Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/04/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0034

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0035

Rechtssatz

Paragraph 353, Absatz eins, BVergG 2018 verlangt für die Antragslegitimation im Feststellungsverfahren, dass der Antragsteller ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 unterliegenden Vertrages hatte und ihm durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die beiden Tatbestandselemente "Interesse am Vertragsabschluss" und "entstandener oder drohender Schaden" sind kumulativ zu erfüllen; bei deren Fehlen ist der Antrag zurückzuweisen vergleiche zum betreffend die beiden Tatbestandselemente im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 20, Absatz eins, WVRG 2014 VwGH 19.5.2020, Ra 2018/04/0164, Rn. 13, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040034.L01

Im RIS seit

02.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040034_20250801L01

Rechtssatz für Ra 2022/04/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0034

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0035

Rechtssatz

Bei einem (erst nach Zuschlagserteilung) möglichen Antrag auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit kommt es darauf an, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (an einen anderen Bieter) ein Interesse am Vertragsabschluss hatte und ihm durch die Nichterteilung des Zuschlags ein Schaden entstanden ist oder droht vergleiche VwGH 21.10.2022, Ra 2019/04/0046, Rn. 18, mwN), und nicht auf ein Interesse des Antragstellers am - auf Grund der bereits erfolgten Zuschlagserteilung gar nicht mehr möglichen - künftigen Vertragsabschluss vergleiche VwGH 8.9.2021, Ra 2019/04/0079, Rn. 25, mwN). Das Interesse am Vertragsabschluss ist in plausibler Weise zu dokumentieren vergleiche VwGH 1.10.2018, Ra 2015/04/0060, Rn. 24, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040034.L04

Im RIS seit

02.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040034_20250801L02

Rechtssatz für Ra 2022/04/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0034

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §353 Abs1
VwRallg
62002CJ0230 Grossmann Air Service VORAB
62022CJ0053 VZ VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0035

Rechtssatz

Ein Interesse am Vertragsabschluss und damit die Antragslegitimation kommt einem Unternehmer, der die Legung eines Angebots unterlassen hat, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu vergleiche VwGH 30.4.2008, 2007/04/0060, Punkt 6., zu der betreffend die Antragsvoraussetzungen im Nachprüfungsverfahren inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz WVRG, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2003,, mit Hinweis auf EuGH 12.2.2004, C-230/02, Grossmann Air Service; sowie in diesem Sinn jüngst etwa EuGH 9.2.2023, C-53/22, VZ [Endgültig ausgeschlossener Bieter], Rn. 31, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0230 Grossmann Air Service VORAB
EuGH 62022CJ0053 VZ VORAB

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040034.L05

Im RIS seit

02.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040034_20250801L03

Rechtssatz für Ra 2022/04/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0034

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0126 B 17. Dezember 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass in einem Fall, in dem ein Abspruch über einen Antrag auf Pauschalgebührenersatz mit der Entscheidung über den zugrunde liegenden vergaberechtlichen Nachprüfungsantrag in einem untrennbaren Zusammenhang steht, mit der Aufhebung der letztgenannten Entscheidung auch der Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz die rechtliche Grundlage entzogen und diese Entscheidung somit aufzuheben ist (siehe VwGH 15.12.2014, 2013/04/0148, mwN; vergleiche dazu, dass eine Entscheidung betreffend den Pauschalgebührenersatz nicht mit der Aufhebung der Entscheidung in der Hauptsache, auf deren Grundlage sie ergangen ist, außer Kraft tritt, VwGH 26.6.2019, Ra 2018/04/0161, 0177, Rn. 74, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040034.L06

Im RIS seit

02.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040034_20250801L04