Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0034

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/04/0035

Rechtssatz

Paragraph 353, Absatz eins, BVergG 2018 verlangt für die Antragslegitimation im Feststellungsverfahren, dass der Antragsteller ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 unterliegenden Vertrages hatte und ihm durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die beiden Tatbestandselemente "Interesse am Vertragsabschluss" und "entstandener oder drohender Schaden" sind kumulativ zu erfüllen; bei deren Fehlen ist der Antrag zurückzuweisen vergleiche zum betreffend die beiden Tatbestandselemente im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 20, Absatz eins, WVRG 2014 VwGH 19.5.2020, Ra 2018/04/0164, Rn. 13, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040034.L01