur T2; Beisatz: Eine Mitteilungspflicht kann nicht darauf gegründet werden, dass jemand allein in Kenntnis irgendeiner Tatsache ist. Die Mitteilung eines Vorhabens (hier: Veranstaltungsprogramm) kann nicht der Lieferung eines "lebenswichtigen Gutes" oder einer Leistung des "allgemeinen Bedarfs" gleichgehalten werden, zu deren Erbringung ein Unternehmer allenfalls verpflichtet sein kann. (T3)
Veröff: JBl 1988,454 = ÖBl 1989,19
-
3 Ob 521/88
Entscheidungstext
OGH
27.04.1988
3 Ob 521/88
Auch; Beisatz: Hier: Verweigerung der Genehmigung zur Aufstellung von mehr als einem Verkaufsständer vor einem Gericht auf öffentlichem Straßengrund ist sachlich gerechtfertigt. (T4)
-
6 Ob 686/90
Entscheidungstext
OGH
07.11.1990
6 Ob 686/90
Veröff: EvBl 1991/66 S 312
-
3 Ob 603/90
Entscheidungstext
OGH
24.10.1990
3 Ob 603/90
nur T2; Veröff: SZ 63/190 = JBl 1992,178
-
4 Ob 538/91
Entscheidungstext
OGH
10.09.1991
4 Ob 538/91
nur T2; Veröff: RdW 1992,108 = ecolex 1992,18
-
6 Ob 563/92
Entscheidungstext
OGH
18.12.1992
6 Ob 563/92
nur T1; Veröff: SZ 65/166 = ÖZW 1993,55
-
4 Ob 146/93
Entscheidungstext
OGH
30.11.1993
4 Ob 146/93
Beisatz: Versorgungsbetriebe der öffentlichen Hand sind in der Regel Monopolunternehmen. Für sie kann auch insoweit eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss bestehen, als die Weigerung zu kontrahieren der sie betreffenden Pflicht zur Gleichbehandlung widerspricht (Linzer Straßenbahn). (T5)
-
1 Ob 524/94
Entscheidungstext
OGH
30.05.1994
1 Ob 524/94
Beis wie T5
-
4 Ob 2132/96z
Entscheidungstext
OGH
12.08.1996
4 Ob 2132/96z
nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt. (T6)
Beisatz: Ansonsten besteht Kontrahierungszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlussfreiheit nur in den vom Gesetz geregelten Fällen. (T7)
Veröff: SZ 69/176
-
4 Ob 214/97t
Entscheidungstext
OGH
09.09.1997
4 Ob 214/97t
Vgl auch; Veröff: SZ 70/173
-
4 Ob 114/98p
Entscheidungstext
OGH
05.05.1998
4 Ob 114/98p
Auch
-
1 Ob 135/98d
Entscheidungstext
OGH
30.06.1998
1 Ob 135/98d
Auch; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Entbehren Unternehmen der öffentlichen Hand einer Monopolstellung, sind sie dennoch soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. Der Vertragsabschluss darf jedenfalls nicht aus unsachlichen Gründen verweigert werden. (T8)
-
2 Ob 237/98m
Entscheidungstext
OGH
24.09.1998
2 Ob 237/98m
nur T2; Beisatz: Die Österreichische Lotterien Gesellschaft mbH kann aus sachlich gerechtfertigen Gründen einen Vertragsabschluss verweigern. (T9)
-
9 Ob 293/00d
Entscheidungstext
OGH
10.01.2001
9 Ob 293/00d
Vgl auch; nur: Der Inhaber einer Monopolstellung muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T10)
Beisatz: Hier: Verstöße gegen die Marktordnung als sachlicher Grund für die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Bestandvertrages. (T11)
-
9 Ob 95/01p
Entscheidungstext
OGH
09.05.2001
9 Ob 95/01p
nur T6
-
6 Ob 48/01d
Entscheidungstext
OGH
31.01.2002
6 Ob 48/01d
nur T2; Beisatz: Der Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. (T12)
Veröff: SZ 2002/15
-
4 Ob 93/02h
Entscheidungstext
OGH
22.04.2002
4 Ob 93/02h
Vgl auch; nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. (T13)
Beisatz: Hier: Filmverleihgesellschaft wie auch in 4 Ob 214/97t. (T14)
-
16 Ok 7/02
Entscheidungstext
OGH
16.12.2002
16 Ok 7/02
nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Gleiches gilt für marktbeherrschende Unternehmer; Dritter begehrt Vertragsabschluss zu ungünstigeren Preisbedingungen als die Mitbewerber zu zahlen bereit waren. (T15)
-
1 Ob 272/02k
Entscheidungstext
OGH
24.02.2003
1 Ob 272/02k
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bundesbetreuung von Asylanten. (T16)
Beisatz: Ein Unternehmer, der bestimmte Leistungen öffentlich in Aussicht stellte, darf einem Interessenten des angesprochenen Personenkreises ohne zumutbare Ausweichmöglichkeiten die zur Befriedigung seines Bedarfs nötige einschlägige Leistung und den sie vorbereitenden Vertragsabschluss nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigern, wenn es sich um einen "'Normalbedarf'" oder "'Notbedarf'" handelt. (T17)
Veröff: SZ 2003/17
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16 Ok 1/03
Entscheidungstext
OGH
10.03.2003
16 Ok 1/03
Vgl; Beisatz: Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. Die Beibringung einer Bankgarantie kann aus Wirtschaftlichkeitserwägungen und Sicherheitserwägungen verlangt werden. (T18)
-
9 Ob 6/03b
Entscheidungstext
OGH
07.05.2003
9 Ob 6/03b
nur T6; Beis wie T9; Beis wie T12
-
7 Ob 273/03b
Entscheidungstext
OGH
19.11.2003
7 Ob 273/03b
Auch; nur T13; Beis wie T12; Beisatz: Die Pflicht zum Vertragsabschluss wird insbesondere auch dort bejaht, wo ein Unternehmen seine Monopolstellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt. (T19)
-
16 Ok 20/04
Entscheidungstext
OGH
04.04.2005
16 Ok 20/04
Vgl; Beis wie T18 nur: Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. (T20)
Beisatz: Hier: Nicht hinreichende sachliche Begründung für eine Nichtbelieferung eines marktbeherrschenden Filmverleihunternehmens an das nachfragende Kinounternehmen. (T21)
-
6 Ob 191/05i
Entscheidungstext
OGH
06.10.2005
6 Ob 191/05i
nur T1; Beisatz: Der Monopolist muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T22)
Beisatz: Hier: Kontrahierungszwang besteht auch für einen Gestattungsvertrag über die Aufstellung eines Warenständers auf öffentlichem Gut. (T23)
-
16 Ok 23/04
Entscheidungstext
OGH
20.12.2005
16 Ok 23/04
Vgl; Beis wie T20
-
7 Ob 287/05i
Entscheidungstext
OGH
14.12.2005
7 Ob 287/05i
-
4 Ob 119/07i
Entscheidungstext
OGH
10.07.2007
4 Ob 119/07i
Auch; Beis ähnlich wie T5
-
16 Ok 6/08
Entscheidungstext
OGH
16.07.2008
16 Ok 6/08
nur T10; Beis wie T21
-
1 Ob 125/09b
Entscheidungstext
OGH
13.10.2009
1 Ob 125/09b
nur T6; Beis wie T19; Beis wie T22
Beisatz: Hier: Hier zum Kontrahierungszwang eines Vereins gegenüber Aufnahmewerbern. (T24)
Bem: Siehe dazu auch RS125579. (T25)
Veröff: SZ 2009/135
-
9 Ob 3/11y
Entscheidungstext
OGH
30.03.2011
9 Ob 3/11y
nur T10; Beis wie T12
-
4 Ob 222/10s
Entscheidungstext
OGH
12.04.2011
4 Ob 222/10s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Verwertungsgesellschaften sind nicht zur Rechteeinräumung nach § 17 Abs 1 VerwGesG verpflichtet, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (hier: jahrelanger beträchtlicher Zahlungsrückstand). (T26)
Veröff: SZ 2011/46
-
16 Ok 1/12
Entscheidungstext
OGH
11.10.2012
16 Ok 1/12
Vgl; Beisatz: Nicht monopolistische Unternehmen der öffentlichen Hand sind soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. (T27)
-
4 Ob 134/12b
Entscheidungstext
OGH
17.12.2012
4 Ob 134/12b
Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Und der Interessent Willens und in der Lage ist, die Leistung zu den gewöhnlichen Bedingungen zu erwerben. (T28)
Beisatz: Zum „Normalbedarf“ gehört auch die Sicherung der ungestörten normalen Berufsausübung, die jedermann für sich selbst in Anspruch nimmt. (T29)
Beisatz: Dieser Kontrahierungszwang trifft Anbieter von Waren und Dienstleistungen, nicht jedoch (allenfalls alleinige) Nachfrager nach Waren oder Dienstleistungen (Monopsonisten). (T30)
Beisatz: Tritt die öffentliche Hand als Nachfrager auf, ist sie zwar den Vorschriften des Vergaberechts unterworfen sie unterliegt aber keinem Kontrahierungszwang. (T31)
-
1 Ob 166/12m
Entscheidungstext
OGH
11.10.2012
1 Ob 166/12m
nur T1
-
3 Ob 70/13k
Entscheidungstext
OGH
19.12.2013
3 Ob 70/13k
Auch; Beis wie T12
-
4 Ob 246/14a
Entscheidungstext
OGH
11.08.2015
4 Ob 246/14a
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8; nur T10
-
7 Ob 171/15w
Entscheidungstext
OGH
19.11.2015
7 Ob 171/15w
nur T13; Beis wie T8
-
1 Ob 39/17t
Entscheidungstext
OGH
26.04.2017
1 Ob 39/17t
nur T13; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Spiegelbildlich muss daher auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T32)
-
4 Ob 13/18t
Entscheidungstext
OGH
20.02.2018
4 Ob 13/18t
Auch
-
7 Ob 159/17h
Entscheidungstext
OGH
21.02.2018
7 Ob 159/17h
Vgl; nur T10
-
4 Ob 207/19y
Entscheidungstext
OGH
26.11.2019
4 Ob 207/19y
Vgl; Beisatz: Im Verhältnis zu Gebietskörperschaften, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, kommt ein weiterer Rechtsgrund für einen Kontrahierungszwang in Betracht, der in der Verpflichtung zur Gleichbehandlung gesehen wird. Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor und wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch eine Leistungsverweigerung unsachlich benachteiligt, so kann dies zu einem Kontrahierungszwang führen. (T33)
-
16 Ok 1/21i
Entscheidungstext
OGH
12.10.2021
16 Ok 1/21i
Beis wie T20
-
3 Ob 144/21d
Entscheidungstext
OGH
25.11.2021
3 Ob 144/21d
Beisatz: Hier: Das Verfahren hat keine derartigen Umstände für eine Verpflichtung der Klägerin als Gebietskörperschaft zum Abschluss eines Mietvertrags mit der Beklagten ergeben. (T34)
-
6 Ob 57/22h
Entscheidungstext
OGH
06.04.2022
6 Ob 57/22h
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T20
-
9 Ob 24/22b
Entscheidungstext
OGH
27.04.2022
9 Ob 24/22b
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T20
-
3 Ob 7/24m
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
17.04.2024
3 Ob 7/24m
Beisatz wie T10
-
5 Ob 34/24x
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
22.04.2024
5 Ob 34/24x
Beisatz wie T10
-
3 Ob 238/23f
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
17.04.2024
3 Ob 238/23f
Beisatz wie T10
-
3 Ob 10/24b
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
17.04.2024
3 Ob 10/24b
nur T10
-
3 Ob 243/23s
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
17.04.2024
3 Ob 243/23s
Beisatz wie T10
-
9 Ob 3/24t
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
16.05.2024
9 Ob 3/24t
nur T10
-
8 Ob 12/24h
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
22.05.2024
8 Ob 12/24h
nur T10
-
8 Ob 7/24y
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
22.05.2024
8 Ob 7/24y
nur T10
Beisatz: Hier: Freie Auswahlmöglichkeit des Verbrauchers aus verschiedenen Stromanbietern. (T35)
-
9 Ob 113/24v
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
27.05.2025
9 Ob 113/24v
Beisatz: Hier: Ein Kreditgeber unterliegt keinem Kontrahierungszwang. (T36)
-
7 Ob 165/25b
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
19.11.2025
7 Ob 165/25b
vgl; nur T2; nur T10; nur T13; Beisatz wie T35
Beisatz: Allerdings darf selbst ein Unternehmen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge ein Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mittels außerordentlicher Änderungskündigung beenden, um mit den betroffenen Kunden neue Verträge mit angemessenen Bedingungen abzuschließen, die dem Monopolisten einen kostendeckenden Betrieb ermöglichen. (T37)
Beisatz: Hier: Stromliefervertrag. (T38)
Beisatz: Für die hier vorliegende Konstellation der Stromversorgung steht es dem Verbraucher bereits infolge der bestehenden Liberalisierung des Strommarkts – unabhängig von möglicherweise in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bestehendem Verbesserungsbedarf – ohnehin frei, aus verschiedenen Stromanbietern zu wählen. (T39)