Verwaltungsgerichtshof
22.07.2020
Ra 2019/03/0163
GRS wie 2010/03/0095 E 22. Oktober 2012 VwSlg 18501 A/2012 RS 2
Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 liegt der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 (Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben) dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen "in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt ist", was dann der Fall ist, wenn es "hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall" erleidet. Daraus ist zum einen der Schluss zu ziehen, dass nicht schon geringfügige wirtschaftlich nachteilige Folgen die Versagung einer weiteren Konzession rechtfertigen können, sondern nur "einschneidende" Beeinträchtigungen. Zum anderen aber wird daraus deutlich, dass grundsätzlich nur solche Kraftfahrlinien vor der Konkurrenzierung durch eine neue geschützt sind, die - ohne Hinzutreten der neuen Linie - eine wirtschaftliche Betriebsführung gewärtigen lassen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L03