Verwaltungsgerichtshof
22.07.2020
Ra 2019/03/0163
Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2015, zum KflG 1999 hat der Gesetzgeber gesonderte Regeln für die Konkurrenzierung nicht-kommerzieller Verkehrsdienste geschaffen. Demnach ist zu prüfen, ob der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben nicht-kommerzieller Verkehrsdienste (Paragraph 3, Absatz 3, ÖPNRV-G 1999), in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 5 KflG 1999) er ganz oder teilweise fällt, "ernsthaft beeinträchtigen" würde (während bei kommerziellen Verkehrsdiensten darauf abzustellen ist, ob der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die [kommerziellen] Verkehrsunternehmen in seinem Verkehrsbereich, "ernsthaft zu gefährden geeignet" ist). Dementsprechend legt Paragraph 14, KflG 1999 auch unterschiedliche Kriterien fest, die bei kommerziellen (Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999) oder nicht-kommerziellen (Paragraph 14, Absatz 3, KflG 1999) Verkehrsdiensten zu prüfen sind.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030163.L09