Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2023/12/0020
Entscheidungsdatum
27.02.2024
Index
34 Monopole
Norm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/12/0018
Ro 2023/12/0019
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/12/0015 E 27. Februar 2024 RS 2
Stammrechtssatz
Es ist nicht ersichtlich, dass der im ersten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG 1989 festgelegte Strafrahmen angesichts des in den Tatbildern des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 typisierten Unrechts und des üblicherweise daraus erzielten finanziellen Vorteils - im Hinblick auf die ohnehin gesetzlich vorgegebene Obergrenze für die Summe der Strafen - unverhältnismäßig wäre (VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001).Es ist nicht ersichtlich, dass der im ersten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 festgelegte Strafrahmen angesichts des in den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 typisierten Unrechts und des üblicherweise daraus erzielten finanziellen Vorteils - im Hinblick auf die ohnehin gesetzlich vorgegebene Obergrenze für die Summe der Strafen - unverhältnismäßig wäre (VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120020.J02
Im RIS seit
27.03.2024
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Dokumentnummer
JWR_2023120020_20240227J02