Verwaltungsgerichtshof
27.02.2024
Ro 2023/12/0020
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/12/0018
Ro 2023/12/0019
GRS wie Ro 2023/12/0015 E 27. Februar 2024 RS 2
Es ist nicht ersichtlich, dass der im ersten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 festgelegte Strafrahmen angesichts des in den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 typisierten Unrechts und des üblicherweise daraus erzielten finanziellen Vorteils - im Hinblick auf die ohnehin gesetzlich vorgegebene Obergrenze für die Summe der Strafen - unverhältnismäßig wäre (VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120020.J02