OGH
RS0008982
24.10.1990
3Ob603/90; 4Ob48/14h
ABGB §16; ABGB §354 B; ABGB §879 BIIo
Grundsätzlich kann ein Geschäftsinhaber Personen, die keine Absicht haben, mit ihm Geschäft zu schließen oder wenigstens vorbereitend seine Waren anzusehen, vom Betreten seines Lokals ausschließen.
TE OGH 1990-10-24 3 Ob 603/90
SZ 63/190
TE OGH 2014-04-23 4 Ob 48/14h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Durchbrechung des Hausrechts bei systematischer Überwachung durch einen Privaten zur Ausforschung möglicher Rechtsverstöße. (T1)
Bem: Siehe RS0129446. (T2); Veröff: SZ 2014/39
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008982