OGH
26.04.1978
1Ob7/78
WRG §2;
Der Nachweis eines vor 1870 entstandenen besonderen Privatrechtstitels an einem See (hier: Keutschachersee) ist als erbracht anzusehen, wenn stets Alleineigentum am gesamten Bett des Sees bestand und bewiesen ist, daß der See durch Jahrhunderte Dominikalgrund war und kein Unterschied zwischen Bett und Wasser gemacht, sondern das Eigentumsrecht am gesamten See stets anerkannt wurde.
TE OGH 1978/04/26 1 Ob 7/78
Veröff: EvBl 1979/23 S 73 = JBl 1979,318
RS0082046