Zur Bestimmung der Verfahrensgegenstände ist vorweg festzuhalten: Das Enteignungsverfahren richtete sich nach dem
10. Abschnitt des Vorarlberger Straßengesetzes, LGBl. Nr.8/1969. Die Landesregierung hat als Enteignungsbehörde im Enteignungsbescheid die zu leistende Entschädigung bestimmt. Die Enteigneten haben innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 47 Abs.2 VbgStrG die gerichtliche Festsetzung der Entschädigungsbeträge begehrt. Für das gerichtliche Verfahren sind nach § 47 Abs.3 VbgStrG die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden, soweit das Vorarlberger Straßengesetz selbst nicht etwas anderes bestimmt.10. Abschnitt des Vorarlberger Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr.8 aus 1969,. Die Landesregierung hat als Enteignungsbehörde im Enteignungsbescheid die zu leistende Entschädigung bestimmt. Die Enteigneten haben innerhalb der Sechsmonatsfrist des Paragraph 47, Absatz 2, VbgStrG die gerichtliche Festsetzung der Entschädigungsbeträge begehrt. Für das gerichtliche Verfahren sind nach Paragraph 47, Absatz 3, VbgStrG die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden, soweit das Vorarlberger Straßengesetz selbst nicht etwas anderes bestimmt.
Daraus folgt in rein verfahrensrechtlicher Sicht:
1.) Die gemeinsame Behandlung der drei Anträge auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigungsbeträge nach Art einer Verbindung von Rechtsstreiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ändert nichts an der Selbständigkeit der einzelnen Verfahrensgegenstände. Die Rechtsmittelzulässigkeit ist in Ansehung der Eigentümer der Liegenschaft EZ 61, der Eigentümer der Liegenschaft EZ 64 und des Eigentümers der Liegenschaft EZ 70 jeweils gesondert und unabhängig von den gemeinsam behandelten Anträgen der anderen Enteigneten zu prüfen.
2.) Mangels abweichender Regelung im Vorarlberger Straßengesetz oder im Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 gelten für die Anfechtung rekursgerichtlicher Entscheidungen die allgemeinen Regelungen nach den §§ 14 und 16 AußStrG.2.) Mangels abweichender Regelung im Vorarlberger Straßengesetz oder im Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 gelten für die Anfechtung rekursgerichtlicher Entscheidungen die allgemeinen Regelungen nach den Paragraphen 14 und 16 AußStrG.
Die Eigentümer der EZ 61 streben in Ansehung der enteigneten
Fläche von 651 m 2 aus dem Grundstück 198 die Feststellung der
Entschädigungssumme mit 350 S/m 2 anstatt mit bloß 100 S/m 2 an
(Unterschiedsbetrag: 651 x 250 S = 162.750 S).
Die Eigentümer der EZ 64 streben in Ansehung der enteigneten
Teilfläche von 780 m 2 aus dem Grundstück 228/2 die Feststellung
der Entschädigungssumme mit 350 S/m 2 anstatt mit 228 S/m 2 an
(Unterschiedsbetrag: 780 x 122 S = 95.160 S).
Der Eigentümer der EZ 70 strebt in Ansehung der 710 m 2 großen
Trennfläche des Grundstückes 656 die Festsetzung der
Entschädigungssumme mit 350 S/m 2 anstatt mit 100 S/m 2 an
(Unterschiedsbetrag: 710 x 250 S = 177.500 S).
Jede dieser Anfechtungen betrifft einen abändernden Teil der Rekursentscheidung und hat einen 2.000 S übersteigenden Anfechtungsgegenstand. Die Revisionsrekurse der Enteigneten sind daher ohne Beschränkung auf die im § 16 Abs.1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe zulässig.Jede dieser Anfechtungen betrifft einen abändernden Teil der Rekursentscheidung und hat einen 2.000 S übersteigenden Anfechtungsgegenstand. Die Revisionsrekurse der Enteigneten sind daher ohne Beschränkung auf die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründe zulässig.
Als Mangel des Verfahrens zweiter Instanz rügen die Enteigneten, daß das Rekursgericht von der Vornahme eines Augenscheines abgesehen habe.
Nach der besonderen Regelung des § 31 EisbEntG 1954 setzt die Berichtigung oder Ergänzung der auf Grund eines Augenscheines zu gewinnenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen die im § 31 Abs.1 EisbEntG 1954 vorgesehene Antragstellung voraus. Ein solcher Antrag führt zu einer, zwar erst durch die Rechtsmittelinstanz verwertbaren, aber dennoch vom Gericht erster Instanz nach den Grundsätzen der Beweissicherung vorzunehmenden Beweisaufnahme. Aus dieser besonderen Verfahrensvorschrift drängt sich die Schlußfolgerung auf, daß im gerichtlichen Verfahren über die Ermittlung einer Enteignungsentschädigung nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 ein zwecks Widerlegung oder Ergänzung der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen durchzuführender Augenschein nicht durch das Rechtsmittelgericht aufzunehmen wäre.Nach der besonderen Regelung des Paragraph 31, EisbEntG 1954 setzt die Berichtigung oder Ergänzung der auf Grund eines Augenscheines zu gewinnenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen die im Paragraph 31, Absatz eins, EisbEntG 1954 vorgesehene Antragstellung voraus. Ein solcher Antrag führt zu einer, zwar erst durch die Rechtsmittelinstanz verwertbaren, aber dennoch vom Gericht erster Instanz nach den Grundsätzen der Beweissicherung vorzunehmenden Beweisaufnahme. Aus dieser besonderen Verfahrensvorschrift drängt sich die Schlußfolgerung auf, daß im gerichtlichen Verfahren über die Ermittlung einer Enteignungsentschädigung nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 ein zwecks Widerlegung oder Ergänzung der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen durchzuführender Augenschein nicht durch das Rechtsmittelgericht aufzunehmen wäre.
Keiner der Beteiligten hat um die Vornahme eines Augenscheines im Sinne des § 31 Abs.1 EisbEntG 1954 angesucht. Das Unterbleiben eines Augenscheines nach Fällung der Entscheidung erster Instanz kann schon aus diesem Grunde keinen Verfahrensmangel darstellen. In dieser Hinsicht wäre dem Rekursgericht entgegen den Rechtsmittelausführungen der Enteigneten keinesfalls vorzuwerfen, selbst die Vornahme eines Augenscheines unterlassen zu haben, sondern höchstens, das Vorliegen des Beweisaufnahmeprotokolles über einen im Beweissicherungsweg durchgeführten Augenschein nicht abgewartet zu haben.Keiner der Beteiligten hat um die Vornahme eines Augenscheines im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, EisbEntG 1954 angesucht. Das Unterbleiben eines Augenscheines nach Fällung der Entscheidung erster Instanz kann schon aus diesem Grunde keinen Verfahrensmangel darstellen. In dieser Hinsicht wäre dem Rekursgericht entgegen den Rechtsmittelausführungen der Enteigneten keinesfalls vorzuwerfen, selbst die Vornahme eines Augenscheines unterlassen zu haben, sondern höchstens, das Vorliegen des Beweisaufnahmeprotokolles über einen im Beweissicherungsweg durchgeführten Augenschein nicht abgewartet zu haben.
Aus Anlaß der zur Entscheidung vorliegenden Fälle bedarf es keiner Erörterung darüber, ob ein sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung zufriedengebender Beteiligter bei sonstigem Ausschluß im weiteren Verfahren genötigt wäre, den Beweissicherungsantrag innerhalb der gegen die erstinstanzliche Entscheidung laufenden Rechtsmittelfrist zu stellen, oder ob ein solcher Beteiligter, der sich erst durch eine aufhebende oder abändernde Rekursentscheidung beschwert erachtet, noch innerhalb der Frist zum Rekurs gemäß § 14 AußStrG die Möglichkeit eines Beweissicherungsantrages habe. Abgesehen davon, daß sich die im Abschnitt III des anwaltlich verfaßten Revisionsrekurses ausgeführte Mängelrüge im Zusammenhalt mit dem Rechtsmitteleventualantrag, dem Rekursgericht die Durchführung eines Augenscheines aufzutragen, einer Umdeutung in einen Antrag nach § 31 Abs.1 EisbEntG 1954 entzieht, ist nicht erkennbar, welche erstinstanzliche Tatsachenfeststellung durch die Ergebnisse eines Augenscheines ergänzt oder richtiggestellt werden sollte.Aus Anlaß der zur Entscheidung vorliegenden Fälle bedarf es keiner Erörterung darüber, ob ein sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung zufriedengebender Beteiligter bei sonstigem Ausschluß im weiteren Verfahren genötigt wäre, den Beweissicherungsantrag innerhalb der gegen die erstinstanzliche Entscheidung laufenden Rechtsmittelfrist zu stellen, oder ob ein solcher Beteiligter, der sich erst durch eine aufhebende oder abändernde Rekursentscheidung beschwert erachtet, noch innerhalb der Frist zum Rekurs gemäß Paragraph 14, AußStrG die Möglichkeit eines Beweissicherungsantrages habe. Abgesehen davon, daß sich die im Abschnitt römisch drei des anwaltlich verfaßten Revisionsrekurses ausgeführte Mängelrüge im Zusammenhalt mit dem Rechtsmitteleventualantrag, dem Rekursgericht die Durchführung eines Augenscheines aufzutragen, einer Umdeutung in einen Antrag nach Paragraph 31, Absatz eins, EisbEntG 1954 entzieht, ist nicht erkennbar, welche erstinstanzliche Tatsachenfeststellung durch die Ergebnisse eines Augenscheines ergänzt oder richtiggestellt werden sollte.
Im Anschluß an ihre theoretischen Ausführungen im Abschnitt II ihres Revisionsrekurses rügen die Enteigneten der Sache nach als einen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit, daß das Rekursgericht entgegen einem aus Art.6 MRK abzuleitenden Gebot einer Anhörung der Parteien in billiger Weise unter Hintansetzung der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens die vom Erstgericht durch Beweisaufnahmen gewonnenen Tatsachengrundlagen der Entscheidung verändert habe.Im Anschluß an ihre theoretischen Ausführungen im Abschnitt römisch zwei ihres Revisionsrekurses rügen die Enteigneten der Sache nach als einen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit, daß das Rekursgericht entgegen einem aus Artikel 6, MRK abzuleitenden Gebot einer Anhörung der Parteien in billiger Weise unter Hintansetzung der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens die vom Erstgericht durch Beweisaufnahmen gewonnenen Tatsachengrundlagen der Entscheidung verändert habe.
Gemäß § 30 Abs.4 EisbEntG 1954 ist das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ausgestaltet; damit ist das Gebot des rechtlichen Gehörs auch im Rechtsmittelverfahren hinreichend gewahrt. Welche Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens im Falle einer Ergänzung oder Abänderung der vom Erstgericht aus Beweisaufnahmen gewonnenen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen zu stellen wären, kann in den zur Entscheidung vorliegenden Fällen unerörtert bleiben, weil entgegen den Rekursausführungen das Gericht zweiter Instanz die erstinstanzlichen Feststellungen als Tatsachengrundlagen übernommen und lediglich einer anderen rechtlichen Würdigung unterzogen hat.Gemäß Paragraph 30, Absatz 4, EisbEntG 1954 ist das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ausgestaltet; damit ist das Gebot des rechtlichen Gehörs auch im Rechtsmittelverfahren hinreichend gewahrt. Welche Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens im Falle einer Ergänzung oder Abänderung der vom Erstgericht aus Beweisaufnahmen gewonnenen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen zu stellen wären, kann in den zur Entscheidung vorliegenden Fällen unerörtert bleiben, weil entgegen den Rekursausführungen das Gericht zweiter Instanz die erstinstanzlichen Feststellungen als Tatsachengrundlagen übernommen und lediglich einer anderen rechtlichen Würdigung unterzogen hat.
Die Mängelrüge ist aus diesen Erwägungen in keiner Hinsicht berechtigt.
Auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist nicht stichhältig. Das Rekursgericht hat zunächst unter Zitierung einer Literaturstelle seine Rechtsansicht ausgedrückt, daß eine enteignete Grundfläche nur dann als Bauerwartungsland gewertet werden könne, wenn im Enteignungszeitpunkt die Umwidmung von landwirtschaftlicher Fläche in Bauerwartungsland oder Bauland bereits konkret von der Gemeinde geplant gewesen sei und der Grundverkehr dieser bevorstehenden Umwidmung bereits Rechnung getragen habe. Entsprechend dieser vorangestellten Rechtsansicht und Ausdrucksweise führte das Rekursgericht an der von den Enteigneten als aktenwidrig bemängelten Stelle seiner Begründung aus, das Erstgericht habe keine Feststellungen in der Richtung treffen können und dies sei im übrigen auch von den Antragstellern im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet worden, daß die Umwidmung der hier in Rede stehenden Grundstücke von landwirtschaftlichem Grund in Bauland oder Bauerwartungsland von der Gemeinde konkret geplant gewesen oder nun geplant sei.
Ob eine Umwidmung nach dem gemäß § 46 Abs.3 VbgStrG maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides (16.Juli 1981) bereits erfolgte oder doch wenigstens geplant wurde, ist unerheblich. Daß aber vor diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Änderung des festgestellten Flächenwidmungsplanes auch nur vorbereitet oder die Umwidmung von den Enteigneten beantragt gewesen wäre, kann keinem Beweisergebnis, aber auch wie das Rekursgericht ohne Verstoß gegen den Akteninhalt in einem Zwischensatz festgehalten hat, keinem Vorbringen der Enteigneten in erster Instanz entnommen werden.Ob eine Umwidmung nach dem gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VbgStrG maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides (16.Juli 1981) bereits erfolgte oder doch wenigstens geplant wurde, ist unerheblich. Daß aber vor diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Änderung des festgestellten Flächenwidmungsplanes auch nur vorbereitet oder die Umwidmung von den Enteigneten beantragt gewesen wäre, kann keinem Beweisergebnis, aber auch wie das Rekursgericht ohne Verstoß gegen den Akteninhalt in einem Zwischensatz festgehalten hat, keinem Vorbringen der Enteigneten in erster Instanz entnommen werden.
Die Frage danach, ob ohne eine konkret bevorstehende Entscheidung über eine Umwidmung der enteigneten Grundflächen als Bau- oder Bauerwartungsland, eine (mehr oder weniger spekulative) Erwartung einer solchen Umwidmung in Käuferkreisen bei der Verkehrswertermittlung zu vernachlässigen oder zu beachten sei, gehört in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung.
Die Enteigneten erachten auch die Darstellung ihres Verfahrensstandpunktes in der rekursgerichtlichen Entscheidung als aktenwidrig.
Die Eigentümer der Liegenschaft EZ 61 haben in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag wörtlich ausgeführt, sie verträten den Standpunkt, "daß ihre Grundstücke nach Baulandpreisen abzulösen (seien) und der Entschädigungsbetrag daher in entsprechender Höhe festzusetzen" sei. Auch der Eigentümer der Liegenschaft EZ 70 sprach in seinem verfahrenseinleitenden Antrag von der "Baulandqualität" seiner Grundflächen. Der Antrag der Eigentümer der EZ 64 ist zwar nicht so bestimmt im Ausdruck, aber in gleicher Weise eindeutig in seinem Sinn. Die beiden Sachverständigen, die im Gutachten für sämtliche Grundstücke einen "Mittelpreis für landwirtschaftliche Grundstücke von S 100/m 2 angenommen" haben, führten weiter aus:
"Sollte eine Bewertung nach Baulandpreisen erfolgen, so wäre nach (ihrer) Auffassung... zum vorgenannten Stichtag ein Mittelwert von S 350/m 2 anzusetzen." Nach Erstattung des Sachverständigengutachtens erklärten die Enteigneten im Zuge der Verhandlung, sie würden sich für das in absehbarer Zeit in Bauland umzuwandelnde Gebiet mit einem Entschädigungsbetrag von 350 S/m 2 zufriedengeben. Das Erstgericht faßte seine Rechtsansicht in dem Satz zusammen, daß der Entschädigungsbetrag für die in Anspruch genommenen Teilflächen nach dem Wert von Bauland festzusetzen sei. Der Verfahrensstandpunkt und die Rechtsansicht der Enteigneten wurde ohne Widerspruch zum Akteninhalt wiedergegeben. Abgesehen davon wurde die angefochtene Entscheidung nicht mit den Verfahrenserklärungen der nunmehrigen Rechtsmittelwerber begründet. Die Wiedergabe der als aktenwidrig gerügten Verfahrenserklärungen diente daher nur dem leichteren Verständnis, stellt aber keine tragende Begründung der Entscheidung dar.
Letztlich erblicken die Enteigneten eine Aktenwidrigkeit darin, daß der vom Erstgericht festgesetzte Entschädigungsbetrag von 350 S/m 2 dem vollen Preis für Bauland oder Bauerwartungsland entsprochen habe. Die Bedeutung des von den Sachverständigen verwendeten Ausdruckes "Mittelpreis" bedarf im gegebenen Zusammenhang keiner weiteren Erörterung, weil es für die angefochtene Entscheidung, die von keiner höherwertigen Qualifikation der enteigneten Grundflächen als denen von landwirtschaftlichen Flächen ausgeht, einerlei bleibt, ob ein über dem Verkehrswert von landwirtschaftlichen Gründen gelegener Verkehrswert dem vom Bauland, Bauerwartungsland oder von landwirtschaftlichen Flächen entspricht, von denen die Kaufinteressenten allgemein eine künftige Umwidmung erwarten und deshalb bereits einen objektiv ermittelbaren Preis zwischen dem Verkehrswert von landwirtschaftlichen Gründen und dem von Bauerwartungsland zu zahlen bereit waren.
In den Tatsachenfeststellungen und in der Wiedergabe der Verfahrenserklärungen der Beteiligten unterlief dem Rekursgericht in keinem der gerügten Punkte eine für die Entscheidung erhebliche Abweichung von den aktenmäßig beurkundeten Beweis- und Verfahrensergebnissen.
Die Rechtsrüge der Enteigneten ist im Ergebnis berechtigt. Den vorinstanzlichen Entscheidungen haften Feststellungsmängel an:
Die Grundflächen der zu entschädigenden Eigentümer wurden im Sinne des Vorarlberger Straßengesetzes, LGBl. Nr.8/1969, enteignet. Die vom Land als Straßenerhalter und Enteignungswerber zu leistende Entschädigung ist nach § 46 VbgStrG zu ermitteln. Die Entschädigung hat "alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile" der Enteigneten unter Ausschluß der sich aus dem ersten Satz des § 46 Abs.2 VbgStrG ergebenden Wertbestimmungsfaktoren angemessen auszugleichen. Dabei sind nach § 46 Abs.3 VbgStrG "die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides" für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes maßgebend. Die Wertermittlung ist in den zur Entscheidung vorliegenden Fällen daher auf den 16.Juli 1981 abzustellen. Alle wertbestimmenden Verhältnisse sind für diesen Zeitpunkt zu ermitteln. Ungeachtet des Umstandes, daß Grundstücke und Grundstücksteile vor allem nach ihrer Geländelage, Bodenbeschaffenheit, ihren Verkehrs- , Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen, ihrer Größe und Konfiguration und der sich daraus sowie aus den rechtlichen Vorschriften ergebenden Vewendungsmöglichkeiten unverwechselbare Eigenheiten darstellen, bildet sich ihr Verkehrswert doch in einer Wechselbeziehung zum jeweiligen Kaufpreis von Grundstücken mit gleichen allgemeinen, nach der Verkehrsauffassung als berücksichtigungswürdig anzusehenden Eigenschaften. Dabei steht im überwiegenden Regelfall die Verwertungsmöglichkeit einer Grundfläche zur Errichtung von Wohn-, Geschäfts- oder Industriebauten einerseits oder zu einer rein land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung andererseits im Vordergrund. Die erwähnten individuellen Eigenschaften jedes einzelnen Grundes werden auch bei Beobachtung eines räumlich begrenzten Marktes für die bloß nach ihrer Verwendungsmöglichkeit als Baugrund oder als landwirtschaftlich nutzbare Fläche umschriebenen Grundstücksarten keinen auf die Flächeneinheit in Quadratmetern bezogenen einheitlichen Preis erkennen lassen, sondern nur einen mehr oder weniger breiten Preisrahmen. Innerhalb eines solchen Rahmens kommen die weiteren preisbestimmenden Umstände zur Auswirkung. Bei jeder Wertermittlung sind die für den erwähnten Preisrahmen sowie die für die nähere Bestimmung innerhalb des Preisrahmens wirksamen Umstände zu erheben und festzustellen. Nur wo es ausgeschlossen ist, die Auswirkung einzelner preisbildender Umstände des zu bewertenden Grundes innerhalb eines ermittelten Preisrahmens zu gewichten, bleibt als Ausweg für die nicht mehr dem Sachverständigen, sondern dem Gericht obliegende Ermittlung der angemessenen Entschädigung, einen "Mittelpreis" heranzuziehen. Eine gerichtliche Entscheidung über ein Entschädigungsbegehren ist nur dann für die Beteiligten und im Anfechtungsfall für die Rechtsmittelinstanzen nachvollziehbar, wenn die Wertbestimmungsumstände in tatsächlicher Hinsicht - regelmäßig auf Grund der Marktbeobachtung und -auswertung durch Sachverständige - dargestellt und die abwägende Beurteilung dieser Umstände in Ansehung des zu bewertenden Grundes offengelegt werden. In dieser Hinsicht liegen Feststellungsmängel vor. Diese sind allerdings nur unter der Voraussetzung erheblich, daß nach den für den Bewertungsstichtag (16.Juli 1981) maßgebenden Verhältnissen eine höhere Bewertung der enteigneten Flächen als nach dem Verkehrswert reiner landwirtschaftlicher Grundstücke angezeigt erschiene. Die Enteigneten haben geltend gemacht, daß die ihnen enteigneten Flächen ungeachtet ihrer Widmung nach dem Flächenwidmungsplan als Freiflächen für Landwirtschaft wie Bauland (oder doch wenigstens Bauerwartungsland) zu entschädigen seien. Soweit sie dabei auf tatsächlich erfolgte Widmungsänderungen nach dem Bewertungsstichtag hinweisen, hat das als solches unberücksichtigt zu bleiben. Für die Bewertung können nur solche Umstände maßgebend sein, die am Bewertungsstichtag bereits wirksam waren, die Erwartung einer künftigen Änderung der Verwendungsmöglichkeit der Grundstücke daher nur, soweit solche Erwartungen auf dem Grundstücksmarkt tatsächlich bereits preisbestimmend gewirkt haben oder mangels konkret heranziehbarer Vergleichspreise gewirkt hätten. Dies könnte unabhängig von einer entgegenstehenden Flächenwidmung der Fall gewesen sein. Besondere Umstände dafür haben die Enteigneten bereits im erstinstanzlichen Verfahren konkret vorgebracht. Es blieb aber bisher unerörtert, wieweit die festgestellte Erschließung und das Interesse von potentiellen Käufern, die später enteigneten Gründe zwecks künftiger Bebauung zu erwerben, unabhängig von dem zum Enteignungsgrund gewordenen Straßenbau vorgelegen wären. Bei der Enteignung von Teilflächen verhältnismäßig großer Grundstücke ist aber vor allem auch danach zu fragen, ob nicht ohne Straßenbau, wenn überhaupt, so doch auch nur ein Teil des gesamten Grundstückes für eine künftige Verwendung als Baugrund in Betracht zu ziehen gewesen wäre und diese Möglichkeit in unveränderter Weise und Wahrscheinlichkeit dadurch erhalten geblieben sei, daß statt des Enteigneten ein anderes entsprechend großes ähnlich beschaffenes Teilstück mit vergleichbaren Eigenschaften umgewidmet werden könnte. In dem zu ergänzenden Verfahren werden die Umstände zu erörtern und festzustellen sein, aus denen sich tatsächlich ergibt oder mit einer für die richterliche Überzeugung hinreichenden Wahrscheinlichkeit annehmen läßt, daß konkret aufgetretene Kaufinteressenten oder hypothetisch anzunehmende Kaufinteressenten wegen der Erwartung einer künftigen Verwendbarkeit der enteigneten Flächen als Baugründe bereits am 16.Juli 1981 einen um ein objektiv ermittelbares Ausmaß höheren Kaufpreis als den (für landwirtschaftliche Grundstücke festgestellten Preis) von 100 S/m 2 bezahlt hätten. Destoweniger dabei unmittelbare Tatsachenfeststellungen hinreichen, sondern Schlüsse auf den vermuteten Geschehensablauf notwendig sind, desto bestimmter werden die Schlußfolgerungen und die sie gründenden Tatumstände darzulegen sein.Die Grundflächen der zu entschädigenden Eigentümer wurden im Sinne des Vorarlberger Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr.8 aus 1969,, enteignet. Die vom Land als Straßenerhalter und Enteignungswerber zu leistende Entschädigung ist nach Paragraph 46, VbgStrG zu ermitteln. Die Entschädigung hat "alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile" der Enteigneten unter Ausschluß der sich aus dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2, VbgStrG ergebenden Wertbestimmungsfaktoren angemessen auszugleichen. Dabei sind nach Paragraph 46, Absatz 3, VbgStrG "die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides" für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes maßgebend. Die Wertermittlung ist in den zur Entscheidung vorliegenden Fällen daher auf den 16.Juli 1981 abzustellen. Alle wertbestimmenden Verhältnisse sind für diesen Zeitpunkt zu ermitteln. Ungeachtet des Umstandes, daß Grundstücke und Grundstücksteile vor allem nach ihrer Geländelage, Bodenbeschaffenheit, ihren Verkehrs- , Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen, ihrer Größe und Konfiguration und der sich daraus sowie aus den rechtlichen Vorschriften ergebenden Vewendungsmöglichkeiten unverwechselbare Eigenheiten darstellen, bildet sich ihr Verkehrswert doch in einer Wechselbeziehung zum jeweiligen Kaufpreis von Grundstücken mit gleichen allgemeinen, nach der Verkehrsauffassung als berücksichtigungswürdig anzusehenden Eigenschaften. Dabei steht im überwiegenden Regelfall die Verwertungsmöglichkeit einer Grundfläche zur Errichtung von Wohn-, Geschäfts- oder Industriebauten einerseits oder zu einer rein land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung andererseits im Vordergrund. Die erwähnten individuellen Eigenschaften jedes einzelnen Grundes werden auch bei Beobachtung eines räumlich begrenzten Marktes für die bloß nach ihrer Verwendungsmöglichkeit als Baugrund oder als landwirtschaftlich nutzbare Fläche umschriebenen Grundstücksarten keinen auf die Flächeneinheit in Quadratmetern bezogenen einheitlichen Preis erkennen lassen, sondern nur einen mehr oder weniger breiten Preisrahmen. Innerhalb eines solchen Rahmens kommen die weiteren preisbestimmenden Umstände zur Auswirkung. Bei jeder Wertermittlung sind die für den erwähnten Preisrahmen sowie die für die nähere Bestimmung innerhalb des Preisrahmens wirksamen Umstände zu erheben und festzustellen. Nur wo es ausgeschlossen ist, die Auswirkung einzelner preisbildender Umstände des zu bewertenden Grundes innerhalb eines ermittelten Preisrahmens zu gewichten, bleibt als Ausweg für die nicht mehr dem Sachverständigen, sondern dem Gericht obliegende Ermittlung der angemessenen Entschädigung, einen "Mittelpreis" heranzuziehen. Eine gerichtliche Entscheidung über ein Entschädigungsbegehren ist nur dann für die Beteiligten und im Anfechtungsfall für die Rechtsmittelinstanzen nachvollziehbar, wenn die Wertbestimmungsumstände in tatsächlicher Hinsicht - regelmäßig auf Grund der Marktbeobachtung und -auswertung durch Sachverständige - dargestellt und die abwägende Beurteilung dieser Umstände in Ansehung des zu bewertenden Grundes offengelegt werden. In dieser Hinsicht liegen Feststellungsmängel vor. Diese sind allerdings nur unter der Voraussetzung erheblich, daß nach den für den Bewertungsstichtag (16.Juli 1981) maßgebenden Verhältnissen eine höhere Bewertung der enteigneten Flächen als nach dem Verkehrswert reiner landwirtschaftlicher Grundstücke angezeigt erschiene. Die Enteigneten haben geltend gemacht, daß die ihnen enteigneten Flächen ungeachtet ihrer Widmung nach dem Flächenwidmungsplan als Freiflächen für Landwirtschaft wie Bauland (oder doch wenigstens Bauerwartungsland) zu entschädigen seien. Soweit sie dabei auf tatsächlich erfolgte Widmungsänderungen nach dem Bewertungsstichtag hinweisen, hat das als solches unberücksichtigt zu bleiben. Für die Bewertung können nur solche Umstände maßgebend sein, die am Bewertungsstichtag bereits wirksam waren, die Erwartung einer künftigen Änderung der Verwendungsmöglichkeit der Grundstücke daher nur, soweit solche Erwartungen auf dem Grundstücksmarkt tatsächlich bereits preisbestimmend gewirkt haben oder mangels konkret heranziehbarer Vergleichspreise gewirkt hätten. Dies könnte unabhängig von einer entgegenstehenden Flächenwidmung der Fall gewesen sein. Besondere Umstände dafür haben die Enteigneten bereits im erstinstanzlichen Verfahren konkret vorgebracht. Es blieb aber bisher unerörtert, wieweit die festgestellte Erschließung und das Interesse von potentiellen Käufern, die später enteigneten Gründe zwecks künftiger Bebauung zu erwerben, unabhängig von dem zum Enteignungsgrund gewordenen Straßenbau vorgelegen wären. Bei der Enteignung von Teilflächen verhältnismäßig großer Grundstücke ist aber vor allem auch danach zu fragen, ob nicht ohne Straßenbau, wenn überhaupt, so doch auch nur ein Teil des gesamten Grundstückes für eine künftige Verwendung als Baugrund in Betracht zu ziehen gewesen wäre und diese Möglichkeit in unveränderter Weise und Wahrscheinlichkeit dadurch erhalten geblieben sei, daß statt des Enteigneten ein anderes entsprechend großes ähnlich beschaffenes Teilstück mit vergleichbaren Eigenschaften umgewidmet werden könnte. In dem zu ergänzenden Verfahren werden die Umstände zu erörtern und festzustellen sein, aus denen sich tatsächlich ergibt oder mit einer für die richterliche Überzeugung hinreichenden Wahrscheinlichkeit annehmen läßt, daß konkret aufgetretene Kaufinteressenten oder hypothetisch anzunehmende Kaufinteressenten wegen der Erwartung einer künftigen Verwendbarkeit der enteigneten Flächen als Baugründe bereits am 16.Juli 1981 einen um ein objektiv ermittelbares Ausmaß höheren Kaufpreis als den (für landwirtschaftliche Grundstücke festgestellten Preis) von 100 S/m 2 bezahlt hätten. Destoweniger dabei unmittelbare Tatsachenfeststellungen hinreichen, sondern Schlüsse auf den vermuteten Geschehensablauf notwendig sind, desto bestimmter werden die Schlußfolgerungen und die sie gründenden Tatumstände darzulegen sein.
Die aufgezeigten Feststellungsmängel erlauben derzeit keine abschließende Beurteilung. Die Vorinstanzen werden im weiteren Verfahren allerdings von der Rechtsansicht auszugehen haben, daß die Widmung der enteigneten Grundstücke am Bewertungsstichtag sowie damals etwa bereits gestellte Anträge oder amtswegige Pläne zur Umwidmung nur mittelbar für den festzustellenden Verkehrswert der enteigneten Flächen von Bedeutung sein können; entgegen der rekursgerichtlichen Ansicht darf die Widmung als Freiflächen für Landwirtschaft im Zusammenhang mit einem noch nicht gestellten Umwidmungsantrag und einer noch nicht konkret in Erscheinung getretenen Absicht einer amtswegigen Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht schon dazu herangezogen werden, einen tatsächlich festgestellten oder hypothetisch angenommenen Einfluß der von den Käufern allgemein geteilten Erwartung künftiger Verbauungsmöglichkeit der Gründe auf die Preisbildung als unerheblich auszuschließen.
Das Sachvorbringen der Enteigneten in ihrem Schriftsatz ON 49 ist zwar eine unbeachtliche Erweiterung der Rechtsmittelausführungen. Im Hinblick auf die erforderliche Verfahrensergänzung sei aber zur Frage der Verzinsung und Aufwertung auf die Regelungen nach § 46 Abs.3 und Abs.6 VbgStrG hingewiesen. Daraus ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß eine Aufwertung der Entschädigungsbeträge gesetzlich nicht vorgesehen ist und eine Verzinsung nur unter den Voraussetzungen und im Ausmaß des § 46 Abs.6 VbgStrG stattzufinden hat.Das Sachvorbringen der Enteigneten in ihrem Schriftsatz ON 49 ist zwar eine unbeachtliche Erweiterung der Rechtsmittelausführungen. Im Hinblick auf die erforderliche Verfahrensergänzung sei aber zur Frage der Verzinsung und Aufwertung auf die Regelungen nach Paragraph 46, Absatz 3 und Absatz 6, VbgStrG hingewiesen. Daraus ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß eine Aufwertung der Entschädigungsbeträge gesetzlich nicht vorgesehen ist und eine Verzinsung nur unter den Voraussetzungen und im Ausmaß des Paragraph 46, Absatz 6, VbgStrG stattzufinden hat.
Die Entscheidung über das Begehren der Enteigneten auf Ersatz ihrer erstinstanzlichen Verfahrenskosten bleibt der in dem zu ergänzenden Verfahren zu fällenden Entscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über den Ersatz der den Enteigneten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen Kosten ist in analoger Anwendung des § 52 ZPO der noch ausstehenden, abschließenden Sachentscheidung vorzubehalten (SZ 52/26, wobei im Hinblick auf die Entscheidung des verstärkten Senates vom 19.Dezember 1986 allerdings die in der Entscheidung SZ 52/26 ausgesprochene abweichende Behandlung der Kosten anwaltlicher Vertretung zu unterbleiben hat). Dazu hat der erkennende Senat mit Rücksicht auf die in jüngster Zeit geäußerten unterschiedlichen Ansichten zum Grund der Kostenersatzpflicht nach § 44 EisbEntG 1954, der gemäß § 47 Abs 3 VbgStrG anzuwenden ist, erwogen:Die Entscheidung über das Begehren der Enteigneten auf Ersatz ihrer erstinstanzlichen Verfahrenskosten bleibt der in dem zu ergänzenden Verfahren zu fällenden Entscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über den Ersatz der den Enteigneten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen Kosten ist in analoger Anwendung des Paragraph 52, ZPO der noch ausstehenden, abschließenden Sachentscheidung vorzubehalten (SZ 52/26, wobei im Hinblick auf die Entscheidung des verstärkten Senates vom 19.Dezember 1986 allerdings die in der Entscheidung SZ 52/26 ausgesprochene abweichende Behandlung der Kosten anwaltlicher Vertretung zu unterbleiben hat). Dazu hat der erkennende Senat mit Rücksicht auf die in jüngster Zeit geäußerten unterschiedlichen Ansichten zum Grund der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 44, EisbEntG 1954, der gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VbgStrG anzuwenden ist, erwogen:
Nach dem vom Gesetzgeber des Jahres 1878 geregelten System des Verfahrens hat sich die Verwaltungsbehörde auf die Feststellung des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung zu beschränken, sodaß die Parteien mangels außergerichtlicher Einigung wegen der Ermittlung des dem Enteigneten gebührenden Entschädigungsbetrages zur Anrufung des Gerichtes genötigt sind. In den nach dem Bundesstraßengesetz und den diesem Gesetz nachgebildeten Gesetzen geregelten Enteignungsverfahren ist dagegen bereits im Verwaltungsverfahren der Entschädigungsbetrag zu ermitteln (siehe § 47 Abs 1 VbgStrG), sodaß vor der allfälligen Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Enteignungsentschädigung bereits eine behördliche Wertermittlung vorliegt. Es ist hier nicht zu untersuchen, ob dieser Unterschied bereits hinreicht, eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des § 44 EisbEntG 1954 zu verneinen und eine unechte, nach allgemeinen Auslegungsregeln zu schließende Gesetzeslücke anzunehmen. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abzusprechen. Selbst wenn aber für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren über einen Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädgung in Anwendung der Kostenregelung nach § 44 EisbEntG 1954 eine Art Veranlasserprinzip angenommen werden sollte, wäre dies für das Rechtsmittelverfahren aus ähnlichen Erwägungen, wie sie im Falle der Kostenersatznorm des § 45a ZPO zum Tragen kommen (vgl SZ 52/140), abzulehnen. Sind die für die Streitbereinigung wesentlichen Tatumstände in dem hiefür vorgesehenen gerichtlichen Ermittlungsverfahren in objektiver Weise erhoben, bedarf es keiner gegenüber den allgemeinen Kostenersatzgrundsätzen abweichenden Begünstigung des Enteigneten. Er nimmt ihm zu Gebote stehende Rechtsmittelmöglichkeiten kostenrechtlich auf eigenes Risiko wahr, sodaß er nach dem allgemein aus § 44 EisbEntG 1954 ableitbaren Grundsatz dem Enteignungswerber zwar auch bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels nicht kostenersatzpflichtig wird (1 Ob 583/82), aber auch keinen Kostenersatzanspruch gegen den Enteignungswerber besitzt (JBl 1983, 93). An dieser Auslegung hält der erkennende Senat - ungeachtet der diesbezüglichen Kritik von Kühne JBl 1983, 623 ff, 626 - fest: Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Enteignungsentschädigung steht dem Enteigneten für ein erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatz zu. Der Ersatzanspruch der Enteigneten hängt daher vom derzeit noch ungewissen Verfahrensausgang ab.Nach dem vom Gesetzgeber des Jahres 1878 geregelten System des Verfahrens hat sich die Verwaltungsbehörde auf die Feststellung des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung zu beschränken, sodaß die Parteien mangels außergerichtlicher Einigung wegen der Ermittlung des dem Enteigneten gebührenden Entschädigungsbetrages zur Anrufung des Gerichtes genötigt sind. In den nach dem Bundesstraßengesetz und den diesem Gesetz nachgebildeten Gesetzen geregelten Enteignungsverfahren ist dagegen bereits im Verwaltungsverfahren der Entschädigungsbetrag zu ermitteln (siehe Paragraph 47, Absatz eins, VbgStrG), sodaß vor der allfälligen Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Enteignungsentschädigung bereits eine behördliche Wertermittlung vorliegt. Es ist hier nicht zu untersuchen, ob dieser Unterschied bereits hinreicht, eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 44, EisbEntG 1954 zu verneinen und eine unechte, nach allgemeinen Auslegungsregeln zu schließende Gesetzeslücke anzunehmen. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abzusprechen. Selbst wenn aber für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren über einen Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädgung in Anwendung der Kostenregelung nach Paragraph 44, EisbEntG 1954 eine Art Veranlasserprinzip angenommen werden sollte, wäre dies für das Rechtsmittelverfahren aus ähnlichen Erwägungen, wie sie im Falle der Kostenersatznorm des Paragraph 45 a, ZPO zum Tragen kommen vergleiche SZ 52/140), abzulehnen. Sind die für die Streitbereinigung wesentlichen Tatumstände in dem hiefür vorgesehenen gerichtlichen Ermittlungsverfahren in objektiver Weise erhoben, bedarf es keiner gegenüber den allgemeinen Kostenersatzgrundsätzen abweichenden Begünstigung des Enteigneten. Er nimmt ihm zu Gebote stehende Rechtsmittelmöglichkeiten kostenrechtlich auf eigenes Risiko wahr, sodaß er nach dem allgemein aus Paragraph 44, EisbEntG 1954 ableitbaren Grundsatz dem Enteignungswerber zwar auch bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels nicht kostenersatzpflichtig wird (1 Ob 583/82), aber auch keinen Kostenersatzanspruch gegen den Enteignungswerber besitzt (JBl 1983, 93). An dieser Auslegung hält der erkennende Senat - ungeachtet der diesbezüglichen Kritik von Kühne JBl 1983, 623 ff, 626 - fest: Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Enteignungsentschädigung steht dem Enteigneten für ein erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatz zu. Der Ersatzanspruch der Enteigneten hängt daher vom derzeit noch ungewissen Verfahrensausgang ab.