Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0033

Rechtssatz

Im Falle des Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer darzulegen, welche Maßnahmen (z.B. Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für etwaige Übertretungen des KFG 1967 (VwGH 17.1.1990, 89/03/0165). Das Vorhandensein eines solchen Kontrollsystems ist vom Zulassungsbesitzer glaubhaft zu machen (VwGH 15.5.1990, 90/02/0037).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020033.L03