Zweiter Abschnitt
Einteilung der strafbaren Handlungen
Einteilung der strafbaren Handlungen
§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.