Rechtssatz für 1Ob11/65 1Ob133/70 1Ob7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008981

Geschäftszahl

1Ob11/65; 1Ob133/70; 1Ob7/78

Entscheidungsdatum

26.04.1978

Rechtssatz

Der "besondere Privatsrechtsmittel" aus der zeit vor 1870 muß auf die "Wasserwelle" abgestellt sein, also entweder sie oder sie und das Bett des Gewässers erfassen. Die zur Zeit des Absolotismus ( 1855 ) einem Verkaufsvertrag zwischen dem Aerar und einem Privatem erteilet kaiserliche Genehmigung erstellt, wenn dabei auch via facti ein zum öffentlichen Gut zu rechnender See mitverkauft wurde, einen gültigen "besonderen" Privatrechtstitel" dar. Zur Frage der Tragweite der "Verfachung" nach altem Tiroler Verfachbuchrecht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 11/65
    Entscheidungstext OGH 31.03.1965 1 Ob 11/65
    SZ 38/46 = EvBl 1965/384 S 575 = JBl 1966,41 = LWBetr 1966,82
  • 1 Ob 133/70
    Entscheidungstext OGH 15.10.1970 1 Ob 133/70
    nur: Der "besondere Privatsrechtsmittel" aus der zeit vor 1870 muß auf die "Wasserwelle" abgestellt sein, also entweder sie oder sie und das Bett des Gewässers erfassen. (T1) Beisatz: Der Hallstätter See ist ein Privatgewässer, das im Eigentum der Republik Österreich steht. (T2) = EvBl 1971/124 S 212
  • 1 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 7/78
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Keutschachersee (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0008981

Dokumentnummer

JJR_19650331_OGH0002_0010OB00011_6500000_001

Rechtssatz für 1Ob7/78

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082046

Geschäftszahl

1Ob7/78

Entscheidungsdatum

26.04.1978

Norm

WRG §2

Rechtssatz

Der Nachweis eines vor 1870 entstandenen besonderen Privatrechtstitels an einem See (hier: Keutschachersee) ist als erbracht anzusehen, wenn stets Alleineigentum am gesamten Bett des Sees bestand und bewiesen ist, daß der See durch Jahrhunderte Dominikalgrund war und kein Unterschied zwischen Bett und Wasser gemacht, sondern das Eigentumsrecht am gesamten See stets anerkannt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 7/78
    Veröff: EvBl 1979/23 S 73 = JBl 1979,318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082046

Dokumentnummer

JJR_19780426_OGH0002_0010OB00007_7800000_001

Rechtssatz für 1Ob7/78

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082086

Geschäftszahl

1Ob7/78

Entscheidungsdatum

26.04.1978

Norm

WRG §2
WRG §3

Rechtssatz

Ein vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel an einem See wird nicht dadurch beseitigt, daß der See durch öffentliche Gewässer gespeist wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 7/78
    Veröff: EvBl 1979/23 S 73 = JBl 1979,318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082086

Dokumentnummer

JJR_19780426_OGH0002_0010OB00007_7800000_005

Rechtssatz für 1Ob7/78 1Ob229/97a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082077

Geschäftszahl

1Ob7/78; 1Ob229/97a

Entscheidungsdatum

14.10.1997

Norm

WRG §2
WRG §3

Rechtssatz

Zum Nachweis eines Privatrechtstitels genügt nicht der bloße Beweis der Ausübung bestimmter Wasserbenützungsrechte, die auch am öffentlichen Gut bestehen oder erworben werden können. Insbesondere darf aus dem Bestehen des Fischereirechtes an einem Gewässer kein Schluß auf das Eigentum an diesem gezogen werden. Auch der Grundsteuerkataster beweist weder das Eigentum noch den Besitz; so beweist das Parzellenprotokoll nur, daß die Parzellen mit dem übrigen Grundbesitz der einzelnen Insassen versteuert wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 7/78
    Veröff: EvBl 1979/23 S 73 = JBl 1979,318
  • 1 Ob 229/97a
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 229/97a
    Auch; nur: Insbesondere darf aus dem Bestehen des Fischereirechtes an einem Gewässer kein Schluß auf das Eigentum an diesem gezogen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082077

Dokumentnummer

JJR_19780426_OGH0002_0010OB00007_7800000_004

Rechtssatz für 1Ob7/78 1Ob7/84 1Ob31/1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082049

Geschäftszahl

1Ob7/78; 1Ob7/84; 1Ob31/11g

Entscheidungsdatum

31.03.2011

Norm

WRG §2
WRG §3

Rechtssatz

Da Gewässer im Zweifel öffentliche Gewässer sind und ein Privatrechtstitel nachgewiesen werden muß, obliegt die Beweislast des Bestehens eines solchen Titels demjenigen, der ihn behauptet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 7/78
    Veröff: EvBl 1979/23 S 73 = JBl 1979,318
  • 1 Ob 7/84
    Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 7/84
    nur: Gewässer im Zweifel öffentliche Gewässer. (T1)
  • 1 Ob 31/11g
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 31/11g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082049

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19780426_OGH0002_0010OB00007_7800000_002

Rechtssatz für 1Ob7/78 1Ob31/11g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082069

Geschäftszahl

1Ob7/78; 1Ob31/11g

Entscheidungsdatum

31.03.2011

Norm

WRG §2
WRG §3

Rechtssatz

Als Entstehungsart eines Privatrechtstitels kommen vor allem Privilegien, Schenkungen und Käufe (vom Staate), vor dem ABGB auch Ersitzung und Usurpation in Betracht. Auch Kaufverträge, Privilegien und Verleihbriefe bedürfen allerdings grundsätzlich einer näheren Prüfung, ob dem Vorbesitzer wirklich Eigentum zustand. Anzuwenden ist jedenfalls das seinerzeit geltende Recht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 7/78
    Veröff: EvBl 1979/23 S 73 = JBl 1979,318
  • 1 Ob 31/11g
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 31/11g
    nur: Als Entstehungsart eines Privatrechtstitels kommen vor allem Privilegien, Schenkungen und Käufe (vom Staate), vor dem ABGB auch Ersitzung und Usurpation in Betracht. Anzuwenden ist jedenfalls das seinerzeit geltende Recht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082069

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19780426_OGH0002_0010OB00007_7800000_003

Rechtssatz für 1Ob267/68; 5Ob287/68; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011675

Geschäftszahl

1Ob267/68; 5Ob287/68; 5Ob220/70; 1Ob136/73; 1Ob68/74; 6Ob119/74; 1Ob96/75; 4Ob628/75; 5Ob625/76; 1Ob7/78; 1Ob32/78; 1Ob2/79; 1Ob16/79; 1Ob27/79; 1Ob13/80; 1Ob20/80; 1Ob44/81; 1Ob56/81; 1Ob36/82; 1Ob13/84; 1Ob8/85; 1Ob35/86; 1Ob16/87; 1Ob25/87 (1Ob26/87); 1Ob49/88; 1Ob19/89; 1Ob26/91; 1Ob34/92; 3Ob110/92; 1Ob29/93; 1Ob21/93 (1Ob22/93); 1Ob15/94 (1Ob16/94); 1Ob30/94; 1Ob36/95; 1Ob44/95; 1Ob2003/96g; 1Ob102/97z; 1Ob178/97a; 1Ob13/98p; 1Ob19/01b; 1Ob68/08v; 1Ob117/10b; 1Ob163/13x; 1Ob221/14b; 1Ob119/14b; 1Ob57/15m; 5Ob211/20w

Entscheidungsdatum

10.12.2020

Rechtssatz

Das Fischereirecht ist dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht. Ansprüche zur Erhaltung und Sicherung solcher Rechte sind mangels Verweisung an andere Behörden oder Organe bücherliche Rechtssachen im Sinn des Paragraph eins, JN.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 267/68
    Entscheidungstext OGH 31.10.1968 1 Ob 267/68
    Veröff: JBl 1970,320
  • 5 Ob 287/68
    Entscheidungstext OGH 18.12.1968 5 Ob 287/68
  • 5 Ob 220/70
    Entscheidungstext OGH 07.10.1970 5 Ob 220/70
  • 1 Ob 136/73
    Entscheidungstext OGH 05.09.1973 1 Ob 136/73
    Veröff: SZ 46/82 = EvBl 1974/69 S 158
  • 1 Ob 68/74
    Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 68/74
    nur: Das Fischereirecht ist dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht. (T1) Veröff: SZ 47/59 = EvBl 1974/272 S 600 = JBl 1974,619 (mit Anmerkung der Schriftleitung)
  • 6 Ob 119/74
    Entscheidungstext OGH 11.07.1974 6 Ob 119/74
    nur T1; Veröff: SZ 47/88 = EvBl 1975/73 S 155
  • 1 Ob 96/75
    Entscheidungstext OGH 25.06.1975 1 Ob 96/75
    nur T1; Beisatz: Gleich einer Dienstbarkeit (T2)
    Veröff: SZ 48/74 = EvBl 1976/64 S 127 = JBl 1976,266
  • 4 Ob 628/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 628/75
  • 5 Ob 625/76
    Entscheidungstext OGH 02.11.1976 5 Ob 625/76
    Beisatz: Hier: Oö FischereiG (LG u, VOBl Nr 32/1896) (T3)
  • 1 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 7/78
    nur T1; Veröff: JBl 1979,318
  • 1 Ob 32/78
    Entscheidungstext OGH 15.11.1978 1 Ob 32/78
    Veröff: SZ 51/160
  • 1 Ob 2/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 2/79
    nur T1; Beisatz: Und zwar eine Feldservitut. (T4)
  • 1 Ob 16/79
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 1 Ob 16/79
    nur T1
  • 1 Ob 27/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 1 Ob 27/79
    nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 13/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 13/80
    nur T1
  • 1 Ob 20/80
    Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 20/80
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 44/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 44/81
    nur T1
  • 1 Ob 56/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 56/81
    nur T1
  • 1 Ob 36/82
    Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 36/82
    nur T1; Veröff: SZ 56/11 = JBl 1985,32
  • 1 Ob 13/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 13/84
    Beis wie T2
  • 1 Ob 8/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 8/85
    nur T1
  • 1 Ob 35/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 35/86
    nur T1; Veröff: SZ 59/200
  • 1 Ob 16/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 16/87
  • 1 Ob 25/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 25/87
    nur T1
  • 1 Ob 49/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 49/88
    nur T1
  • 1 Ob 19/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 19/89
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 25, 26/87
  • 1 Ob 26/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 26/91
    Vgl; nur T1; Beisatz: Die ausschließliche etwa im Jagdrecht oder Fischereirecht begründete Befugnis, sich herrenlose Sachen anzueignen, wirkt absolut, so dass gegen jeden, der in ein fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht eingreift, Abwehransprüche gewährt werden. (T5)
  • 1 Ob 34/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 34/92
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Fischereirecht kann gleich einer Dienstbarkeit verjähren. (T6)
  • 3 Ob 110/92
    Entscheidungstext OGH 20.01.1993 3 Ob 110/92
    nur T1
  • 1 Ob 29/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 29/93
    Vgl; Beisatz: Fischereirechte auf fremdem Grund können Grunddienstbarkeiten oder unregelmäßige persönliche Dienstbarkeiten sein. (T7)
  • 1 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 21/93
    Auch; nur T1
    Veröff: 66/177
  • 1 Ob 15/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 15/94
  • 1 Ob 30/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 30/94
    nur T1; Beis wie T2
    Veröff: SZ 68/41
  • 1 Ob 36/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 36/95
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 44/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 44/95
    Auch; nur T1; Beis wie T2
    Veröff: SZ 69/144
  • 1 Ob 2003/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 102/97z
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 102/97z
    nur T1; Beis wie T7
    Veröff: SZ 70/87
  • 1 Ob 178/97a
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 178/97a
  • 1 Ob 13/98p
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 13/98p
    nur T1
  • 1 Ob 19/01b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 19/01b
    Auch; Beisatz: Ist ein selbständiges dingliches Recht an einem fremden Gewässer mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden, so ist es eine Grunddienstbarkeit im Sinn des § 473 und des § 477 Z 5 ABGB, die hier als Confin-Fischereirecht mehrerer Fischereiberechtigter an einer Strecke eines Fischwassers zu beurteilen ist. (T8)
  • 1 Ob 68/08v
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 68/08v
    Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Das Kärntner Fischereigesetz 1951 sahFischereirechte nicht nur in Form von Personaldienstbarkeiten, sondern ebenso in Form von Grunddienstbarkeiten vor. (T9)
  • 1 Ob 117/10b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 117/10b
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Hier: Oö FischereiG. (T10)
    Beisatz: In diesem Fall wird es als unregelmäßige, veräußerliche und vererbliche Dienstbarkeit angesehen. (T11)
  • 1 Ob 163/13x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 163/13x
    Auch; nur T1; Beis wie T7
  • 1 Ob 221/14b
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 221/14b
    Auch, Beis wie T7; Beis wie T11; Veröff: SZ 2015/15
  • 1 Ob 119/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 119/14b
    Vgl; nur T1; Beis wie T7; Veröff: SZ 2015/20
  • 1 Ob 57/15m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 57/15m
    nur T1; nur T2; Beisatz: Hier: Stmk FischereiG 2000. (T12)
  • 5 Ob 211/20w
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 5 Ob 211/20w
    vgl
    Anm: Veröff: SZ 2020/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011675

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19681031_OGH0002_0010OB00267_6800000_001

Rechtssatz für 7Ob131/57; 1Ob100/60; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014190

Geschäftszahl

7Ob131/57; 1Ob100/60; 8Ob186/66; 8Ob190/66; 8Ob83/67; 8Ob323/67 (8Ob324/67); 8Ob371/67; 4Ob574/68; 5Ob186/69; 1Ob246/69; 8Ob158/70; 5Ob285/70; 6Ob79/71; 3Ob30/71; 5Ob138/71; 5Ob88/71; 4Ob36/71; 5Ob231/71; 1Ob21/72; 13Os5/72; 6Ob95/72; 1Ob19/73; 4Ob48/73; 3Ob112/73; 4Ob7/74; 1Ob158/74; 1Ob179/74; 5Ob295/74; 7Ob254/74; 1Ob31/75; 6Ob100/75; 7Ob196/75; 6Ob113/75; 4Ob503/76; 5Ob514/76; 7Ob608/76; 1Ob677/76; 4Ob557/76; 1Ob706/76; 7Ob672/76; 5Ob695/76; 1Ob767/76; 5Ob696/76; 5Ob534/77; 8Ob502/77; 1Ob501/77; 1Ob580/77; 5Ob305/77; 7Ob580/77; 6Ob649/77; 1Ob533/78; 7Ob525/78; 5Ob705/77; 4Ob2/78; 6Ob542/78; 1Ob7/78; 1Ob562/78; 5Ob566/78; 3Ob602/78; 1Ob702/78; 1Ob754/78; 6Ob714/78; 3Ob585/78; 7Ob636/79; 4Ob534/79; 7Ob724/79 (7Ob725/79); 1Ob751/79; 7Ob525/80; 4Ob415/79; 1Ob504/80; 5Ob567/80; 5Ob675/80 (5Ob676/80); 4Ob336/80; 5Ob603/80 (5Ob604/80); 4Ob510/81; 3Ob678/80; 4Ob520/81; 3Ob35/81; 1Ob531/81; 7Ob26/81; 5Ob564/81; 1Ob761/81; 1Ob40/81; 1Ob619/82; 5Ob595/82; 3Ob688/82; 3Ob9/83; 8Ob577/82; 4Ob583/82; 5Ob580/83; 1Ob639/83; 5Ob306/83; 1Ob21/83; 1Ob708/83; 6Ob763/83; 1Ob578/84; 1Ob613/84; 5Ob599/84; 6Ob753/83; 8Ob615/84; 5Ob576/83; 6Ob554/85; 4Ob70/85; 7Ob603/85; 8Ob50/85; 6Ob531/85 (6Ob532/85); 14Ob189/86 (14Ob190/86); 7Ob714/86 (7Ob715/86); 1Ob518/87; 3Ob119/86; 6Ob591/87; 4Ob582/87; 3Ob524/87; 4Ob409/87; 4Ob597/87; 6Ob526/88; 2Ob628/87; 2Ob69/88; 1Ob523/89; 4Ob504/89; 7Ob502/89; 8Ob516/89; 7Ob623/89; 3Ob622/89; 4Ob1573/90; 7Ob652/90; 3Ob89/91; 8Ob532/92; 6Ob589/91; 3Ob1082/92; 1Ob3/93; 1Ob565/92; 1Ob547/93 (1Ob548/93); 2Ob600/94; 1Ob1645/94 (1Ob1646/94); 2Ob546/95; 1Ob503/95; 6Ob516/95; 7Ob2014/96v; 4Ob2287/96v; 2Ob11/97z; 4Ob392/97v; 10Ob57/98z; 6Ob170/98p; 3Ob12/99g; 9Ob288/99i; 1Ob114/00x; 3Ob50/00z; 1Ob109/00m; 9ObA228/01x; 3Ob174/01m; 7Ob54/02w; 7Ob100/02k; 1Ob156/02a; 5Ob219/03x; 9Ob141/04g; 6Ob172/05w; 4Ob124/06y; 9Ob37/07t; 2Ob95/06v; 1Ob202/07y; 1Ob15/08z; 5Ob105/08i; 5Ob166/08k; 2Ob63/08s; 3Ob197/08d; 3Ob92/09i; 1Ob103/09t; 2Ob79/09w; 5Ob63/10s; 5Ob193/10h; 4Ob71/11m; 5Ob212/10b; 3Ob182/11b; 5Ob253/11h; 4Ob73/12g; 3Ob173/12f; 6Ob237/12i; 1Ob106/13i; 4Ob234/13k; 1Ob129/14y; 9Ob68/14m; 7Ob226/14g; 7Ob204/15y; 7Ob158/16k; 7Ob165/16i; 6Ob91/17a; 3Ob5/17g; 4Ob178/17f; 3Ob186/17z; 7Ob40/18k; 7Ob124/17m; 8Ob70/18d; 1Ob128/18g; 7Ob117/18h; 7Ob155/18x; 5Ob55/19b; 10Ob13/20i; 10Ob16/24m; 9Ob31/25m; 8Ob87/25i

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Die bloße Untätigkeit des Berechtigten durch ungefähr ein Jahr ist für sich allein noch kein Grund, Verzicht anzunehmen.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 131/57
    Entscheidungstext OGH 27.03.1957 7 Ob 131/57
    Veröff: EvBl 1957/253 S 387
  • 1 Ob 100/60
    Entscheidungstext OGH 06.04.1960 1 Ob 100/60
    nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. (T1) Veröff: EvBl 1960/178 S 325
  • 8 Ob 186/66
    Entscheidungstext OGH 05.07.1966 8 Ob 186/66
    nur T1
  • 8 Ob 190/66
    Entscheidungstext OGH 13.09.1966 8 Ob 190/66
    Vgl; Beisatz: Auch ein konkludent geschlossener Vertrag setzt voraus, dass die Partei die Absicht hatte, einen solchen Vertrag zu schließen (Handelsvertreter; Verzicht auf Kündigungsfrist). (T2)
  • 8 Ob 83/67
    Entscheidungstext OGH 11.04.1967 8 Ob 83/67
  • 8 Ob 323/67
    Entscheidungstext OGH 05.12.1967 8 Ob 323/67
  • 8 Ob 371/67
    Entscheidungstext OGH 23.01.1968 8 Ob 371/67
  • 4 Ob 574/68
    Entscheidungstext OGH 11.02.1969 4 Ob 574/68
  • 5 Ob 186/69
    Entscheidungstext OGH 02.07.1969 5 Ob 186/69
    nur T1
  • 1 Ob 246/69
    Entscheidungstext OGH 29.01.1970 1 Ob 246/69
    nur T1
  • 8 Ob 158/70
    Entscheidungstext OGH 07.07.1970 8 Ob 158/70
    nur T1
    Veröff: SZ 43/123
  • 5 Ob 285/70
    Entscheidungstext OGH 30.12.1970 5 Ob 285/70
    nur T1
  • 6 Ob 79/71
    Entscheidungstext OGH 16.04.1971 6 Ob 79/71
    nur T1
    Veröff: MietSlg 23438
  • 3 Ob 30/71
    Entscheidungstext OGH 09.06.1971 3 Ob 30/71
    nur T1
    Veröff: SZ 44/86
  • 5 Ob 138/71
    Entscheidungstext OGH 30.06.1971 5 Ob 138/71
    nur T1
    Veröff: SZ 44/106 = MietSlg 23109
  • 5 Ob 88/71
    Entscheidungstext OGH 30.06.1971 5 Ob 88/71
    nur T1
    Veröff: RZ 1972,14
  • 4 Ob 36/71
    Entscheidungstext OGH 29.06.1971 4 Ob 36/71
    nur T1
    Veröff: SozM IA/e,923
  • 5 Ob 231/71
    Entscheidungstext OGH 13.10.1971 5 Ob 231/71
    nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. (T3)
  • 1 Ob 21/72
    Entscheidungstext OGH 16.02.1972 1 Ob 21/72
    nur T3
  • 13 Os 5/72
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 06.03.1972 13 Os 5/72
    Verstärkter Senat
  • 6 Ob 95/72
    Entscheidungstext OGH 22.06.1972 6 Ob 95/72
    nur T1
  • 1 Ob 19/73
    Entscheidungstext OGH 21.02.1973 1 Ob 19/73
  • 4 Ob 48/73
    Entscheidungstext OGH 05.06.1973 4 Ob 48/73
    nur T3
    Veröff: JBl 1974,385 = SozM IA/d,1075 = Arb 9213
  • 3 Ob 112/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 3 Ob 112/73
    nur T3; Beisatz: Zuwarten des Unterhaltspflichtigen mit Oppositionsklage kein Verzicht auf Herabsetzungsanspruch (Ruhensanspruch). (T4)
    Veröff: EvBl 1973/266 S 552
  • 4 Ob 7/74
    Entscheidungstext OGH 05.03.1974 4 Ob 7/74
    nur T3
    Veröff: SozM IC,884 = Arb 9198 = Ind 1975 4,954 = ZAS 1975,221
  • 1 Ob 158/74
    Entscheidungstext OGH 07.10.1974 1 Ob 158/74
    nur T1
    Veröff: SZ 47/104 = VersR 1976,202
  • 1 Ob 179/74
    Entscheidungstext OGH 23.10.1974 1 Ob 179/74
    nur T3
  • 5 Ob 295/74
    Entscheidungstext OGH 29.01.1975 5 Ob 295/74
    nur T3
    Veröff: HS 9254
  • 7 Ob 254/74
    Entscheidungstext OGH 30.01.1975 7 Ob 254/74
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Um nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs einen Rechtsverzicht als gegeben annehmen zu können, muss eine in dieser Hinsicht völlig eindeutige Sachlage bestehen, die füglich nicht anders denn als ein solcher Verzicht verstanden werden kann. (T5)
  • 1 Ob 31/75
    Entscheidungstext OGH 19.03.1975 1 Ob 31/75
    nur T3; Beisatz: Und der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluss ziehen durfte und auch gezogen hat, der Berechtigte habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet. (T6)
    Veröff: EvBl 1976/20 S 41 = JBl 1976,98
  • 6 Ob 100/75
    Entscheidungstext OGH 09.10.1975 6 Ob 100/75
    nur T3
    Veröff: SZ 48/103 = EvBl 1976/126 S 239
  • 7 Ob 196/75
    Entscheidungstext OGH 06.11.1975 7 Ob 196/75
    nur T3; Beis wie T6
  • 6 Ob 113/75
    Entscheidungstext OGH 06.11.1975 6 Ob 113/75
    nur T3
  • 4 Ob 503/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1976 4 Ob 503/76
    nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Jahrelanges Vertrösten hinsichtlich Zuhaltung eines Kaufvertrages. (T7)
  • 5 Ob 514/76
    Entscheidungstext OGH 09.03.1976 5 Ob 514/76
    nur T3
  • 7 Ob 608/76
    Entscheidungstext OGH 01.07.1976 7 Ob 608/76
    Veröff: HS 9254
  • 1 Ob 677/76
    Entscheidungstext OGH 15.09.1976 1 Ob 677/76
    nur T1
  • 4 Ob 557/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 557/76
    nur T1
  • 1 Ob 706/76
    Entscheidungstext OGH 06.10.1976 1 Ob 706/76
  • 7 Ob 672/76
    Entscheidungstext OGH 07.10.1976 7 Ob 672/76
    Beisatz: Hier: Verzicht auf Erhöhung für die Vergangenheit bei unbeanstandeter Annahme des nicht erhöhten Mietzinses durch 9 Jahre. (T8)
    Veröff: ImmZ 1978,27
  • 5 Ob 695/76
    Entscheidungstext OGH 02.11.1976 5 Ob 695/76
    nur T3
    Veröff: SZ 49/127 = EvBl 1977/125 S 266
  • 1 Ob 767/76
    Entscheidungstext OGH 24.11.1976 1 Ob 767/76
    Beis wie T6
    Veröff: EvBl 1977/124 S 265
  • 5 Ob 696/76
    Entscheidungstext OGH 29.11.1976 5 Ob 696/76
    nur T1
  • 5 Ob 534/77
    Entscheidungstext OGH 22.02.1977 5 Ob 534/77
    nur: Die bloße Untätigkeit des Berechtigten für sich allein noch kein Grund, Verzicht anzunehmen. (T9)
  • 8 Ob 502/77
    Entscheidungstext OGH 09.03.1977 8 Ob 502/77
    Vgl auch
  • 1 Ob 501/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 501/77
    nur T3
  • 1 Ob 580/77
    Entscheidungstext OGH 04.05.1977 1 Ob 580/77
    nur T3
  • 5 Ob 305/77
    Entscheidungstext OGH 03.05.1977 5 Ob 305/77
  • 7 Ob 580/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 580/77
    Auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 649/77
    Entscheidungstext OGH 15.09.1977 6 Ob 649/77
    nur T3
  • 1 Ob 533/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1978 1 Ob 533/78
    nur T3
    Veröff: SZ 51/15
  • 7 Ob 525/78
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 525/78
    nur: Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. (T10)
  • 5 Ob 705/77
    Entscheidungstext OGH 21.02.1978 5 Ob 705/77
    Vgl; Beisatz: Die bloße Unterlassung der sofortigen Geltendmachung entstandener Ansprüche lässt einen solchen Schluss jedoch nicht zu. (T11)
  • 4 Ob 2/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1978 4 Ob 2/78
    nur T1
  • 6 Ob 542/78
    Entscheidungstext OGH 13.04.1978 6 Ob 542/78
    nur T3; Beis wie T6
  • 1 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 7/78
    nur T3; Beisatz: Wasserrechte (T12)
    Veröff: JBl 1979,318
  • 1 Ob 562/78
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 562/78
    nur T3; nur T9
    Veröff: Arb 9700
  • 5 Ob 566/78
    Entscheidungstext OGH 09.05.1978 5 Ob 566/78
    nur T10; Beis wie T6
  • 3 Ob 602/78
    Entscheidungstext OGH 19.09.1978 3 Ob 602/78
    nur T3
  • 1 Ob 702/78
    Entscheidungstext OGH 13.09.1978 1 Ob 702/78
    nur T3; Beisatz: Ausschluss der Kompensation (T13)
  • 1 Ob 754/78
    Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 754/78
    nur T3
  • 6 Ob 714/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 6 Ob 714/78
    nur T3; Beis wie T6
  • 3 Ob 585/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 585/78
    nur T1; nur T9
    Veröff: EFSlg 33868
  • 7 Ob 636/79
    Entscheidungstext OGH 17.05.1979 7 Ob 636/79
    nur T3; Beis wie T6
  • 4 Ob 534/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 4 Ob 534/79
    nur T10; nur T9
    Veröff: EFSlg 33701; EFSlg 33703
  • 7 Ob 724/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 7 Ob 724/79
    nur T1
  • 1 Ob 751/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 751/79
  • 7 Ob 525/80
    Entscheidungstext OGH 14.02.1980 7 Ob 525/80
    nur T10
  • 4 Ob 415/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 415/79
    nur T3; Beisatz: Verzicht auf Unterlassungsklage nach UWG verneint. (T14)
    Veröff: SZ 53/35 = ÖBl 1980,97
  • 1 Ob 504/80
    Entscheidungstext OGH 14.05.1980 1 Ob 504/80
  • 5 Ob 567/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 567/80
    nur T3
  • 5 Ob 675/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 675/80
    Ähnlich; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verzicht auf Einwendung der verspäteten Geltendmachung der Mängelrüge. (T15)
  • 4 Ob 336/80
    Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 336/80
    Beis wie T14
  • 5 Ob 603/80
    Entscheidungstext OGH 28.10.1980 5 Ob 603/80
    nur T3
    Veröff: JBl 1982,426
  • 4 Ob 510/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 4 Ob 510/81
  • 3 Ob 678/80
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 678/80
    Auch; nur T3; Beisatz: In der Ö - Norm 2110 ist die Geltendmachung von Verzugszinsen nicht vorgesehen. Besondere Umstände, die den zweifelsfreien Schluss erlaubten, dass der Kläger ernstlich gewillt war, auf die Geltendmachung von Verzugszinsen zu verzichten, sind daher in der Unterlassung der Aufnahme derartiger Zinsen in die Schlussrechnung nicht zu erblicken. (T16)
  • 4 Ob 520/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 520/81
    nur T3
  • 3 Ob 35/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 3 Ob 35/81
    nur T3
    Veröff: SZ 54/83
  • 1 Ob 531/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 531/81
    nur T3
    Veröff: MietSlg 33140
  • 7 Ob 26/81
    Entscheidungstext OGH 17.09.1981 7 Ob 26/81
    nur T1
    Veröff: ZVR 1982/394 S 341
  • 5 Ob 564/81
    Entscheidungstext OGH 22.09.1981 5 Ob 564/81
    Auch; nur T10
  • 1 Ob 761/81
    Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 761/81
    nur T3
  • 1 Ob 40/81
    Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 40/81
    nur T10; Beis wie T6
  • 1 Ob 619/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 619/82
    nur T1; Beis wie T6
  • 5 Ob 595/82
    Entscheidungstext OGH 12.10.1982 5 Ob 595/82
    nur T3
  • 3 Ob 688/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 688/82
    nur T1
  • 3 Ob 9/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 9/83
    nur T1
  • 8 Ob 577/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 577/82
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Über den stillschweigenden Verzicht auf Mietrechte. (T17)
  • 4 Ob 583/82
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 583/82
    nur T3; Beisatz: Ein widerspruchsvolles Verhalten kann mit der Zielsetzung einer konkludenten Verzichtannahme nicht im Sinne des § 915 ABGB ausgelegt werden. (T18)
    Veröff: RZ 1984/3 S 16
  • 5 Ob 580/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 5 Ob 580/83
    Auch; nur T3; Beis wie T6
  • 1 Ob 639/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 639/83
    nur T10; Beis wie T6
  • 5 Ob 306/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 5 Ob 306/83
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 761/81
  • 1 Ob 21/83
    Entscheidungstext OGH 13.07.1983 1 Ob 21/83
    nur T10; Beis wie T6; Beis wie T12
  • 1 Ob 708/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 708/83
    nur T3
  • 6 Ob 763/83
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 763/83
    nur T1; Beisatz: Hier: Verzicht auf die Wirkung einer früheren Erklärung einen Abbauvertrag aufzulösen. (T19)
  • 1 Ob 578/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 578/84
    nur T1; Beis wie T6
  • 1 Ob 613/84
    Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 613/84
    nur T3
  • 5 Ob 599/84
    Entscheidungstext OGH 04.12.1984 5 Ob 599/84
    nur T1
    Veröff: SZ 57/192 = EvBl 1985/156 S 721 = JBl 1985,543
  • 6 Ob 753/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1984 6 Ob 753/83
    nur T3
  • 8 Ob 615/84
    Entscheidungstext OGH 25.01.1985 8 Ob 615/84
    nur T3
  • 5 Ob 576/83
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 5 Ob 576/83
    nur T1
    Veröff: SZ 57/208
  • 6 Ob 554/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 6 Ob 554/85
    Auch; nur T9; Beisatz: Hier: Rückübertragung des Treuhandgutes an den Treugeber. (T20)
  • 4 Ob 70/85
    Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 70/85
    nur T1
  • 7 Ob 603/85
    Entscheidungstext OGH 03.10.1985 7 Ob 603/85
    Auch
  • 8 Ob 50/85
    Entscheidungstext OGH 10.10.1985 8 Ob 50/85
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 531/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1986 6 Ob 531/85
    Ähnlich; nur T9; Beis wie T6
  • 14 Ob 189/86
    Entscheidungstext OGH 18.11.1986 14 Ob 189/86
    nur T3; Beisatz: Hier: Begehren auf Abfertigung - Verzicht auf Anfechtung der Kündigung (T21)
  • 7 Ob 714/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 7 Ob 714/86
    nur T10
  • 1 Ob 518/87
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 518/87
    nur T10; nur T9
    Veröff: SZ 60/37 = NZ 1988,16
  • 3 Ob 119/86
    Entscheidungstext OGH 15.04.1987 3 Ob 119/86
    Auch; Beisatz: Hier: Ratenvergleich mit Ausstellung einer vorsteuerabzugsfähigen Rechnung. (T22)
  • 6 Ob 591/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 6 Ob 591/87
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 582/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 582/87
    nur T3; Beis wie T6
  • 3 Ob 524/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 524/87
    Auch; nur T1; Beisatz: Verzicht auf Verjährungseinrede. (T23)
  • 4 Ob 409/87
    Entscheidungstext OGH 19.01.1988 4 Ob 409/87
    nur T1
    Veröff: MR 1988,54 (M Walter)
  • 4 Ob 597/87
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 597/87
    nur T3
  • 6 Ob 526/88
    Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 526/88
    nur T3
  • 2 Ob 628/87
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 2 Ob 628/87
    nur T9
  • 2 Ob 69/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 2 Ob 69/88
    nur T3
  • 1 Ob 523/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 523/89
    Beis wie T6
  • 4 Ob 504/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 4 Ob 504/89
    nur T10; nur T9
  • 7 Ob 502/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 502/89
    nur T3
  • 8 Ob 516/89
    Entscheidungstext OGH 30.03.1989 8 Ob 516/89
    Beisatz: Erklärungen, mit welchen ein Verzicht auf zustehende Rechte ausgesprochen wird, sind einschränkend auszulegen. (T24) Veröff: JBl 1988,717
  • 7 Ob 623/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 623/89
    Auch
  • 3 Ob 622/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 3 Ob 622/89
    nur T10; nur T9
  • 4 Ob 1573/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 1573/90
    nur T3; nur T9
  • 7 Ob 652/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 652/90
    nur T9; Beisatz: Hier: Kenntnis von der Berufstätigkeit des Unterhaltspflichtigen. (T25)
    Veröff: RZ 1991/26 S 99
  • 3 Ob 89/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 89/91
    Beisatz: Hier: Verzicht auf Absonderungsrecht verneint. (T26)
    Veröff: SZ 64/185 = ÖBA 1992,664
  • 8 Ob 532/92
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 8 Ob 532/92
    nur T1
    Veröff: JBl 1992,705 = ÖA 1992,86
  • 6 Ob 589/91
    Entscheidungstext OGH 23.01.1992 6 Ob 589/91
    Auch; Beis wie T17
    Veröff: WoBl 1992,143
  • 3 Ob 1082/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 3 Ob 1082/92
    Beis wie T24
  • 1 Ob 3/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 3/93
    Auch; nur T10; nur T9
  • 1 Ob 565/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 565/92
    nur T1; Beis wie T6
  • 1 Ob 547/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 547/93
    Auch; nur T9; Beis wie T6; Beisatz: Ein Schluss auf einen Verzicht darf in aller Regel nur gezogen werden, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte und nach dem Gesetz hätte reden müssen. (T27)
  • 2 Ob 600/94
    Entscheidungstext OGH 22.12.1994 2 Ob 600/94
    Auch
  • 1 Ob 1645/94
    Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 1645/94
    nur T1
  • 2 Ob 546/95
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 546/95
    nur T3; Beisatz: Hier: So wie bei bloßer Entgegennahme der Mietzinse in der ursprünglichen Höhe ein Verzicht auf Aufwertungsbeträge nicht angenommen werden kann, kann auch in der Unterlassung der Geltendmachung der Erhöhung des Hauptmietzinses auf den Kategoriemietzins ein stillschweigender Verzicht nicht erblickt werden. (T28)
  • 1 Ob 503/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 503/95
    nur T1
    Veröff: SZ 68/22
  • 6 Ob 516/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 516/95
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 2014/96v
    Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 2014/96v
    nur T3; Beis wie T6
  • 4 Ob 2287/96v
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2287/96v
    nur T3
  • 2 Ob 11/97z
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 2 Ob 11/97z
    nur T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T24
  • 4 Ob 392/97v
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 392/97v
    nur T3
  • 10 Ob 57/98z
    Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 Ob 57/98z
    nur T3
  • 6 Ob 170/98p
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 6 Ob 170/98p
    nur T3; Beis wie T6
  • 3 Ob 12/99g
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 3 Ob 12/99g
    Auch; nur T3; Beis wie T17
  • 9 Ob 288/99i
    Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 Ob 288/99i
    nur T3; Beis wie T17
  • 1 Ob 114/00x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 114/00x
    Auch; Beisatz: Die bloße Untätigkeit eines berechtigten Mitmieters lässt nur in Ausnahmefällen auf einen Verzichtswillen schließen, wäre doch die Unterstellung eines schlüssigen Mietrechtsverzichts nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, die keine andere Deutung zuließen, gerechtfertigt. Aus dem Versäumnis der klagenden Partei, das Problem der Rechtsnachfolge nach der verstorbenen Mituntermieterin zu klären und ihr Kündigungsverhalten an der bereits erläuterten Rechtslage zu orientieren, kann jedenfalls nicht auf einen Verzicht des ruhenden Nachlasses auf Mituntermietrechte geschlossen werden. (T29)
  • 3 Ob 50/00z
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 50/00z
    Auch
  • 1 Ob 109/00m
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 109/00m
    nur T1
  • 9 ObA 228/01x
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 228/01x
    nur T3
  • 3 Ob 174/01m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 174/01m
    nur T1
    Veröff: SZ 74/201
  • 7 Ob 54/02w
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 54/02w
    nur T3
  • 7 Ob 100/02k
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 7 Ob 100/02k
    nur T1; Beisatz: Hier: Rückabwicklung eines Vertrages, obwohl dem Käufer darauf kein Recht zustand. (T30)
  • 1 Ob 156/02a
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 156/02a
    nur T1; Beisatz: Hier: Verzicht auf Ausübung einer Servitut verneint. (T31)
  • 5 Ob 219/03x
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 219/03x
    nur T3
  • 9 Ob 141/04g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 Ob 141/04g
    nur T1
  • 6 Ob 172/05w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 172/05w
    Vgl; Beisatz: Hier: In Anbetracht des vom Kläger bereits gerichtlich verfolgten Rückzahlungsanspruches konnte ein redliches Kreditinstitut bei vorzeitiger Tilgung des Kredites keineswegs den Eindruck erhalten, damit verzichte der Kreditnehmer gleichzeitig auf die Weiterverfolgung des damals bereits gerichtsanhängigen Begehrens auf Rückzahlung überhöhter Kreditzinsen. (T32)
  • 4 Ob 124/06y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 124/06y
    Auch; Beisatz: Schlüssiger Verzicht nach § 863 Abs 1 ABGB darf nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten bei Berücksichtigung aller Umstände keinen Zweifel an seiner Bedeutung offen lässt, stets wird ein strenger Maßstab gefordert. (T33) Beisatz: Hier: Nichtfortsetzung des Unterlassungsprozesses für 3 Jahre nach Klärung einer Vorfrage. (T34)
  • 9 Ob 37/07t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 9 Ob 37/07t
    nur T1
  • 2 Ob 95/06v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
    Auch; Beis wie T33; Beisatz: Vor allem bei Unentgeltlichkeit müssen besondere Umstände vorliegen, die auf einen ernsten Rechtsfolgewillen hinweisen. (T35)
    Veröff: SZ 2007/109
  • 1 Ob 202/07y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 202/07y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichteinforderung des erhöhten Mietzinsbetrags aufgrund einer Zinsanpassungsklausel über einen Zeitraum von 20 Jahren - kein schlüssiger Verzicht auf künftige Erhöhungsbegehren. (T36)
  • 1 Ob 15/08z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 15/08z
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Stillschweigenden Verzicht auf Geltendmachung von Mängeln verneint. (T37)
  • 5 Ob 105/08i
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 105/08i
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Bem: Hier: Verzicht auf die Wiederherstellungspflicht des Bestandgebers nach § 7 MRG. (T38)
  • 5 Ob 166/08k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 166/08k
    nur T3; Bem: Stillschweigender Verzicht auf (weitere) Anhebung des Hauptmietzinses nach § 46a MRG verneint. (T39)
  • 2 Ob 63/08s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 63/08s
    nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Frage des Verzichts auf die Aufwertung eines wertgesicherten Bestandzinses. (T40)
  • 3 Ob 197/08d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 197/08d
    Beis wie T6
  • 3 Ob 92/09i
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 92/09i
    Beisatz: Hier: Kein stillschweigender Verzicht des Gläubigers auf die Rechtsfolgen des Wiederauflebens. (T41)
  • 1 Ob 103/09t
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 103/09t
    nur T1; Beisatz: Dies gilt vor allem, wenn der Verzicht sich in die Zukunft auswirkt. (T42)
    Beisatz: Hier: Verzicht des Mieters auf eine in der Projektpräsentation vorgesehene, nicht verwirklichte Ausstattung des Einkaufszentrums. (T43)
  • 2 Ob 79/09w
    Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 79/09w
    Vgl
  • 5 Ob 63/10s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 63/10s
    Auch; Beisatz: Allein aus dem Umstand, dass von einem Exekutionstitel über mehrere Jahre nicht Gebrauch gemacht wurde, kann ein Anspruchsverzicht oder ein Exekutionsverzicht nicht abgeleitet werden. (T44)
    Veröff: SZ 2010/104
  • 5 Ob 193/10h
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 193/10h
    Vgl auch
  • 4 Ob 71/11m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 71/11m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Zustimmung zum Unternehmensübergang iSd § 1409 ABGB durch bloßes Schweigen zu einer faktischen Inbesitznahme. (T45)
  • 5 Ob 212/10b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 212/10b
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 182/11b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 182/11b
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 253/11h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 253/11h
    Auch
  • 4 Ob 73/12g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 73/12g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Verzicht auf ein vertragliches Kündigungsrecht. (T46)
  • 3 Ob 173/12f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 173/12f
    Auch; Beis wie T44
  • 6 Ob 237/12i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 237/12i
    Vgl; Beisatz: Dies betrifft sowohl die Annahme als auch den Umfang eines Verzichts. (T47)
    Beisatz: Muss der Erklärungsgegner das Verhalten des Gläubigers gar nicht als Verzichtserklärung, sondern als bloße Vorstellungsmitteilung (Wissenserklärung), ein Recht bestehe nicht auffassen, so ist § 863 ABGB nicht anzuwenden. (T48)
  • 1 Ob 106/13i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 106/13i
    Auch
  • 4 Ob 234/13k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 234/13k
  • 1 Ob 129/14y
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 129/14y
    Auch; Beis wie T36
  • 9 Ob 68/14m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 Ob 68/14m
    Auch
  • 7 Ob 226/14g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 226/14g
  • 7 Ob 204/15y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 204/15y
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2015/141
  • 7 Ob 158/16k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 158/16k
    Auch
  • 7 Ob 165/16i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 165/16i
    Auch
  • 6 Ob 91/17a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 91/17a
    Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Aus der bloßen Annahme eines (wenngleich noch nicht fälligen) Teilbetrags kann nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit auf einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche geschlossen werden. (T49)
  • 3 Ob 5/17g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 5/17g
    nur T3
  • 4 Ob 178/17f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 178/17f
    Auch
  • 3 Ob 186/17z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 186/17z
    nur T3
  • 7 Ob 40/18k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 40/18k
    Auch
  • 7 Ob 124/17m
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 124/17m
    Auch
  • 8 Ob 70/18d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 70/18d
    nur T1
  • 1 Ob 128/18g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 128/18g
    Beisatz: Hier: Bloßes Zuwarten mit Schritten zur Einverleibung einer schlüssig eingeräumten Dienstbarkeit bei laufender Ausübung. (T50)
  • 7 Ob 117/18h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 7 Ob 117/18h
    Auch
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 55/19b
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 55/19b
    nur T9
  • 10 Ob 13/20i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2020 10 Ob 13/20i
    nur T3; Beis wie T5; nur T9; Beisatz: Hier: Allein aus der Untätigkeit der Beklagten über den Zeitraum der „unentgeltlichen“ Nichtausübung der Option hinaus kann nicht der Schluss gezogen werden, sie würden auf das Recht der Anfechtung des Optionsvertrags wegen Irrtums verzichten. (T51)
  • 10 Ob 16/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2024 10 Ob 16/24m
    Beisatz: Hier: Vorbehaltlose Zahlung des vollen (Miet)Entgelts bei einem Pferdeeinstellungsvertrag. Verzicht verneint. (T52)
  • 9 Ob 31/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2025 9 Ob 31/25m
    Beisatz wie T28; Beisatz wie T36
  • 8 Ob 87/25i
    Entscheidungstext OGH 12.08.2025 8 Ob 87/25i
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0014190

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19570327_OGH0002_0070OB00131_5700000_001

Entscheidungstext 1Ob7/78

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob7/78

Entscheidungsdatum

26.04.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Winklbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, Arztensgattin, *, vertreten durch Dr. Margot Boschi, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Gemeinde K*, vertreten durch den Bürgermeister G*, vertreten durch Dr. Hans Primus, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert 80.000,-- S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24. November 1977, GZ 5 R 189/77-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. Juni 1977, GZ 27 Cg 110/76-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.349,28 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon 233,28 S Umsatzsteuer und 1.200,-- S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ * KG *, zu der auch die Grundfläche des * Sees (Grundstück 805), der etwa 2 km lang und 1 km breit ist und südlich des *sees liegt, gehört. Die beklagte Gemeinde K* ist auf Grund eines Kaufvertrages vom 19. Juli 1962 Eigentümerin der Liegenschaft EZ * KG *, zu der das Ufergrundstück 683/6 auf der Halbinsel am Ostufer des Sees im Ausmaß von 18.680 m2 gehört. Seit etwa 1967 betreibt die beklagte Partei dort ein Strandbad und erlaubt dessen Gästen das Baden im * See, das von diesen auch ausgeübt wird. Die Klägerin behauptet, nicht nur Eigentümerin des Seegrundes, sondern auch des Seewassers zu sein, weil ihre Rechtsvorgänger vor 1870 einen Privatrechtstitel besessen oder durch Ersitzung erworben hätten. Die beklagte Partei mache von dem Privatgewässer weit über den zulässigen Gemeingebrauch hinaus Gebrauch. Sie begehrt das Urteil, die beklagte Partei sei schuldig, dafür Sorge zu tragen, daß Strandbadgäste, die das Privatgewässer * See (Grundstück 805 KG *) mit Wissen und Willen der beklagten Partei benützen, das Baden im * See vom Ufergrundstück 683/6 (Wiese) aus unterlassen. Die beklagte Partei behauptet, die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger seien nie Eigentümer der Wasserwelle gewesen. Da die Klägerin der Errichtung von Toiletteanlagen für das Strandbad nicht widersprochen habe, habe sie der beklagten Partei das Baderecht stillschweigend eingeräumt. Der beklagten Partei und ihren Gästen stehe darüber hinaus auf Grund einer – allerdings noch nicht rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde das Baderecht im See zu.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte im wesentlichen fest: Erstmalig seien die Eigentumsverhältnisse des * Sees im Urbar des Schlosses * und * von 1554, einem Flurbuch als Vorläufer des späteren Grundbuches, erwähnt. Vermerkt seien ua die Seen, die zum Schloß * gehörten; darunter sei auch der * See (damals * See) erwähnt, auf dem niemand als die Herren des Schlosses die Berechtigung zu fischen hätten. In einer Nutzungsrechnung über die Güter der Herrschaft * aus den Jahren 1602 bis 1619 werde erwähnt, daß im * und *see ständig ein Hoffischer gegen Lohn und einige Robot leistenden Bauern und Arbeiter beschäftigt seien, um mit Zillen und Netzen zu fischen, jedoch seien in keinem Jahr über 8 Centen Fische geliefert worden. Auf Grund des aus dem 18. Jahrhundert stammenden Landtafelpatentes sei am 16. Oktober 1747 das Fideikommißinstitut des Grafen Ge* und Wov* vom Dezember 1679 in der neu angelegten * Landtafel für die Herrschaft * (EZ 599) intabuliert worden. Zahlreiche Grundstücke der KG * seien als Eigentum der jeweiligen Grafen oder Fürsten R* ausgewiesen worden, darunter auch der * See sowie Weide- und Waldparzellen am Nord- und Ostufer des Sees. Die übrigen Uferparzellen seien Rustikalbesitz der Herrschaft * gewesen, den sie durch zins- und robotpflichtige Untertanen bewirtschaften haben lassen. In einer Indikationsskizze aus dem Jahre 1827 werde bestätigt, daß der * See (*-See), Parzelle 805, Eigentum des Fürsten R* sei und die Anwesen Nr 1 (T*), Nr 2 (P*) und Nr 3 (L*) in * das Fischrecht hätten und die Steuern zahlten. In der Beschreibung der Fideikommißherrschaft * vom 30. August 1828 werde der *-See ebenfalls als Eigentum der Herrschaft * bezeichnet. Danach hätten die Fischerei in diesem See einige Fischer und Untertanen gegen eine jährliche Dominikalabgabe und einige Fischereiroboten, deren Höhe unter den Untertanen-Eindienungen vorkommen würden, genossen. Im Protokoll sämtlicher Parzellen der Steuergemeinde * vom 31. März 1828 sei F* R* ebenfalls als Eigentümer der Seeparzelle außer Kultur Nr 805 eingetragen. Die Herrschaft R* sei als Dominikalliegenschaft, dh als eine von der Herrschaft selbst bewirtschaftete, ausgewiesen, wogegen alle anderen Parzellen der im Grundherrschaftsbereich ansässigen Bauern einschließlich der Uferanrainer als Rustikalgründe bezeichnet seien, das seien von der Herrschaft an die Untertanen gegen bestimmte Abgaben und Leistungen verliehene Besitzungen. Die belehnten Bauern seien als Eigentümer, das heißt Untereigentümer im Sinne des Rechtes vor der Grundentlastung, eingetragen. Im Wege eines Grundtausches habe die Herrschaft * 1896 den in der Indikationsskizze von 1827 erwähnten Fischern L*, T* und P* das Fischereirecht am *-See abgelöst und der Herrschaft zuschreiben lassen. H* habe die Fideikommißherrschaft * ‒ die Bezeichnung Fideikommiß sei im Jahre 1926 gelöscht worden ‒ im Oktober 1925 samt allen Jagd- und Fischereirechten an D* verkauft. Dessen Erbin M* habe mit Übergabsvertrag vom 10. September 1954 einen Teil des Besitzes, darunter das Seegrundstück 805, an die Klägerin übergeben. Am 5. Jänner 1925 hätten mehrere Abgeordnete im * Landtag den Antrag gestellt, den * See für öffentlich zu erklären. Im Jahre 1926 habe D* erfolgreich dem J* mit Klage das Flößen von Holz auf dem See verwehrt. Im Februar 1927 sei das Amt der * Landesregierung neuerlich mit einem Antrag auf Öffentlicherklärung des * Sees befaßt worden, dem sich am 7. April 1927 elf Uferanrainer angeschlossen hätten; sie hätten behauptet, der See sei seit Menschengedenken als öffentliches Gewässer benützt worden; die Fideikommißverwaltung habe allerdings immer die Bezahlung von Anerkennungszinsen für die Seebenützung durchgesetzt und das Fischereirecht sei ihr immer vorbehalten gewesen. Am 7. Juni 1927 sei von der Landesregierung ein Programm für die bei einer Lokalverhandlung zu klärenden Punkte entworfen und zur Diskussion gestellt worden, ob mit einer Öffentlicherklärung des Sees viel gewonnen wäre, da der Bund Eigentümer des Sees, aber zur Ablösezahlung kaum bereit sein werde und der Seeeigentümer D* ohnehin sehr um die Hebung des Fremdenverkehrs bemüht sei. Bei einer Erhebung und Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft * am 20. September 1927 sei von niemandem bestritten gewesen, daß D* Eigentümer des Sees sei. Es habe nur Einverständnis darüber bestanden, daß den Uferanrainern und Interessenten bisher das unentgeltliche Baden, Eislaufen und Holzbringen über die Eisdecke freigestanden sei und auch frei bleiben werde. Dagegen sei immer schon das Herstellen von Einbauten in den See, die Eisgewinnung, das Holzflößen und Bootfahren von vorheriger Zustimmung und Zahlung eines Anerkennungszinses abhängig gemacht worden. In den letzten 40 Jahren sei nur zweimal von Ufereigentümern das Ersuchen um Aufstellung von Badehütten an den Seeeigentümer gestellt und die Bewilligung gegen Jahreszins erteilt worden. Die Uferanrainer, die bisher allein als Interessenten in Betracht gekommen seien, hätten den Wunsch geäußert, daß der Eigentümer des Sees Eisgewinnung, Holzflößen und Bootfahren künftig unentgeltlich zugestehen möge; für Seeeinbauten wären sie bereit, eine Entschädigung zu bezahlen. Der Seeeigentümer habe jedoch auch ersterem Wunsch nicht zugestimmt. Von Fremdenverkehr sei damals noch kaum gesprochen worden; vom Fremdenverkehr sei damals noch keine Beschwerde über den privaten Charakter des Sees bekannt geworden. Dieser sei auch nicht durch den privaten Charakter des Sees, sondern durch das Fehlen und von Quartieren und die sumpfige Beschaffenheit der Ufer gehemmt. Auf Grund dieses Erhebungsergebnisses habe das Amt der * Landesregierung von einer Öffentlicherklärung des * Sees abgesehen. In der Folge sei jedoch von Abgeordneten im Landtag neuerlich die Öffentlicherklärung des Sees beantragt worden, besonders wegen der notwendigen Entsumpfung; auch der Fremdenverkehr könne nicht aufkommen, wenn nicht die Sicherheit bestehe, daß sich Investitionen amortisieren; der Privateigentümer des Sees habe bisher seine Erlaubnis zum Bootfahren oder zu Einbauten in den See nur gegen jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gegeben. Ein Abgeordneter habe erklärt, die Angelegenheit könne nicht eher zur Ruhe kommen, bis die Enteignung durchgeführt sei; wenn man erst einmal über die Enteignung zu verhandeln beginne, werde der Eigentümer schon zum Einlenken bereit sein. Der Antrag, die Landesregierung zur Öffentlicherklärung des * Sees aufzufordern, sei vom Landtag angenommen worden. Die Landesregierung habe darauf am 4. Mai 1928 die Bezirkshauptmannschaft * mit Verhandlungen über die Vorschläge der Anrainer mit dem Seebesitzer beauftragt. Die Bezirkshauptmannschaft habe darauf zwölf Uferinteressenten, das sind alle bis auf Jo*, darunter auch den Rechtsvorgänger der beklagten Partei Pr*, und andere Personen für den 29. Juni 1929 vorgeladen und eine Verhandlung durchgeführt. Es sei hiebei zu einer schriftlich niedergelegten Vereinbarung gekommen, mit der D* als Besitzer des * Sees für sich und seine Rechtsnachfolger den großen Gemeingebrauch nach Paragraph 15, des Kärntner Wasserrechtsgesetzes mit der Einschränkung gewährte, daß die Eisgewinnung auch fernerhin von der Zahlung eines Anerkennungszinses von einer Goldkrone pro Jahr und Bewerber abhängig gemacht werde. Auch die Benützung des Sees für das Befahren mit Ruder- und Segelbooten sei gegen Zahlung eines jährlichen Anerkennungszinses von 1 S pro Boot jedem Bewerber gewährleistet worden, ebenso das Recht der Flößerei gegen vorausgehende Anmeldung unter der Bedingung, daß der Bewerber die ihm zum Schutz der Fischerei billigerweise zu machenden Vorschreibungen einhalte und 1 S pro Floß leiste. Der Seebesitzer habe sich für sich und seine Rechtsnachfolger auch bereit erklärt, allfälligen Ansuchen um Seeeinbauten der Uferbesitzer bzw Uferpächter vor ihren Uferparzellen kein Hindernis in den Weg zu legen und sich bezüglich der in Anrechnung zu stellenden Pachtzinse bzw bei Anschüttung sich für die vertragsmäßig zu errechnenden Ablösebeträge an die jeweiligen ortsüblichen Preise zu halten. Bezüglich des Widerrufsrechtes bei den Seeeinbauten habe sich der Sееbesitzer schließlich bereit erklärt, den Pachtvertrag auf einen Zeitraum abzuschließen, der die Amortisationsfähigkeit des Einbaues gewährleiste. Die * Landesregierung habe den Bericht der Bezirkshauptmannschaft über diese Vereinbarung mit Befriedigung zur Kenntnis genommen und keine Notwendigkeit zu einer weiteren Verfügung gesehen, da nach ihrer Ansicht die Frage der Öffentlicherklärung des Sees damit wenigstens für einige Jahre aus der Welt geschafft worden sei. Den Bericht habe auch der Landtag zustimmend zur Kenntnis genommen. D* und die Mutter der Klägerin hätten sich, soweit überblickbar, an das Übereinkommen gehalten. Die Klägerin habe, mit Zustimmung des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 105/66), das Übereinkommen nur auf die seinerzeitigen Vertragspartner, nicht aber auf Dritte und Rechtsnachfolger angewendet. Trotz Zunahme des Badebetriebes und kommerzieller Ausnützung hätten weder D* noch die Klägerin und ihre Mutter von Badenden oder Uferbesitzern, die andere baden ließen, bis са 1967 Entgelt gefordert. 1964 oder 1965 habe die beklagte Partei begonnen, Schotteraufschüttungen auf ihrem Grundstück 683/6 vorzunehmen und die Sumpfwiese zu einer Liegewiese zu gestalten; ihr Kostenaufwand habe 600.000,-- S betragen, was der Klägerin aber nicht bekannt gewesen sei. Ab 1967 seien Teile des Grundstückes mit Gras besät, der Grund еingezäunt und ein Angestellter mit der Einhebung einer Parkgebühr beauftragt worden; Badeeinrichtungen seien nicht vorhanden gewesen. Im Jahre 1968 seien 8.900,--, im Jahre 1971 30.000 Parkbons ausgegeben worden. Gegen das inoffizielle Baden habe die Klägerin keinen Einspruch erhoben. Im Jahre 1969 oder 1970 habe die Klägerin ihren damaligen Rechtsanwalt beauftragt, von allen Uferbesitzern, die den Sее gewinnbringend nutzten, die Entrichtung einer Gebühr von 1 S pro Person und Badetag zu fordern. Insgesamt 9 Anrainer hätten auch vertraglich gebunden werden können. Als die Klägerin im Februar 1971 aus der Presse erfahren habe, daß die beklagte Partei die Errichtung eines Strandbades und Architektenarbeiten ausgeschrieben habe, habe sie auch die beklagte Partei mit dem Hinweis auf ihr Privateigentum am See zur Abgeltung der Beeinträchtigung des Sees durch Baden auffordern lassen. Am 4. März 1971 habe die beklagte Partei bestätigt, daß die Realisierung des geplanten öffentlichen Bades zeitlich noch nicht fixiert sei, daß sich aber auf dem Grundstück 683/6 schon einige Jahre lang das Badeleben abspiele und der Klägerin für ein Badefloß eine Benützungsgebühr bezahlt werde; die beklagte Partei werde zu gegebener Zeit mit der Klägerin wegen einer Benützungsgebühr Kontakt aufnehmen. Im Mai 1971 habe die beklagte Partei um die Bewilligung zur Errichtung einer provisorischen Toiletteanlage für den Parkplatz angesucht. Bei der Bauverhandlung habe der Gemeindesekretär der beklagten Partei Verständnis und Verhandlungsbereitschaft für die Interessen der Klägerin an einer Badegebühr bekundet. Der Vertreter der Klägerin habe zur Kenntnis genommen, daß die Toiletteanlage für eine Frequenz von 500 Personen täglich vorgesehen sei, habe sich nicht gegen den Bau der Anlage ausgesprochen und gegen den Baubewilligungsbescheid auch kein Rechtsmittel erhoben. Über die Höhe des Badezinses ‒ der Rechtsanwalt der beklagten Partei habe 1 S pro Person und Tag abgelehnt, aber von der Bereitschaft gesprochen, 10 g pro Tag und Person zu bezahlen ‒ sei bis 1975 ergebnislos verhandelt worden. Bei einer Wasserrechtsverhandlung über die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für die beklagte Gemeinde am 18. November 1971 habe der Rechtsanwalt der Klägerin als Eigentümerin des Privatgewässers * See und als Fischereiberechtigte am See gegen die Schmälerung der Frischwasserzufuhr zum See Einspruch erhoben; unter der Bedingung, daß die beklagte Partei eine Kanalisationsanlage um den See in Angriff nehme, sei das Ansuchen der beklagten Gemeinde genehmigt worden; die Wasserversorgungsanlage habe für 1543 Gemeindebewohner, ihr Vieh, 2629 Fremdenbetten, etwa 700 Campinggäste und etwa 2580 Tagesausflügler reichen sollen. Seit 1972 habe die beklagte Partei von den Besuchern ihres Grundstückes eine Eintrittsgebühr für die Benützung der Liegewiese eingehoben und sei ein oder zwei Jahre später, nachdem auch Umkleidekabinen und ein Erfrischungsbüffet errichtet worden waren, zur Ausgabe von Eintrittskarten für das Strandbad der Gemeinde K* übergegangen. Die Besucherzahl habe in den Jahren 1973 bis 1976 zwischen 27.011 und 38.673 geschwankt. Etwa 8 bis 10 % der Badenden hätten Schlauchboote, viele auch Luftmatratzen in Verwendung; dadurch werde der Schilfgürtel des Sees geschädigt. Durch die Badenden würden der See, in dem außerhalb des Gemeindebades täglich noch bis zu 4000 Personen badeten, merklich verschmutzt und die Lebensbedingungen der Fische nachteilig verändert.

Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus: Wasserwelle und Wasserbett müßten nicht immer das gleiche rechtliche Schicksal haben. Auch das Bett eines öffentlichen Gewässers könne im Eigentum eines Grundeigentümers stehen. Entscheidend sei, ob die Klägerin einen besonderen, vor dem Jahre 1870 entstandenen Privatrechtstitel für den * See nachweisen könne (Paragraph 2, Absatz 2, WRG). Schon im Urbar aus dem Jahre 1554 werde ua der * See als zum Schloß * gehörig beschrieben. Aus der Tatsache, daß neben dem Besitz des Sees auch eine Beschreibung, wer darauf zu fischen habe, vorkomme, zeige deutlich, daß das Fischereirecht nicht die einzige Berechtigung der Herren von * an diesem Gewässer ausgemacht habe. Auch die Nutzungsrechnung für die Jahre 1602 bis 1619 nehme auf die Fischerei Bezug. Nach den Vermerken auf der Indikationsskizze aus 1827 sei das Fischereirecht an drei Bauern gegen Steuerzahlung überlassen gewesen; auch in der Beschreibung der Fideikommißherrschaft * vom Jahre 1828 sei ua der * See als Zubehör der Herrschaft * zu finden. Im Parzellenprotokoll des gleichen Jahres sei der * See als zum Dominikalgut gehörig verzeichnet, wogegen die Besitzungen der abhängigen Bauern als Rustikalgüter vermerkt seien. Damit sei klargestellt, daß der Herrschaft K* als Voreigentümerin der Klägerin nicht nur das beschränkte Recht der Fischerei zugestanden sei, sondern daß der * See als Gewässer, worunter die Wasserwelle und das Wasserbett zu verstehen seien, der Herrschaft * zugehörig gewesen sei. Bei der Machtgestaltung in * in den erwähnten Jahrhunderten sei es auch undenkbar, daß die Vorbesitzer der heutigen Ufergrundsücke des * Sees Eigentum oder sonstige Rechte am Gewässer gehabt hätten. Auch nach der speziellen Entwicklung des Wasserrechtes spreche nichts dafür, daß ein See von so geringer Bedeutung wie der * See in jener frühen Zeit öffentliches Gut sein hätte sollen. Der Nachweis eines vor 1870 entstandenen Privatrechtsgutes am See sei daher aus den vorgelegten Urkunden im Zusammenhang mit der ‒ näher ausgeführten ‒ geschichtlichen Rückschau einwandfrei gelungen. Dieser Meinung sei auch der Landeshauptmann als der nach dem Wasserrechtsgesetz zuständige Verwalter des öffentlichen Wassergutes bei den nach dem ersten Weltkrieg einsetzenden Bestrebungen auf Öffentlicherklärung des * Sees gewesen; sie habe auch den Erhebungen der Rechtsverhältnisse durch das Amt der * Landesregierung in den Jahren 1927 und 1929 sowie einer Information der beklagten Gemeinde im Jahre 1974 entsprochen. Da nur eine Öffentlicherklärung von privaten Gewässern stattfinden könne, hätten auch die seinerzeitigen Vorbereitungen eines Verfahrens auf Öffentlicherklärung zur Voraussetzung gehabt, daß es sich um einen Privatsee gehandelt habe. Die Speisung des Sees durch öffentliche Gewässer habe die durch Privatrechtstitel erwiesene Rechtsnatur des Sees nicht mehr verändern können. An einem Privatgewässer sei nur der kleine Gemeingebrauch im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, WRG zulässig. Daran habe der beklagten Partei gegenüber auch die Vereinbarung des D* mit Uferanrainern im Jahre 1929 nichts geändert. Daß es sich um eine privatrechtliche gehandelt habe, habe der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 105/66 ebenso ausgesprochen wie die bloße Verbindlichkeit den damaligen Vertragspartnern gegenüber. Bis zur erstmaligen Geltendmachung eines Badeschillings durch die Klägerin sei allerdings nie das Baden im See untersagt oder ein Entgelt hiefür verlangt worden. Es stelle sich also die Frage einer Ersitzung des Baderechtes durch die Allgemeinheit, die die beklagte Partei aber gar nicht behauptet habe; sie sei auch erst seit 1962 Eigentümerin des Ufergrundstückes 683/6, das zuvor nur eine landwirtschaftlich genutzte Sumpfwiese gewesen sei. Die Klägerin habe der beklagten Partei auch nicht schlüssig die Dienstbarkeit des Badens eingeräumt. Von der sehr kostspieligen Grundaufschüttung sei die Klägerin nicht verständigt worden und habe auch keinen Anlaß gehabt, gegen das „wilde“ Baden vom Grundstück der beklagten Partei aus einzuschreiten. Auch später habe die Klägerin angesichts der ausweichenden Erklärungen der beklagten Partei über ihre Absicht, tatsächlich ein Strandbad betreiben zu wollen, noch Zweifel über ihre wahre Absicht haben können, bis die zeitlich nicht genau fixierbare Bezahlung einer Gebühr für ein in den letzten Jahren errichtetes Badefloß die Absicht der Gemeinde immer deutlicher gemacht habe.

Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, bestätigte dessen Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 50.000,-- S übersteige. Aus dem Wortlaut und im Zusammenhalt der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, WRG mit dem Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, WRG gehe klar hervor, daß bei Vorliegen eines besonderen, vor dem Jahre 1870 entstandenen Privatrechtstitels ein Gewässer, das sonst ein öffentliches wäre, ein privates sei. Das Berufungsgericht teile die Auffassung des Erstgerichtes, daß der Klägerin der Beweis für einen solchen Privatrechtstitel gelungen sei. Aus den vorgelegten Urkunden sei es offensichtlich, daß der Fideikommißherrschaft * das Gesamtrecht am See zugekommen sei und die Herrschaft nur gewisse Nutzungsrechte (Fischereirechte) anderen Personen gegen Entgelt eingeräumt habe. Daß den Bauern L*, T*, und P* mit der Übertragung der Fischereirechte nur Nutzungsrechte und nicht das Vollrecht an der Wasserwelle des Sees übertragen worden sei, zeige anschaulich die Indikationsskizze der Gemeinde K* aus dem Jahre 1827, die den Fürsten R* als den Besitzer des * Sees indiziere und gleichzeitig anmerke, daß T*, P* und L* Fischereirechte am See hätten und die Steuern zahlen. 1896 habe Fürst R* lediglich das den drei Bauern eingeräumte Fischereirecht zurückerworben, das Vollrecht am See einschließlich der Wasserwelle aber nie aufgegeben gehabt. Mit der Bezeichnung des Grundstückes 805 KG * als * See sei offensichtlich der See als solcher und nicht bloß das Wasserbett gemeint gewesen; dafür, daß das Wasser des Sees einem anderen als dem Eigentümer des Grundstückes 805 KG * eigentümlich zugehört habe, fehle in den alten Urkunden jeder Anhaltspunkt. Im Parzellenprotokoll der Gemeinde K* aus dem Jahre 1828 sei das Grundstück 805 „See außer Kultur“ nicht nur als Dominikalgrund bezeichnet, sondern auch als dessen Eigentümer F* R*, Herrschaft *, angeführt; zur Zeit dieser Eintragung sei das Eigentumsrecht bereits im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch als Privatrecht geregelt gewesen; es könne daher kein Zweifel bestehen, daß mit dieser Eintragung Graf R* als Eigentümer des * Sees im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gemeint gewesen sei. Daß die beklagte Gemeinde als Rechtsnachfolgerin des Vorbesitzers aus der Vereinbarung vom 14. Juni 1929 keine Rechte in bezug auf den See ableiten könne, sei durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 105/66 klargestellt; daß es damals nicht um die Wasserwelle, sondern um eine Anschüttung des Seegrundes gegangen sei, sei für die Frage der Rechtswirkungen des Vertrages für die Rechtsnachfolger der Vertragspartner unerheblich. Die Klägerin habe der beklagten Partei auch keine unentgeltliche Badeservitut stillschweigend eingeräumt, sondern vielmehr bereits 1971 ein Entgelt gefordert.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei, die den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, bzw falls diesem Antrag nicht Folge gegeben werden sollte, das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben und die erst- und zweitinstanzlichen Urteile zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WRG sind alle Gewässer öffentliche Gewässer, sofern sie nicht im Gesetz ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet sind. Privatgewässer sind gemäß Paragraph 2, Absatz 2, WRG insbesondere solche, für die ein besonderer, vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird. Ein solcher Privatrechtstitel wird, wie das Berufungsgericht richtig hervorhob, auch nicht dadurch beseitigt, daß ein See durch ein öffentliches Gewässer gespeist wird (Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, WRG). Dies ergibt sich eindeutig aus den einleitenden Worten des Paragraph 3, Absatz eins, WRG („Außer den im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Gewässern....“). Dieser Hinweis stellt klar, daß alle Gewässer, für welche ein vor dem Jahre 1870 erworbener besonderer Privatrechtstitel nachgewiesen werden kann, auch dann als Privatgewässer anzusehen sind, wenn sie unter keinen der im Paragraph 3, Absatz eins, WRG angeführten Tatbestände subsumiert werden können (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 24; vergleiche auch EvBl 1971/124). Da Gewässer im Zweifel öffentliche Gewässer sind und ein Privatrechtstitel nach Paragraph 2, Absatz 2, WRG nachgewiesen werden muß, obliegt die Beweislast des Bestehens eines solchen Titels demjenigen, der ihn behauptet. Mit Recht hielten es die Untergerichte daher für streitentscheidend, ob der Klägerin der ihr oblegene Beweis gelungen ist. In seinen grundlegenden Entscheidungen SZ 38/46 und EvBl 1971/124 stellte der Oberste Gerichtshof klar, daß unter den Begriff des Gewässers sowohl das Bett als auch die Wasserwelle fallen, die Eigentumsverhältnisse daran aber, wie sich schon aus Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 WRG ergibt, verschieden sein können. Die Tatsache, daß die Klägerin bücherliche Eigentümerin des Bettes des * Sees ist, genügt für die Erfüllung der ihr obliegenden Beweispflicht also nicht. Sie muß vielmehr nachweisen, daß der Privatrechtstitel, auf den sie sich beruft, auch auf die Wasserwelle abgestellt ist, also diese und das Bett des Gewässers erfaßt. Wie dieser Beweis zu erbringen ist, ist im Gesetz nicht näher dargelegt. Nicht genügt der bloße Beweis der Ausübung bestimmter Wasserbenützungsrechte, die auch am öffentlichen Gut bestehen oder erworben werden können (Krzizek аaO 21; Haager-Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 89). Insbesondere darf aus dem Bestehen des Fischereirechtes an einem Gewässer kein Schluß auf das Eigentum an diesem gezogen werden. Bei Teichen und ähnlichen geschlossenen Gewässern waren allerdings Eigentumsrecht und Fischereirecht in der Regel verbunden, wenn die Gewässer ganz in einem geschlossenen Grundbesitz lagen (Peyer-Heimstätt, Das österreichische Wasserrecht3, 131). Auch der Grundsteuerkataster beweist weder das Eigentum noch den Besitz; so beweist das Parzellenprotokoll nur, daß die Parzellen mit dem übrigen Grundbesitz der einzelnen Insassen versteuert wurden (Haager-Vanderhaag aaO 89, Fußnote 16). Als Entstehungsart des Titels kommen vor allem Privilegien, Schenkungen und Käufe (vom Staate), vor dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch auch Ersitzung und Usurpation in Betracht (Hartig-Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, 39) Auch Kaufverträge, Privilegien und Verleihbriefе bedürfen allerdings grundsätzlich einer näheren Prüfung, ob dem Vorbesitzer wirklich Eigentum zustand (Peyer-Heimstätt aaO 131), weil in älteren Urkunden nicht selten nur die individuelle Auffassung einer einzelnen Person zum Ausdruck kommt (Peyer-Heimstätt aaO 134). Anzuwenden ist jedenfalls das seinerzeit geltende Recht (EvBl 1971/124).

Die Revision behauptet, daß die Klägerin nicht in der Lage war, einen bestimmten Titel über den Erwerb des Eigentums an der Wasserwelle des * Sees nachzuweisen. Der Klägerin ist aber der Nachweis dafür gelungen, daß durch Jahrhunderte hindurch der * See so behandelt wurde, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, daß die jeweiligen Eigentümer der Herrschaft * nicht nur Eigentümer des gesamten Bettes des * Sees waren, sondern auch des darüber befindlichen Gewässers. Die Klägerin kann sich daher zumindest auf den Titel der 1870 bereits abgeschlossenen Ersitzung berufen. Der * See stand immer zur Gänze im Eigentum der Herrschaft *, ohne daß Anhaltspunkte dafür bestünden, daß die damit verbundenen Rechte keine vollständigen waren und etwa nur das Bett des Sees umfaßten. Die Revision räumt selbst ein, historisch sei eindeutig erwiesen, daß das Fischereirecht von der Herrschaft zeitweise anrainenden Untertanen vergeben war. Das Fischereirecht ist nun zwar ein Privatrecht und dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht (SZ 46/82 ua). Die Fischerei kann aber nur im Gewässer ausgeübt werden. Wenn es also von der Herrschaft anderen vergeben wurde, muß ihr mehr als das bloße Eigentum am Bett zugestanden sein, nämlich mindestens auch noch das Fischereirecht. Ein Eigentumsbeweis für das Vollrecht am Gewässer ist das Bestehen des Fischereirechtes allerdings nicht. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, daß das Fischereirecht der Herrschaft * nicht ein Ausfluß des vollen Eigentumsrechtes der Herrschaft * am gesamten Gewässer war. Es ist dann aber unerheblich, daß die Herrschaft * das Fischereirecht eine Zeitlang an drei Bauern verpachtet oder sonst vergeben hatte und dieses erst 1896 von früheren Untertanen rückkaufte. Nicht viel kann nur, wie oben dargelegt wurde, aus dem Parzellenprotokoll aus dem Jahre 1829 entnommen werden, das steuerlichen Zwecken diente und nicht juristisch einwandfrei angelegt worden sein muß. Wesentlich ist aber trotzdem, daß nicht nur in diesem, sondern in allen Urkunden der gesamte * See, wie dies auch dem grundbücherlichen Eigentum am gesamten Seebett entspricht, als zur Herrschaft * gehörig angesehen war.

Von besonderer Bedeutung ist das Urbar aus dem Jahre 1554, wonach schon damals der * See „zum Schloß“ gehörte und auf ihm niemand als die Herren des Schlosses die Berechtigung zu fischen hatten. Die so lange zurückreichenden Rechte der Herrschaft * am * See, die offensichtlich niemals bestritten waren, lassen es erklärlich erscheinen, daß ein bestimmter Titel über den Erwerb des Eigentums am Gewässer nicht mehr feststellbar ist. Jedenfalls ist auch im Fideikommißstatut der Grafen und Fürsten R* der * See (ohne jede Einschränkung) als Eigentum dieser Herren ausgewiesen. Ebenso ist der See im josefinischen Kataster aus dem Jahre 1787 (Beilage SS) als „herrschaftlicher See“ bezeichnet. Daß die Herrschaft über den See nicht nur auf Grund des damals herrschenden Untertänigkeitsrechtes ausgeübt wurde, ergibt sich nicht nur aus der Anführung, der See gehörte zum Dominikalgrund, im Parzellenprotokoll aus dem Jahre 1828, sondern auch aus der Unterscheidung im Fideikommißstatut, daß nur einige Uferparzellen Rustikalbesitz seien. Unter Dominikalgrund wurde nur grundherrlicher Besitz (Hellbling, Österr. Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte2 289), also herrschaftlicher, in der Landtafel eingetragener Grund verstanden, der vom Untertänigkeitsverhältnis nicht berührt war vergleiche Hauer, Praktische Darstellung des Unterthanenwesens3, 17). Nur Rustikalgründe (Bauerngründe) waren mit grundobrigkeitlichen Schuldigkeiten belastet vergleiche Barth-Barthenheim, Das politische Verhältnis verschiedener Gattungen von Obrigkeiten zum Bauernstand, 121). Auch Dominikalgüter konnten allerdings in Erbpacht gegeben werden (Barth-Barthenheim aaO 82; Paragraph 1122, ABGB), die nach herrschender Auffassung ebenfalls mit der Aufhebung des Untertänigkeitsverhältnisses durch das Grundentlastungspatent vom 7. September 1848, PGS Band 76, Nr 112, und das Kaiserliche Patent vom 4. März 1849, RGBl Nr 152, beseitigt wurde (Klang in seinem Kommentar2 V 137). Dafür, daß ein Erbpachtvertrag für den See bestanden hätte, besteht jedoch kein Anhaltspunkt.

Gleich den Untergerichten hält der Oberste Gerichtshof damit die der Klägerin obliegende Beweispflicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, WRG für erfüllt. Nicht unwesentlich für diesen Schluß müssen auch die amtlichen Vorgänge ab dem Jahre 1921 und insbesondere das Ergebnis der im Jahre 1927 durchgeführten Erhebungen sein. Damals war es nämlich allseits unbestritten, daß D*, der Rechtsvorgänger der Klägerin, Eigentümer des Sees war. Daß es sich dabei nicht nur um das Eigentum am Seebett, sondern auch am Gewässer handelte, ergibt sich schon daraus, daß es damals um die Öffentlicherklärung des Gewässers ging, die überhaupt nur in Betracht kam, wenn bis dahin der See Privatgewässer war. Es ging auch um Rechte wie Eisgewinnung, Holzflößen und Bootfahren, die nur in Gewässern ausgeübt werden konnten und die D* nur gegen Entgelt gestattete. Die damals übereinstimmenden Erhebungsergebnisse, die nur 57 Jahre nach dem Inkrafttreten des Reichswasserrechtsgesetz 1869, RGBl Nr 93, und des auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Kärntner Landesgesetzes, LGBl 1870/46, unter Beteiligung fast aller Anrainer des Sees und auch von Vertretern der Gemeinde stattfanden, wären wohl undenkbar gewesen, wenn nicht auch nach der Überlieferung der zumindest zum Teil seit Generationen ansässigen Bauern überhaupt kein Zweifel darüber bestanden hätte, daß nicht nur das Seebett, sondern auch das Gewässer seit unvordenklichen Zeiten im Eigentum der Herrschaft * und der Rechtsnachfolger ihrer Eigentümer stand. Die Landesbehörden akzeptierten diese Rechtslage. Auch die beklagte Partei selbst nahm, wie sich insbesondere aus der Zinszahlung für das Badefloß und die Verhandlungen über die Bezahlung eines Badeschillings ergibt, bis zuletzt das Bestehen des Eigentums der Klägerin an der Seewelle als selbstverständlich an. Das Verhalten aller maßgeblichen öffentlichen Stellen und Beteiligten bis in die jüngste Zeit ist ein klares Indiz dafür, daß das Eigentumsrecht der Klägerin und ihrer Vorgänger auch am Gewässer * See als sicher und erwiesen galt. Erst nach dem Scheitern der Verhandlungen mit der Klägerin nahm die beklagte Gemeinde ihren nunmehrigen Standpunkt ein. Die Gestattung des Badens durch Gäste des Strandbades der beklagten Partei im See der Klägerin geht über den gemäß Paragraph 8, Absatz 2, WRG zu duldenden Gemeingebrauch hinaus. Mangels Einigung mit der beklagten Partei ist sie daher berechtigt, Strandbadgästen der beklagten Partei das Baden im * See zu verbieten und von der beklagten Partei die mit Klage begehrte Unterlassung zu verlangen.

Nicht mit der Aktenlage in Übereinstimmung steht die Behauptung der Revision, die von D* mit Anrainern getroffene Vereinbarung vom 14. Juni 1929 sei ein öffentlicher Vertrag. Es fand damals keineswegs eine Verhandlung über eine Öffentlicherklärung des Sees statt, sondern die Bezirkshauptmannschaft * war durch die Landesregierung nur beauftragt gewesen, Verhandlungen über die Vorschläge der Anrainer mit dem Seebesitzer D* zu führen. Die Vereinbarung vom 14. Juni 1929 kam als Abschluß dieser außerhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens geführten Verhandlungen zustande und führte dazu, daß die Landesregierung und der Landtag diese Lösung befriedigend zur Kenntnis nahmen und keine Notwendigkeit sahen, die Öffentlicherklärung des Sees zu betreiben. Es handelte sich also nicht um ein im Zuge des Wasserrechtsverfahrens getroffenes Übereinkommen. Nach seinem Wortlaut enthielt es auch keine Bindung den Rechtsnachfolgern der damaligen Vertragspartner D* gegenüber, so daß die beklagte Partei, die nicht Vertragspartner war, daraus auch keine Rechte ableiten kann (in diesem Sinne schon 1 Ob 105/66).

Als drittes und letztes Argument führt die Revision an, die Klägerin habe dadurch, daß sie die Aufschüttungen der beklagten Partei auf ihrem Grundstück und den Badebetrieb von diesem aus seit dem Jahre 1967 widerspruchslos zur Kenntnis genommen habe, der bеklagten Partei stillschweigend eine Servitut eingeräumt. Fest steht nun aber, daß zwar ab dem Jahre 1967, ohne daß Badeeinrichtungen vorhanden gewesen wären, vom Parkplatz der beklagten Partei aus inoffiziell gebadet wurde, die Klägerin aber schon in den Jahren 1969 und 1970 von den Uferbesitzern, die den See gewinnbringend nutzten, die Entrichtung einer Gebühr verlangte und im Jahre 1971 auch die beklagte Partei hiezu aufforderte, worauf diese noch den Standpunkt vertrat, daß die Realisierung des geplanten öffentlichen Bades zeitlich noch nicht fixiert sei. Für ein Badefloß hat zudem die beklagte Partei, offenbar über Aufforderung durch die Klägerin, ohnehin ein Entgelt entrichtet. Aus welcher Handlung oder Unterlassung unter diesen Umständen eine stillschweigende Zustimmung abgeleitet werden könne, daß Badegäste der beklagten Partei von ihrem Strandbad aus unentgeltlich im See baden dürften, ist nicht zu erkennen. Die Klägerin hatte damit auf eines ihrer Rechte aus ihrem Eigentum verzichten müssen. Bei Annahme eines stillschweigenden Verzichtes ist jedoch stets besondere Vorsicht geboten; er darf nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewillt war und der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluß ziehen durfte, der Berechtigte hätte auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet (JBl 1976, 98 uva). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall auch nicht annähernd vor.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E801012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00007.78.0426.000

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Dokumentnummer

JJT_19780426_OGH0002_0010OB00007_7800000_000