Verwaltungsgerichtshof
22.07.2020
Ra 2019/03/0163
Die im KflG 1999 vorgesehene Mitwirkungspflicht, in deren Rahmen der Behörde (bzw. dem VwG) Daten zur Verfügung zu stellen sind vergleiche VwGH 17.12.2008, 2006/03/0060), ist nicht als eine Form der Willensäußerung anzusehen. Unterlässt es das konkurrierende Verkehrsunternehmen, der Behörde Daten zu übermitteln, so kann dies weder als Zustimmung zum Konzessionsantrag (die rechtlich freilich weder erforderlich noch zureichend wäre) noch als Verzicht auf die Erhebung einer Beschwerde an das VwG verstanden werden.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L02