Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. Abschnitt
Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
    2. Ziffer 2
      einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
    3. Ziffer 3
      er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
    4. Ziffer 4
      er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
  2. Absatz 2,Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40067708

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P6/NOR40067708

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