OGH
31.03.1965
1Ob11/65; 1Ob133/70; 1Ob7/78
ABGB §13;
ABGB §287;
WRG §2 Abs2;
Der "besondere Privatsrechtsmittel" aus der zeit vor 1870 muß auf die "Wasserwelle" abgestellt sein, also entweder sie oder sie und das Bett des Gewässers erfassen. Die zur Zeit des Absolotismus ( 1855 ) einem Verkaufsvertrag zwischen dem Aerar und einem Privatem erteilet kaiserliche Genehmigung erstellt, wenn dabei auch via facti ein zum öffentlichen Gut zu rechnender See mitverkauft wurde, einen gültigen "besonderen" Privatrechtstitel" dar. Zur Frage der Tragweite der "Verfachung" nach altem Tiroler Verfachbuchrecht.
TE OGH 1965/03/31 1 Ob 11/65
SZ 38/46 = EvBl 1965/384 S 575 = JBl 1966,41 = LWBetr 1966,82
TE OGH 1970/10/15 1 Ob 133/70
nur: Der "besondere Privatsrechtsmittel" aus der zeit vor 1870 muß auf die "Wasserwelle" abgestellt sein, also entweder sie oder sie und das Bett des Gewässers erfassen. (T1) Beisatz: Der Hallstätter See ist ein Privatgewässer, das im Eigentum der Republik Österreich steht. (T2) = EvBl 1971/124 S 212
TE OGH 1978/04/26 1 Ob 7/78
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Keutschachersee (T3)
RS0008981