Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/02/0103 B 30. Juni 2023 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Zulassungsbesitzer hat durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift etwa auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen. Anweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer für sich alleine nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist vergleiche VwGH 21.4.1999, 98/03/0350). Dies gilt auch für den Fall des Verleihs eines Fahrzeuges an ein fremdes Unternehmen vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/02/0129).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020033.L02