Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz § 30

Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1954 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat die Entschädigung mit Beschluss unter Hinweis auf die Leistungsfrist (Paragraph 33,) festzusetzen. Im Fall des Paragraph 25, Absatz 2, ist der auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallende Betrag gesondert zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Zugleich hat das Gericht in seinem Beschluss die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Paragraph 44,) zu bestimmen oder auszusprechen, dass die Kostenbestimmung einem gesonderten Beschluss nach Rechtskraft des Beschlusses über die Entschädigung vorbehalten bleibt.
  3. Absatz 3,Die Frist für Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Entschädigung und für deren Beantwortung beträgt vier Wochen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR40046990

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/71/P30/NOR40046990

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