Der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers gemäß § 103 Abs. 1 KFG 1967 wird mit der Erteilung von Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker sowie deren Schulung nicht Genüge getan (VwGH 13.11.1991, 91/03/0244). Die Behauptung, die Lenker wiederholt anzuweisen, regelmäßig zu belehren oder zu schulen, reicht vielmehr zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (VwGH 12.7.1995, 95/03/0049; VwGH 30.10.2006, 2006/02/0253). Der Zulassungsbesitzer hat darzutun, dass er die Einhaltung von Dienstanweisungen gehörig überwacht hat und ungeachtet dessen die Übertretung nicht verhindern konnte (VwGH 18.10.1989, 89/02/0085).Der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 wird mit der Erteilung von Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker sowie deren Schulung nicht Genüge getan (VwGH 13.11.1991, 91/03/0244). Die Behauptung, die Lenker wiederholt anzuweisen, regelmäßig zu belehren oder zu schulen, reicht vielmehr zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (VwGH 12.7.1995, 95/03/0049; VwGH 30.10.2006, 2006/02/0253). Der Zulassungsbesitzer hat darzutun, dass er die Einhaltung von Dienstanweisungen gehörig überwacht hat und ungeachtet dessen die Übertretung nicht verhindern konnte (VwGH 18.10.1989, 89/02/0085).