Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0093

Rechtssatz

Das VwG hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die von der Behörde zu behandelnde Angelegenheit (abschließend) zu erledigen. Das VwG hat dabei im Rahmen der Sache des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls auch aus Anlass der Entscheidung zu treffende (weitere) Aussprüche vorzunehmen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220093.L05