Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 § 3

Kurztitel

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 204/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.05.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖPNRV-G 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Verkehrsdienste sind im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im öffentlichen Straßenpersonenverkehr (insbesondere Kraftfahrlinienverkehr) erbrachte Dienstleistungen.
  2. Absatz 2,Kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die weder gänzlich noch teilweise durch Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
  3. Absatz 3,Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die nicht unter Absatz 2, fallen.
  4. Absatz 4,Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste, die zur Gewährung von Sondertarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen aus Fahrpreisersätzen finanziert werden, können nach Entscheidung der zuständigen Behörde auch in Form einer allgemeinen Vorschrift im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, ausgestaltet werden.

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

20000097

Dokumentnummer

NOR40170100

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/204/P3/NOR40170100

Navigation im Suchergebnis