Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/22/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0093

Entscheidungsdatum

02.11.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §61
FPG 2005 §66
NAG 2005 §28 Abs1
NAG 2005 §28 Abs1 idF 2012/I/087
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0094 E 27. April 2017 RS 3 (hier ohne die beiden ersten sätze)

Stammrechtssatz

Der Verweis in Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 auf die Voraussetzungen des Paragraph 60, FrPolG 2005 bedeutet, dass alle Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - mit Ausnahme der Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd Paragraph 66, FrPolG 2005 - gegeben sein müssen; ein Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand darf nicht vorliegen. Lediglich die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd Paragraph 66, legcit hindert nicht die Rückstufung vergleiche E 31. März 2008, 2007/21/0533). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wurde Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 insofern geändert, als der bisherige Verweis auf Paragraph 61, FrPolG 2005 (betreffend ausschließlich das Privat- und Familienleben) durch Paragraph 9, BFA-VG 2014 ersetzt wurde. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage enthält Paragraph 9, BFA-VG 2014 aber nicht nur das Privat- und Familienleben (Absätze 1 bis 3), sondern auch die Verbotstatbestände (Absätze 4 bis 6). Aus dem Verweis in Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 auf den gesamten Paragraph 9, BFA-VG 2014 ergibt sich, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der neuen Rechtslage kommt den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert eine Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 - gleichgültig aus welchem Grund - nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220093.L01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017220093_20201102L01

Rechtssatz für Ra 2017/22/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0093

Entscheidungsdatum

02.11.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs4
BFA-VG 2014 §9 Abs4 idF 2018/I/056
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z1
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z2
MRK Art8
VwRallg

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, mit Ablauf des 31. August 2018 ersatzlos aufgehoben. Laut den Gesetzesmaterialien soll hierdurch das bisherige - weder unions- noch verfassungsrechtlich gebotene und auch nicht sachgerecht erscheinende, weil selbst beim objektiven Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung eine Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige jedenfalls ausschließende - absolute Verbot zur Erlassung einer solchen Entscheidung im Fall des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 beseitigt werden. Vielmehr soll eine bereits gemäß Absatz eins, nach den (demonstrativen) Kriterien des Absatz 2, zwingend vorzunehmende Prüfung nach Artikel 8, MRK unter sorgfältiger Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme durchgeführt werden. Bereits auf diese Weise und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfälliger begangener Straftaten eine entsprechende umfassende Berücksichtigung finden. Auch der Fall des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Der ersatzlose Entfall des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 ändert freilich nichts an der gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung iSd. Artikel 8, MRK, bei der unter anderem die Art und Dauer des Aufenthalts, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung iSd. Artikel 8, MRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann vergleiche ErläutRV 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220093.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017220093_20201102L02

Rechtssatz für Ra 2017/22/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0093

Entscheidungsdatum

02.11.2020

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §52 Abs5
NAG 2005 §28 Abs1 idF 2012//087

Rechtssatz

Eine Rückstufung setzt in einem ersten Schritt voraus, dass Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 überhaupt zur Anwendung kommt, was nur dann der Fall ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220093.L03

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017220093_20201102L03

Rechtssatz für Ra 2017/22/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0093

Entscheidungsdatum

02.11.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs3
NAG 2005 §28 Abs1 idF 2012/I/087
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0101 E 21. Juni 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220093.L04

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017220093_20201102L04

Rechtssatz für Ra 2017/22/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0093

Entscheidungsdatum

02.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Das VwG hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die von der Behörde zu behandelnde Angelegenheit (abschließend) zu erledigen. Das VwG hat dabei im Rahmen der Sache des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls auch aus Anlass der Entscheidung zu treffende (weitere) Aussprüche vorzunehmen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220093.L05

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017220093_20201102L05