Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0008982

Entscheidungsdatum

24.10.1990

Geschäftszahl

3Ob603/90; 4Ob48/14h

Norm

ABGB §16; ABGB §354 B; ABGB §879 BIIo

Rechtssatz

Grundsätzlich kann ein Geschäftsinhaber Personen, die keine Absicht haben, mit ihm Geschäft zu schließen oder wenigstens vorbereitend seine Waren anzusehen, vom Betreten seines Lokals ausschließen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1990-10-24 3 Ob 603/90

SZ 63/190

TE OGH 2014-04-23 4 Ob 48/14h

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Durchbrechung des Hausrechts bei systematischer Überwachung durch einen Privaten zur Ausforschung möglicher Rechtsverstöße. (T1)

Bem: Siehe RS0129446. (T2); Veröff: SZ 2014/39

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008982