Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0095 E 22. Oktober 2012 VwSlg 18501 A/2012 RS 3

Stammrechtssatz

Der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 liegt nicht vor, wenn die bereits bestehende Linie auch ohne Hinzutreten einer neuen langfristig nicht wirtschaftlich geführt werden kann (unabhängig davon, ob sie im Unternehmen durch Querfinanzierung am Leben erhalten werden kann).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L04