Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0163

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Rechtssatz

Die im KflG 1999 vorgesehene Mitwirkungspflicht, in deren Rahmen der Behörde (bzw. dem VwG) Daten zur Verfügung zu stellen sind vergleiche VwGH 17.12.2008, 2006/03/0060), ist nicht als eine Form der Willensäußerung anzusehen. Unterlässt es das konkurrierende Verkehrsunternehmen, der Behörde Daten zu übermitteln, so kann dies weder als Zustimmung zum Konzessionsantrag (die rechtlich freilich weder erforderlich noch zureichend wäre) noch als Verzicht auf die Erhebung einer Beschwerde an das VwG verstanden werden.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L02

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030163_20200722L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0163

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §14 Abs2
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0095 E 22. Oktober 2012 VwSlg 18501 A/2012 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 liegt der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 (Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben) dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen "in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt ist", was dann der Fall ist, wenn es "hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall" erleidet. Daraus ist zum einen der Schluss zu ziehen, dass nicht schon geringfügige wirtschaftlich nachteilige Folgen die Versagung einer weiteren Konzession rechtfertigen können, sondern nur "einschneidende" Beeinträchtigungen. Zum anderen aber wird daraus deutlich, dass grundsätzlich nur solche Kraftfahrlinien vor der Konkurrenzierung durch eine neue geschützt sind, die - ohne Hinzutreten der neuen Linie - eine wirtschaftliche Betriebsführung gewärtigen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L03

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030163_20200722L02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0163

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §14 Abs2
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb
  1. KflG 1952 § 14 gültig von 01.05.1952 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0095 E 22. Oktober 2012 VwSlg 18501 A/2012 RS 3

Stammrechtssatz

Der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 liegt nicht vor, wenn die bereits bestehende Linie auch ohne Hinzutreten einer neuen langfristig nicht wirtschaftlich geführt werden kann (unabhängig davon, ob sie im Unternehmen durch Querfinanzierung am Leben erhalten werden kann).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L04

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030163_20200722L03

Rechtssatz für Ra 2019/03/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0163

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §14 Abs2
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb

Rechtssatz

Dass die Einnahmen des Verkehrsunternehmens für den Betrieb der Kraftfahrlinie nicht allein aus den Fahrscheinerlösen stammen, sondern auch aus Leistungen der Verkehrsverbundorganisation, die zusätzliche Kurse beauftragt hat, müsste nicht dazu führen, dass die Linie aus der für eine Beurteilung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 maßgeblichen Sicht der Konzessionsinhaberin nicht wirtschaftlich zu führen wäre, vielmehr können gerade derartige Leistungen sicherstellen, dass das Angebot zumindest kostendeckend aufrechterhalten werden kann. Schließlich hat der VwGH - noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2015, - auch ausgesprochen, dass sich ein die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellender Einnahmenausfall nicht nur aus Veränderungen bei der Zahl der ausschließlich die jeweilige Kraftfahrlinie nutzenden Fahrgäste ergeben kann, sondern auch aus Veränderungen bei Bestellleistungen oder von Leistungen im Rahmen des Verkehrsverbundes, die im Fall der Stattgebung des Konzessionsantrags zu erwarten sind (VwGH 17.12.2008, 2006/03/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L05

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030163_20200722L04

Rechtssatz für Ra 2019/03/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0163

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1
AVG §17 Abs3
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
62006CJ0450 Varec VORAB

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2019, E 1025 aus 2018,, ausgesprochen, dass im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht anderer Verfahrensparteien auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen ist. Nach Ansicht des VfGH bedeutet der Umstand, dass einzelne Aktenbestandteile nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht ausgenommen werden, vor diesem Hintergrund noch nicht zwingend, dass damit eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG einhergeht, wenn die Behörde die entsprechenden Aktenteile dennoch heranzieht. Zwar stelle es den Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten behördlichen Verfahrens dar, dass es keine geheimen Beweismittel geben dürfe; in "bestimmten, außergewöhnlichen Fällen" könne es aber zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt sei, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene VwG über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügten (wobei sich der VfGH auf das zu vergaberechtlichen Bestimmungen ergangene EuGH-Urteil vom 14.2.2008, C-450/06, Varec bezieht).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0450 Varec VORAB

Schlagworte

Akteneinsicht Parteiengehör Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L07

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030163_20200722L05

Rechtssatz für Ra 2019/03/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0163

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach Paragraph 17, AVG sind die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen. Die Behörde bzw. das VwG haben dabei für jeden Einzelfall die ihrer Vorgangsweise zugrunde liegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw. eines an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts gerichteten Rechtsmittels machen können vergleiche dazu VfGH 10.10.2019, E 1025 aus 2018,, Rn. 54). Eine Geheimhaltung hat dabei auf das unbedingt Erforderliche beschränkt zu bleiben vergleiche EuGH 4.6.2013, C-300/11, Ziffer 7,).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0300 ZZ VORAB

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L08

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030163_20200722L06

Rechtssatz für Ra 2019/03/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0163

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §14
KflG 1999 §14 Abs1
KflG 1999 §14 Abs3
KflG 1999 §14 Abs5
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litc
ÖPNRV-G 1999 §3 Abs3

Rechtssatz

Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2015, zum KflG 1999 hat der Gesetzgeber gesonderte Regeln für die Konkurrenzierung nicht-kommerzieller Verkehrsdienste geschaffen. Demnach ist zu prüfen, ob der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben nicht-kommerzieller Verkehrsdienste (Paragraph 3, Absatz 3, ÖPNRV-G 1999), in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 5 KflG 1999) er ganz oder teilweise fällt, "ernsthaft beeinträchtigen" würde (während bei kommerziellen Verkehrsdiensten darauf abzustellen ist, ob der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die [kommerziellen] Verkehrsunternehmen in seinem Verkehrsbereich, "ernsthaft zu gefährden geeignet" ist). Dementsprechend legt Paragraph 14, KflG 1999 auch unterschiedliche Kriterien fest, die bei kommerziellen (Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999) oder nicht-kommerziellen (Paragraph 14, Absatz 3, KflG 1999) Verkehrsdiensten zu prüfen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L09

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030163_20200722L07