Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Kommt kein Vergleich zustande, so hat das Gericht, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden, und, wenn die im Paragraph 25, Absatz 4, bezeichnete Voraussetzung eintritt, den auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallenden Betrag besonders zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Diese Entscheidung kann nur mit Rekurs angefochten werden.
  3. Absatz 3,Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.
  4. Absatz 4,Der Rekurs ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen, dem es gestattet ist, seine Äußerung binnen vierzehn Tagen zu überreichen. Nach dem Einlangen dieser Äußerung, oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür bestimmten vierzehntägigen Frist sind die Akten dem Landesgericht von Amts wegen vorzulegen. (Paragraph 3, JN.)
  5. Absatz 5,Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Landesgerichtes. (Paragraph 3, JN.)
  6. Absatz 6,Das Betreten des ordentlichen Rechtsweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über die in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zum Zweck der Feststellung der Entschädigung entschieden worden ist, ist unzulässig.

Schlagworte

zweiseitiger Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12036648

Alte Dokumentnummer

N2199327168J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/71/P30/NOR12036648

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