Bundesrecht konsolidiert

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Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 204/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015

Abkürzung

ÖPNRV-G 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Verkehrsdienste sind eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich erbrachte Dienstleistungen im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im Straßenpersonenverkehr (Kraftfahrlinienverkehr).
  2. Absatz 2,Eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste sind solche, deren Kosten ausschließlich aus Tariferlösen gedeckt werden. Unter Tariferlösen sind auch verbundbedingte Fahrpreisersätze und Fahrpreisersätze zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen sowie zum Ersatz von Fahrpreisen auf Basis sonstiger Verträge zu verstehen.
  3. Absatz 3,Gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste sind solche, deren Kosten nicht allein aus Tariferlösen gedeckt werden können und zur Aufrechterhaltung dieses Verkehrsdienstes eines Finanzierungsbeitrages durch Bund, Länder, Gemeinden oder durch Dritte bedürfen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20000097

Dokumentnummer

NOR40000859

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/204/P3/NOR40000859

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