Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/12/0020

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/12/0018

Ro 2023/12/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/12/0015 E 27. Februar 2024 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, dass der im ersten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 festgelegte Strafrahmen angesichts des in den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 typisierten Unrechts und des üblicherweise daraus erzielten finanziellen Vorteils - im Hinblick auf die ohnehin gesetzlich vorgegebene Obergrenze für die Summe der Strafen - unverhältnismäßig wäre (VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120020.J02