Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0531

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0531

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0419 B 14. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche zu alldem VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190531.L01

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190531_20180405L01

Rechtssatz für Ra 2017/19/0531

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0531

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VfGH 8.3.2016, G 440 aus 2015, ua.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190531.L02

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190531_20180405L02

Rechtssatz für Ra 2017/19/0531

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0531

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist gefordert, dass es sich um ein "besonders schweres" Verbrechen handeln muss. Dazu hat der VwGH in seiner - zur Vorgängerregelung des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 ergangenen und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin anwendbare - Rechtsprechung festgehalten, dass unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190531.L03

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190531_20180405L03

Rechtssatz für Ra 2017/19/0531

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0531

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

12010E083 AEUV Art83;
32004L0038 Unionsbürger-RL;
62016CJ0193 E VORAB;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;
EURallg;
StGB §207 Abs1;
StGB §207;

Rechtssatz

Der VwGH hegt keine Zweifel, dass es sich beim (auch) durch Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu schützenden Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen (also von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), mit dem Ziel Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt. Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 13. Juli 2017, C- 193/16, ungeachtet dessen, dass dort eine Beurteilung nach der Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vorzunehmen war, zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt. Die Verletzung des von Paragraph 207, Absatz eins, StGB geschützten Rechtsgutes führt somit dazu, dass typischerweise von einem "besonders schweren Verbrechen" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190531.L04

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190531_20180405L04

Rechtssatz für Ra 2017/19/0531

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0531

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;
StGB §17;
StGB §207 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Zwar sind nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung im Einzelfall, ob der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, auch Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288), jedoch erweist sich im gegenständlichen Fall eine bloß darauf abstellende Beurteilung schon deshalb nicht ausreichend, weil die revisionswerbende Behörde schon im vor dem VwG angefochtenen Bescheid nicht unmaßgebliche Umstände ins Treffen geführt hat, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hätte Bedacht genommen werden müssen. Dazu wären Feststellungen zu treffen gewesen. Die bloß auf das Strafausmaß und die Strafzumessungsgründe abstellende Beurteilung des BVwG greift indes nach dem Gesagten zu kurz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190531.L05

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190531_20180405L05