Verwaltungsgerichtshof
22.07.2020
Ra 2019/03/0163
GRS wie 2010/03/0095 E 22. Oktober 2012 VwSlg 18501 A/2012 RS 3
Der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 liegt nicht vor, wenn die bereits bestehende Linie auch ohne Hinzutreten einer neuen langfristig nicht wirtschaftlich geführt werden kann (unabhängig davon, ob sie im Unternehmen durch Querfinanzierung am Leben erhalten werden kann).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L04